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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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3<br />

fen. § 13 Abs. 2 bis 4 EnWG 1998 regelte den Abschluss von Verträgen zwischen<br />

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege<br />

für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Durchführung der<br />

sog. allgemeinen Versorgung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 EnWG 1998. § 13 Abs. 2 S. 1<br />

EnWG 1998 sah weiterhin eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren vor. § 13 Abs. 3 EnWG<br />

verpflichtete die Gemeinde, zwei Jahre vor Ablauf von Konzessionsverträgen das<br />

Vertragsende bekanntzumachen und im Falle der Bewerbung mehrerer Unternehmen<br />

bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen auch ihre Entscheidung<br />

unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekanntzumachen. Die Gesetzentwurfsbegründung<br />

führte hierzu aus: „Nach welchen Kriterien die Gemeinde<br />

ihre Auswahlentscheidung zu treffen hat, wird nicht bestimmt. Höhere Transparenz<br />

sowie eine bessere Nachvollziehbarkeit der gemeindlichen Entscheidung werden<br />

aber gleichwohl dazu beitragen, dass die Entscheidung nach rationalen Kriterien erfolgt.“<br />

BT-Drs. 13/7274, S. 21.<br />

Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli<br />

2005<br />

BGBl. I S. 1970, ber. 3621.<br />

trat an die Stelle von § 13 Abs. 2 EnWG 1998 die Neuregelung des § 46 Abs. 2<br />

EnWG 2005, der nach der Gesetzentwurfsbegründung unmittelbar an seine Vorgängerregelung<br />

anknüpft und diese an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen<br />

will.<br />

BT-Drucks. 15/3917, S. 67.<br />

Diese Anpassung beinhaltet eine bedeutende konzeptionelle Änderung in Bezug auf<br />

die gegenständliche Reichweite der Regelung: Vertragsgegenstand ist nunmehr nur<br />

noch „die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von<br />

Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im<br />

Gemeindegebiet gehören“; damit ist die Versorgung der Letztverbraucher nicht mehr<br />

Gegenstand des Konzessionsvertrages. Im übrigen wurden die Vorschriften über die<br />

öffentliche Bekanntmachung des Vertragsendes hinsichtlich der gebotenen Form der<br />

Bekanntmachung und für den Fall einer vorzeitigen Beendigung und Verlängerung<br />

von Konzessionsverträgen ergänzt. Die Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung<br />

der gemeindlichen Auswahlentscheidung, nunmehr in § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG 2005,<br />

blieb unverändert.

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