Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ...
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Arbeitsvertrag – dieses Dokument hat den Charakter eines zweiseitigen Vertrags, <strong>der</strong> zwischen<br />
dem polnischen Landwirtschaftsarbeiter und dem deutschen Arbeitgeber geschlossen<br />
wurde. Er enthält beidseitige Verpflichtungen.<br />
Das abgebildete Dokument wurde auf dem Gebiet des „alten Reiches“ in Deimern, Kreis Soltau<br />
nie<strong>der</strong>geschrieben. Die Pflichten des Arbeiters auf dem Bauernhof sind ziemlich genau geregelt<br />
(die Zahl des ihm anvertrauten Inventars, die Hilfe eines zusätzlichen Arbeiters bei <strong>der</strong> Reinigung<br />
<strong>der</strong> Landwirtschaftsgebäuden usw.). Im vierten Punkt wird genau formuliert, dass je<strong>der</strong> dritte<br />
Samstag, gerechnet vom 19. Dezember 1943 ein freier Tag sein soll. In nächsten Punkt ist die Rede<br />
über die Entlohnung. Im sechsten Punkt wurde die Kündigungsfrist auf vier Wochen bestimmt.<br />
Aus <strong>der</strong> Inhaltsanalyse des Vertrags lässt sich schließen, dass die Seiten als gleichberechtigte Partner<br />
auftreten und es gibt den Anschein, dass es eine gewisse Freiheit in <strong>der</strong> Gestaltung des Arbeitsverhältnisses<br />
gab. Jedoch bestimmte <strong>der</strong> Arbeitgeber die Pflichten des Beschäftigten genau.<br />
Eine <strong>der</strong> rechtlichen Hauptvorschriften, die die polnischen Arbeiter in ihrer Position diskriminierte,<br />
war die Anordnung, kraft <strong>der</strong>en sie kein Recht dazu hatten, einen Arbeitsvertrag selbst<br />
abzuschließen, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu beeinflussen o<strong>der</strong> ihn gar zu kündigen.<br />
Mit den Polen aus den einverleibten Gebieten schloss man keine Arbeitsverträge ab. Ihnen<br />
wurde ein Arbeitsverhältnis amtlich zugewiesen, wenn ein Arbeitsgeber den Bedarf an Beschäftigten<br />
im Arbeitsamt meldete. Diese Polen hatten keine Möglichkeit, den Arbeitsort auszuwählen<br />
o<strong>der</strong> die Arbeitsdauer selbst zu bestimmen. Sie konnten das Arbeitsverhältnis auch<br />
nicht kündigen, dies konnte nur <strong>der</strong> Arbeitgeber mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist tun<br />
(<strong>der</strong> abgebildete Vertrag spricht allerdings von vier Wochen). Die Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
musste dem Arbeitsamt aber gemeldet und von ihm akzeptiert werden. Das Amt<br />
war aber auch in <strong>der</strong> Lage, den Antrag auf Entlassung des Arbeiters abzulehnen o<strong>der</strong> bei einer<br />
positiven Entscheidung, die Entsendung neuer Arbeitskräfte auszusetzen.<br />
Arbeitsvertrag – Deimern,<br />
Kreis Soltau<br />
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