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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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tigung eines gemeindeeigenen Energieversorgungsunternehmens führen; es kann<br />

sachlich einleuchtende Gründe (insbesondere Interesse an verstärkten Steuerungsmöglichkeiten<br />

sowie fiskalische Interessen) hierfür geben, die zulässigerweise zugrunde<br />

gelegt werden dürfen.<br />

II. Abschließende Bewertung<br />

Den jüngeren behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sowie Stellungnahmen<br />

in der Literatur, die den gemeindlichen Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von<br />

Konzessionsverträgen mit den verschiedenen, im Einzelnen dargestellten und erörterten<br />

Argumenten restriktiver bestimmen wollen, liegt eine Vorstellung von Energieversorgung<br />

zugrunde, die allein auf das Verhältnis von Unternehmen und Verbraucher<br />

bezogen ist und strikt wettbewerblich geprägt ist.<br />

Kennzeichnend etwa die Zusammenfassung bei Büdenbender, Materiellrechtliche<br />

Entscheidungskriterien, S. 54 f.<br />

Ihr Ziel ist letztlich eine <strong>–</strong> gesetzlich vorgegebene Randbedingungen einer sicheren,<br />

verbraucherfreundlichen, umweltgerechten und ressourcenschonenden Energieversorgung<br />

wahrende, primär aber <strong>–</strong> möglichst effiziente, dadurch preisgünstige Energieversorgung.<br />

Für die Gemeinde bleibt bei der Vergabe der Konzessionsverträge<br />

nur die Rolle als „bloßer Sachwalter der wettbewerblichen Entscheidung im Rahmen<br />

des § 46 Abs. 2, 3 EnWG“,<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 63.<br />

indem sie <strong>–</strong> so die letzte Konsequenz <strong>–</strong> nur noch die von der Bundesnetzagentur ermittelte<br />

Effizienz des <strong>Netz</strong>betriebsinteressenten zu übernehmen hat. Für die Gemeinde<br />

als Selbstverwaltungskörperschaft, die eigenverantwortlich die Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft regeln darf, bleibt so gut wie kein Gestaltungsspielraum<br />

mehr.<br />

Das hier gezeichnete Bild von der gemeindlichen Rolle in der Energieversorgung ist<br />

rechtlich nicht haltbar. Energiewirtschaftsrechtlich ist mit Blick auf die zentrale Vorschrift<br />

des § 46 EnWG nicht zutreffend, dass der Gesetzgeber für die Konzessionsvergabe<br />

ein Diskriminierungsverbot habe schaffen wollen, das auf einen strikten<br />

Leistungswettbewerb angelegt ist und einer möglichen Bevorzugung gemeindlicher<br />

Unternehmen gegenüber leistungsfähigeren Konkurrenten entgegenwirkt; der Gesetzgeber<br />

hat <strong>–</strong> jedenfalls bis zur verfassungsrechtlich problematischen und verfassungskonform<br />

auszulegenden Novelle 2011 <strong>–</strong> betont, die gemeindliche Entscheidung<br />

gerade nicht materiell einschränken zu wollen, und damit den kommunalen Gestaltungsspielraum<br />

bewahren wollen. Es wäre auch nicht vereinbar mit der verfassungs-

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