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Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ...

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Arbeitsvertrag – dieses Dokument hat den Charakter eines zweiseitigen Vertrags, <strong>der</strong> zwischen<br />

dem polnischen Landwirtschaftsarbeiter und dem deutschen Arbeitgeber geschlossen<br />

wurde. Er enthält beidseitige Verpflichtungen.<br />

Das abgebildete Dokument wurde auf dem Gebiet des „alten Reiches“ in Deimern, Kreis Soltau<br />

nie<strong>der</strong>geschrieben. Die Pflichten des Arbeiters auf dem Bauernhof sind ziemlich genau geregelt<br />

(die Zahl des ihm anvertrauten Inventars, die Hilfe eines zusätzlichen Arbeiters bei <strong>der</strong> Reinigung<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaftsgebäuden usw.). Im vierten Punkt wird genau formuliert, dass je<strong>der</strong> dritte<br />

Samstag, gerechnet vom 19. Dezember 1943 ein freier Tag sein soll. In nächsten Punkt ist die Rede<br />

über die Entlohnung. Im sechsten Punkt wurde die Kündigungsfrist auf vier Wochen bestimmt.<br />

Aus <strong>der</strong> Inhaltsanalyse des Vertrags lässt sich schließen, dass die Seiten als gleichberechtigte Partner<br />

auftreten und es gibt den Anschein, dass es eine gewisse Freiheit in <strong>der</strong> Gestaltung des Arbeitsverhältnisses<br />

gab. Jedoch bestimmte <strong>der</strong> Arbeitgeber die Pflichten des Beschäftigten genau.<br />

Eine <strong>der</strong> rechtlichen Hauptvorschriften, die die polnischen Arbeiter in ihrer Position diskriminierte,<br />

war die Anordnung, kraft <strong>der</strong>en sie kein Recht dazu hatten, einen Arbeitsvertrag selbst<br />

abzuschließen, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu beeinflussen o<strong>der</strong> ihn gar zu kündigen.<br />

Mit den Polen aus den einverleibten Gebieten schloss man keine Arbeitsverträge ab. Ihnen<br />

wurde ein Arbeitsverhältnis amtlich zugewiesen, wenn ein Arbeitsgeber den Bedarf an Beschäftigten<br />

im Arbeitsamt meldete. Diese Polen hatten keine Möglichkeit, den Arbeitsort auszuwählen<br />

o<strong>der</strong> die Arbeitsdauer selbst zu bestimmen. Sie konnten das Arbeitsverhältnis auch<br />

nicht kündigen, dies konnte nur <strong>der</strong> Arbeitgeber mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist tun<br />

(<strong>der</strong> abgebildete Vertrag spricht allerdings von vier Wochen). Die Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

musste dem Arbeitsamt aber gemeldet und von ihm akzeptiert werden. Das Amt<br />

war aber auch in <strong>der</strong> Lage, den Antrag auf Entlassung des Arbeiters abzulehnen o<strong>der</strong> bei einer<br />

positiven Entscheidung, die Entsendung neuer Arbeitskräfte auszusetzen.<br />

Arbeitsvertrag – Deimern,<br />

Kreis Soltau<br />

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