Ausgewählte Dokumente während der - Fundacja Polsko ...
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II. Zwangsarbeiter<br />
DAS Arbeitsbuch – wurde im III. Reich als Pflichtdokument mit einem Gesetz vom 26. Februar<br />
1935 eingeführt und die registrierte Anstellung von Erwachsenen. Es wurde aber schon<br />
bereits Ende des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts in Preußen in manchen Wirtschaftszweigen benutzt (Bergbau,<br />
Handel). Nach dem Gesetz über die Arbeitsbuch-Einführung, erließ die deutsche Regierung<br />
am 26. Mai 1935 die Verordnung über die Arbeitspflicht für deutsche Bürger. Dieses Gesetz von<br />
1935 war eine rechtliche Konsequenz <strong>der</strong> Bildung eines totalitären Staates, in dem je<strong>der</strong> Bürger<br />
die Pflicht hatte, zu arbeiten. So wurden die Menschen für die auf Krieg eingestellte Wirtschaft<br />
ausgenutzt. Drei Jahre später, im Juni 1938, wurden zwei weitere Verordnungen erlassen: die<br />
erste begrenzte die Freiheit zum Wechsel des Arbeitsplatzes, die zweite ermöglichte es dem<br />
Staat, konkrete Personen im Rahmen <strong>der</strong> Dienstverpflichtung auch außerhalb des festen Wohnsitzes<br />
zur Arbeit zu schicken. Ab dem 1. September 1938 konnte ein Arbeitsvertrag nur noch mit<br />
Erlaubnis des Arbeitsamtes aufgelöst werden. Die Verwaltung und Verteilung <strong>der</strong> Arbeitskräfte<br />
gehörten im Gesamten zu den Aufgaben <strong>der</strong> Landesarbeitsämter, die kraft einer Verwaltungsentscheidung<br />
im August 1943 in Gauarbeitsämter umgewandelt wurden. Noch vor dem Kriegsausbruch<br />
wurden die Landesämter <strong>der</strong> Grenzprovinzen Schlesien, Brandenburg, Ostpreußen<br />
und Pommern verpflichtet, sich auf die Einrichtung von Nie<strong>der</strong>lassungen vorzubereiten, die<br />
parallel zum Voranschreiten <strong>der</strong> deutschen Armee auf dem polnischen Gebiet gegründet werden<br />
sollten. So waren die Arbeitsämter die ersten Zivilverwaltungen, die von Deutschen auf<br />
den polnischen Gebieten eingerichtet wurden. Am 3. September nahm das erste Arbeitsamt in<br />
Schlesien in Rybnik die Arbeit auf. Am Ende dieses Monats waren es schon 70, im Oktober 115.<br />
Die Errichtung <strong>der</strong> Arbeitsämter war auch mit einer gewissen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen Arbeitsverhältnisse<br />
verbunden. Der Zwangscharakter wurde mehr und mehr deutlich. Diese rechtlichen<br />
Än<strong>der</strong>ungen wurden durch die Besatzungsmacht allmählich eingeführt und schränkten<br />
die Rechte <strong>der</strong> polnische Bevölkerung, aber mehr noch <strong>der</strong> Bevölkerung jüdischer Abstammung<br />
Schritt für Schritt ein. Infolgedessen wurde <strong>der</strong> Arbeitszwang die politisch-rechtliche Grundregel<br />
für die Beschäftigung (für Deutsche war dies die „Arbeitspflicht“).<br />
n einem Teil <strong>der</strong> Gebiete, die direkt in das III. Reich einverleibt wurden, wurde die Personenerfassung<br />
für die Arbeitsämter noch im Jahre 1939 durchgeführt. In den Arbeitsämtern wurden<br />
die folgenden zwei Register geschaffen: eines für Beschäftigte, die eine Beschäftigungskarte<br />
(später Arbeitsbuch) besaßen und eines für Arbeitslose, die eine Meldekarte o<strong>der</strong> Ausweiskarte<br />
bekamen. Sowohl für Beschäftigte, als auch für Arbeitslose wurden Erfassungskarten ausgestellt,<br />
mit Daten wie Alter, Wohnort und Berufsqualifikationen. Diese Daten wurden ständig<br />
überprüft. Das Arbeitsamt ließ die Beschäftigten mit <strong>der</strong> Beschäftigungskarte und <strong>der</strong> Bestätigung<br />
<strong>der</strong> über den letzten Lohn zu sich kommen. Gleichzeitig wurden die Arbeitgeber verpflichtet,<br />
die Listen <strong>der</strong> beschäftigten Arbeiter vorzulegen. Die Arbeitslosen wurden dazu gezwungen,<br />
täglich o<strong>der</strong> alle paar Tage mit <strong>der</strong> Meldekarte beim Arbeitsamt (o<strong>der</strong> in einer seiner<br />
Nie<strong>der</strong>lassungen) zu erscheinen. Die Erfahrungen aus den einverleibten Gebieten wurden dann<br />
im GG genutzt. Für die Beschäftigungspolitik waren hier die Arbeitsabteilung bei <strong>der</strong> Regierung<br />
des GG und auf <strong>der</strong> unteren Ebene die Arbeitsabteilungen in Ämtern <strong>der</strong> Gouverneure <strong>der</strong> Distrikte<br />
verantwortlich.<br />
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