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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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gangspunkt durchaus zugrunde gelegt und im Ergebnis nur deshalb nicht angewandt,<br />

weil sich hier die überragende Stellung der Gemeinde auf dem fraglichen Markt gerade<br />

aus ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung (als KfZ-Zulassungsstelle) ableite.<br />

BGH, NJW 2003, 752 (753 f.).<br />

Dieses Argument verfängt hier nicht, wenn die gemeindliche Position nicht auf eine<br />

als Selbstverwaltungsaufgabe qualifizierte Wegehoheit,<br />

Vgl. dazu oben unter B. I. 1. b. bb.<br />

sondern auf das privatrechtliche Eigentum gestützt wird; es wäre in sich widersprüchlich,<br />

einerseits die Anwendbarkeit des GWB darauf zu stützen, dass die Gemeinde<br />

bei der Konzessionsvergabe auf der Grundlage ihres Privateigentums am<br />

Wegenetz und unternehmerisch handele, und andererseits eine Bevorzugung gemeindeeigener<br />

Unternehmen unter Verweis auf eine spezifisch hoheitlich begründete<br />

Stellung der Gemeinde für kartellrechtswidrig zu erklären.<br />

Da diese Argumentation mit Blick auf Energiekonzessionsverträge also ausscheidet,<br />

müsste der Ausschluss der kartellrechtlichen Ausnahme zugunsten konzernverbundener<br />

Unternehmen anders zu begründen sein. Spezifisch kartellrechtliche Gründe<br />

sind insoweit nicht ersichtlich. Vorgebracht wird, dass der Gesetzgeber das Diskriminierungsverbot<br />

des § 46 Abs. 1 S. 1 EnWG gerade geschaffen habe, um eine solche<br />

Bevorzugung kommunaler <strong>Netz</strong>betreiber zu verhindern und insofern ein gegenüber<br />

§ 20 GWB strengeres Diskriminierungsverbot vorgesehen habe.<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 45.<br />

Diese Begründung verweist wieder auf energiewirtschaftsrechtliche Maßstäbe zurück.<br />

Die behauptete Absicht des Gesetzgebers, durch § 46 EnWG gerade einer Bevorzugung<br />

kommunaler Unternehmen bei der Konzessionsvergabe durch die Gemeinde<br />

entgegenwirken zu wollen, ist jedoch <strong>–</strong> wie dargelegt <strong>–</strong><br />

Vgl. oben unter B. II. 1. b. dd. (3).<br />

in keiner Weise belegt.<br />

cc. Fazit zu den spezifisch kartellrechtlichen Argumentationsansätzen<br />

Im Ergebnis vermag die Geltendmachung von §§ 19, 20 GWB, auch wenn man annimmt,<br />

dass die Gemeinde bei der Konzessionsvergabe marktbeherrschende Unternehmen<br />

sind, keine über die Anforderungen des § 46 EnWG hinausführenden Ein-

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