Faire Regeln beim Headhunting - Medizin-EDV
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JOB-CENTER-KARRIERE<br />
Werden „Human Resources“<br />
knapper, greifen<br />
Personalverantwortliche<br />
verstärkt auf<br />
Headhunter zurück.<br />
Für Auftraggeber sowie<br />
wechselwillige<br />
IT-Experten skizziert<br />
Rechtsanwalt Moritz<br />
Pohle wichtige<br />
rechtliche Aspekte<br />
der Personal-<br />
Dienstleistung.<br />
Rechte des<br />
Auftraggebers<br />
gegenüber der Agentur<br />
Ob ein vermittelter IT-Experte letztlich<br />
zum Unternehmen oder dem speziellen<br />
Auftrag passt oder nicht, zeigt sich immer<br />
erst später. Eine Vermittlungsagentur kann<br />
Spezialservice<br />
für Auftraggeber<br />
und Kandidaten<br />
<strong>Faire</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>beim</strong> <strong>Headhunting</strong><br />
und wird für diesen Erfolg nicht einstehen.<br />
Sie schlägt Kandidaten vor, deren Profil<br />
sich mit den vom Auftraggeber vorgegebenen<br />
Wunschkriterien deckt.<br />
Entscheidend ist umso mehr, auf welche<br />
Art die Vergütung geregelt wird. Zwei<br />
grundsätzliche Varianten sind zu nennen:<br />
Erfolgshonorar und erfolgsunabhängige<br />
Vergütung, wobei auch Mischformen aus<br />
beiden Varianten möglich sind.<br />
● Das Erfolgshonorar ist für den Auftraggeber<br />
die deutlich risikoärmere Variante<br />
und für die Agentur, die hier als<br />
„Abschlussmakler“ auftritt, ist der Erfolgsdruck<br />
erheblich größer. Gezahlt<br />
wird nur, wenn mit einem von der<br />
Agentur vermittelten Kandidaten tatsächlich<br />
ein Vertrag zustande kommt.<br />
Zudem ist es möglich, das Erfolgshonorar<br />
zu staffeln und an zwei Bedingungen<br />
zu knüpfen: ein Teil wird nach<br />
Vertragsschluss gezahlt, der Rest nur<br />
dann, wenn der Kandidat eine Probezeit<br />
von längstens sechs Monaten<br />
überstanden und nicht vorher selbst<br />
gekündigt hat. So ist der Auftraggeber<br />
am besten abgesichert.<br />
● Die erfolgsunabhängige Vergütung wird<br />
für die Dienstleistung der Agentur als<br />
solche gezahlt, also unabhängig davon,<br />
ob ein von der Agentur vermittelter<br />
Kandidat unter Vertrag genommen wird<br />
oder nicht. Der Vermittler erhält sein<br />
Honorar hier also dafür, Kandidaten zu<br />
suchen, zu sondieren und ggf. zu einem<br />
Vorstellungsgespräch einzuladen<br />
oder einen Vorstellungstermin mit dem<br />
Auftraggeber zu vermitteln. Gerade bei<br />
dieser Vergütungsform ist es wichtig,<br />
die Interessen des Auftragebers im Vertrag<br />
zur Geltung zu bringen. Es muss<br />
geregelt sein, welchen Aufwand die<br />
Agentur bei der Suche mindestens zu<br />
betreiben hat (z.B. Stellenanzeigen,<br />
Messeauftritte), um ihr Honorar zu verdienen.<br />
Für den Auftraggeber ist es<br />
hier empfehlenswert, die Vergütung<br />
zumindest an die vertragliche Bedingung<br />
zu knüpfen, dass eine bestimmte<br />
Anzahl von Kandidaten durch die<br />
Agentur vorgestellt wird, die einem<br />
möglichst genau definierten Anforderungsprofil<br />
entsprechen. Gelingt dies<br />
der Agentur nicht, kann der Vertrag<br />
einen Ausfall oder eine angemessene<br />
Kürzung der Vergütung regeln.<br />
Die Höhe der Vergütung ist bei beiden<br />
Varianten natürlich Verhandlungssache. Üblich<br />
ist es aber, eine<br />
Relation zwischen<br />
der Höhe der Vergütung<br />
und dem<br />
tatsächlichen oder<br />
mutmaßlichen<br />
Gehalt des gesuchten<br />
IT-Experten herzustellen<br />
(z. B. zwei<br />
Monatsgehälter oder<br />
ein prozentualer<br />
Anteil).<br />
Unabhängig<br />
von der Vergütungsform<br />
ist es für<br />
Auftraggeber stets<br />
ratsam, einen Einzelvertrag<br />
mit der<br />
Agentur auszuhandeln<br />
oder einen für<br />
Rechtsanwalt Moritz<br />
Pohle: „Die Höhe der<br />
Vergütung ist bei<br />
beiden Varianten<br />
natürlich Verhandlungssache.“<br />
eine Vielzahl von Vermittlungsaufträgen<br />
gültigen Rahmenvertrag, wenn die Leistungen<br />
einer Agentur wiederholt in Anspruch<br />
genommen werden sollen. Der Auftraggeber<br />
sollte sich nicht auf einseitig gestellte<br />
Geschäftsbedingungen der Agentur,<br />
etwa in Form eines Auftragsformulars mit<br />
