Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ...
Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ... Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ...
Ersatzkarte fűr Arbeitsbuch – vierseitige Ersatzkarte, wurde vom Arbeitsamt anstelle des Arbeitsbuches ausgestellt. Sie beinhaltete weniger Personaldaten und auch nicht so viele Daten über die Beschäftigung. Sie wurde auf begrenzte Zeit und bis zu einem angesetzten Termin ausgegeben. Bei der Rückgabe des alten oder bei der Ausstellung des neuen Arbeitsbuches, sollte sie sofort an das Arbeitsamt übergeben werden. Der Arbeitgeber musste sich an dieselben Vorschriften halten, die im Fall des Arbeitsbuches erwähnt wurden. Alle Bemerkungen und Eintragungen in der Ersatzkarte sollten im Mitwissen des Arbeitsamts gemacht werden und mussten ihm gemeldet werden. Im GG stellten die Arbeitsämter den Beschäftigten statt der Arbeitskarten (die im GG den Arbeitsbüchern entsprachen) und die meist der Arbeitgeber aufbewahrte, spezielle Bescheinigungen aus, die so genannten Beschäftigungsnachweise. Ersatzkarte fűr Arbeitsbuch – Arbeitsamt Geldern 16
Arbeitskarte – war ein doppelfunktionales Dokument: sie bestätigte die Anstellung vom Auslandsarbeiter und funktionierte gleichzeitig als Pass und Personalausweis. Die Notwendigkeit des Besitzes einer Arbeitskarte wurde durch die Anordnung vom 8. März 1940 geregelt. Ihre Ausstellung erforderte die Zusammenarbeit von zwei Behörden: des Arbeitsamtes und der lokalen Polizeimacht (Ausländeramt). Die Beschäftigung vom Auslandsarbeiter in Deutschland bedurfte nämlich einer besonderen Genehmigung. Ein solcher Antrag musste vom Arbeitgeber bei dem richtigen Arbeitsamt gestellt werden; andererseits musste der Arbeiter selbst den Antrag auf die Genehmigung in der Polizeiaufsichtseinheit stellen, dies konnte auch der Arbeitgeber tun, als Vertretung des Arbeiters. Die Polizei sendete den Antrag nach seiner Akzeptanz ins Arbeitsamt weiter. 1942 wurde die Prozedur, wegen der vermehrten Zahl von Auslandsarbeitern vereinfacht. Die Arbeitsstätte oder der Arbeitgeber stellte einen allgemeinen Antrag bei dem Arbeitsamt auf Arbeiterzuteilung. Es wurde auf den Antrag des Arbeiters auf Arbeitsbewilligung in der Polizeibehörde verzichtet. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigte sich das Arbeitsamt nach der Arbeiterzuteilung zum konkreten Arbeitsplatz, auch mit dem Arbeitsgenehmigungsformular und schickte dieses zur Polizeieinheit. Nach den Anmeldungsformalitäten, die mit der Abgabe des Fingerabdrucks verbunden waren, wurde die Arbeitskarte dem Arbeiter übergeben. Die Daten, die von der Polizei bei der Arbeitskartenausstellung gewonnen wurden, blieben am Ort enthalten, Duplikate sind in die Zentralkartei der zwangsbeschäftigten Polen und Ostarbeiter, beim Hauptamt des Reichssicherheitsdienstes gelangt. Die Kartei funktionierte bis Ende 1943 oder Anfang 1944, als sie von einem Alliierten-Luftangriff vernichtet wurde (darüber informierte der Reichsführer SS in einem Rundschreiber vom 5. Februar 1944). Der Arbeiter war verpflichtet, die Arbeitskarte immer bei sich zu tragen. Sie wurde für unbestimmte Zeit ausgegeben, und für ihre Verlängerung hatte der Arbeitgeber zu sorgen. Die Arbeitskarte war nur gültig für einen bestimmten Arbeitsplatz, dies erleichterte das Einfangen von Flüchtlingen während Polizeikontrollen. Arbeitskarte – „karta pracy”, Arbeitsamt Waldenburg Schlesien (Wałbrzych) 17
- Seite 1: Ausgewählte Dokumente während der
- Seite 4 und 5: Herausgeber: Stiftung „Polnisch-D
- Seite 6 und 7: • Internationalen Suchdienst in B
- Seite 8 und 9: ereits in den einverleibten Gebiete
- Seite 10 und 11: Anmeldung und Abmeldung bei der pol
- Seite 12 und 13: Formal war das Arbeitsbuch ein Doku
- Seite 14 und 15: der zweite war die Nummer der Erfas
- Seite 17: Arbeitsbuch fűr Ausländer - „ks
- Seite 21 und 22: Ausweis, Werkausweis, Personenauswe
- Seite 23 und 24: Personalauweis - Siemens & Halskie
- Seite 25 und 26: Lagerausweis - ein Dokument, das f
- Seite 27 und 28: Quittungskarte - war auf dem Reichs
- Seite 29 und 30: Lebensmittelkarten - wurden von den
- Seite 31 und 32: Spinnstoffkarte fűr Polen (Knabenk
- Seite 33 und 34: Rückseite einer Ansichtskarte - ve
- Seite 35 und 36: Registrierungskarte - für die DPs
- Seite 37 und 38: Fotografien - im Falle der Zwangsar
- Seite 39 und 40: III. Jeńcy wojenni Personalkarte -
- Seite 41 und 42: die während der Verteidigungskämp
- Seite 43 und 44: Ausweis - eines ehemaligen Kriegsge
- Seite 45 und 46: Entlassungsschein - KZ Mauthausen O
- Seite 47 und 48: Telegramm - in dem die Ehefrau eine
- Seite 49 und 50: Personalausweise - ausgestellt für
Ersatzkarte fűr Arbeitsbuch – vierseitige Ersatzkarte, wurde vom Arbeitsamt anstelle<br />
des Arbeitsbuches ausgestellt. Sie beinhaltete weniger Personaldaten und auch nicht so viele<br />
Daten über die Beschäftigung. Sie wurde auf begrenzte Zeit und bis zu einem angesetzten<br />
Termin ausgegeben. Bei <strong>der</strong> Rückgabe des alten o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Ausstellung des neuen Arbeitsbuches,<br />
sollte sie sofort an das Arbeitsamt übergeben werden. Der Arbeitgeber musste sich<br />
an dieselben Vorschriften halten, die im Fall des Arbeitsbuches erwähnt wurden. Alle Bemerkungen<br />
und Eintragungen in <strong>der</strong> Ersatzkarte sollten im Mitwissen des Arbeitsamts gemacht<br />
werden und mussten ihm gemeldet werden. Im GG stellten die Arbeitsämter den Beschäftigten<br />
statt <strong>der</strong> Arbeitskarten (die im GG den Arbeitsbüchern entsprachen) und die meist <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber aufbewahrte, spezielle Bescheinigungen aus, die so genannten Beschäftigungsnachweise.<br />
Ersatzkarte fűr Arbeitsbuch<br />
– Arbeitsamt Gel<strong>der</strong>n<br />
16