„Kleingedrucktem“, verlassen. Personalvermittlungsleistungen<br />
sind trotz ihrer<br />
Häufigkeit keine Standardfall, der sich in<br />
ein Einheitsmuster pressen ließe. Zu berücksichtigen<br />
sind neben Besonderheiten<br />
der IT-Branche alle Belange des Auftraggebers,<br />
dessen Verantwortung es ist, diese<br />
im Vertrag zur Geltung zu bringen. Besteht<br />
die Agentur auf die Geltung ihrer<br />
AGB, sollten wichtige Zusatzabreden zumindest<br />
in ein Vertragsanhang aufgenommen<br />
werden, welcher dann als Individualabrede<br />
automatisch Vorrang vor den<br />
AGB der Agentur hat, so dass diese nur<br />
ergänzend gelten können (§ 305b BGB).<br />
82<br />
Ausgabe 3/2008
Ein häufiger Streitpunkt kann auch die<br />
Haftung sein. Die Agentur darf sich bei der<br />
Kandidatensuche nur rechtlich unbedenklicher<br />
Methoden bedienen. Für Rechtsverletzungen<br />
und dadurch verursachte Schäden<br />
muss der Vertrag die Haftung der<br />
Agentur auferlegen. Der Auftraggeber<br />
sollte sich von der Agentur von etwaigen<br />
Ansprüchen freistellen lassen, die aufgrund<br />
eines Verhaltens der Agentur gegen<br />
ihn erhoben werden. Lange war streitig,<br />
ob Headhunter einen Kandidaten an<br />
seinem Arbeitsplatz anrufen dürfen. Hiergegen<br />
hatten sich die Arbeitgeber gewehrt,<br />
deren Mitarbeiter abgeworben<br />
werden sollten. Dieser Streit ist weitestgehend<br />
zugunsten der Agenturen entscheiden,<br />
das Abwerben durch Ansprechen<br />
am Arbeitsplatz wird als wettbewerbseigen<br />
und zulässig erachtet. Wehrt<br />
sich aber ein Konkurrent oder der Kandidat<br />
selbst erfolgreich gegen den Abwerbeversuch,<br />
muss der Auftraggeber von<br />
solchen Kosten (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten)<br />
freigestellt werden – soweit<br />
er einen etwaigen Rechtsbruch nicht selbst<br />
verursacht oder bewusst toleriert hat.<br />
Rechte des IT-Experten<br />
gegenüber der Agentur<br />
Wenn ein arbeitsuchender IT-Experte<br />
eine Agentur mit der Jobsuche beauftragt,<br />
sind seine Interessen gleich denen des Auftraggebers<br />
gemäß den vorstehenden Ausführungen.<br />
Dieser Fall dürfte aber die Ausnahme<br />
bilden. Wer als IT-Experte zu den<br />
potentiellen Kandidaten gehört, die von<br />
Agenturen angesprochen werden, hat aus<br />
juristischer Sicht weitaus weniger Besonderheiten<br />
zu beachten. Zwischen der Agentur<br />
und dem IT-Experten kommt kein Vertrag<br />
zustande und den durch die Agentur<br />
angesprochenen IT-Experten treffen keine<br />
Verpflichtungen. Er kann ein Gespräch<br />
führen oder verweigern, er kann eine initiierte<br />
Verhandlung jederzeit ohne Angabe<br />
von Gründen abbrechen und er kann<br />
der Agentur auch eine erneute Kontaktaufnahme<br />
untersagen.<br />
Andererseits hat der IT-Experte aber<br />
Rechte, insbesondere das Recht auf vertrauliche<br />
Behandlung der Gespräche. Bevor<br />
der Angesprochene seine Vita und<br />
Vorstellungen gegenüber der Agentur of-<br />
fenlegt, kann er verlangen, dass ihm die<br />
Vertraulichkeit schriftlich zugesichert<br />
wird. Dafür wird eine Vertraulichkeitsvereinbarung<br />
unterzeichnet, die eine seriöse<br />
Agentur standardmäßig vorrätig<br />
halten und freiwillig anbieten sollte. Zu<br />
beachten ist nämlich, dass die Agenturen<br />
ihren Auftraggeber regelmäßig erst<br />
dann offenlegen, wenn sie einen Kandidaten<br />
<strong>beim</strong> Auftraggeber vorstellen wollen.<br />
Vorher bleibt der Auftraggeber meist<br />
ungenannt. Der IT-Experte weiß also nur,<br />
welcher Agentur er seine persönlichen<br />
Daten offenlegt und nicht, welcher Auftraggeber<br />
diese zu Gesicht bekommt. Wird<br />
ein Kandidat zu einem Vorstellungsgespräch<br />
eingeladen, kann er seine Aufwendungen<br />
ersetzt verlangen, insbesondere Reisekosten.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob er den Job<br />
später bekommt oder nicht. Empfehlenswert<br />
ist es, sich die Kostenerstattung zumindest<br />
bei großem Kostenaufwand (etwa Flugreise<br />
und Hotel) vorab schriftlich bestätigen zu<br />
lassen. Dies erleichtert die Kosten geltend zu<br />
machen, sollten diese nicht gleich (gegen<br />
Belege) erstattet werden.<br />
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