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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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31<br />

cc. Effizienz als maßgebliches Kriterium<br />

Mitunter wird die Bindung an die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG noch verengt und zugespitzt,<br />

indem eines dieser Ziele, die Effizienz des <strong>Netz</strong>betriebs durch das Energieversorgungsunternehmen,<br />

als das maßgebliche Kriterium herausgehoben wird,<br />

Vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12, Tz. 107, 110;<br />

Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 22/12, Tz. 128 (beide zitiert nach juris),<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 47: „Liegen keine<br />

besonderen Gründe des Einzelfalls vor, ist die kommunale Entscheidung<br />

… nur dann sachgerecht, wenn sie sich maßgeblich an den bisherigen gezeigten<br />

Leistungen im <strong>Netz</strong>betrieb orientiert.“<br />

wobei teilweise angenommen wird, diese Effizienz werde durch die von der Bundesnetzagentur<br />

im Rahmen der Anreizregulierung ermittelten Effizienzwerte bestimmt.<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 47.<br />

Zwar soll die Gemeinde auch andere (der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten) Ziele berücksichtigen<br />

dürfen, doch soll dem Effizienzziel „überragende Bedeutung“ zukommen.<br />

Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 49.<br />

Eine Entscheidungsfreiheit der Gemeinde soll (nur) bei gleichwertigen oder zumindest<br />

nahezu gleichwertigen <strong>Netz</strong>betreiberleistungen<br />

bestehen.<br />

Vgl. Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 64: „Die<br />

Gemeinde ist daher befugt, geringfügige Leistungsunterschiede, z.B. zwischen<br />

einer Effizienz von 100% und 99%, zu ignorieren.“.<br />

Diese Verengung auf das Effizienzziel lässt sich freilich schon aus § 46 Abs. 3 S. 5<br />

EnWG im Wege der Auslegung kaum herleiten. Die Begründungsansätze<br />

Vgl. etwa OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12,<br />

Tz. 106 f.: „Nach alledem ist die Vergabeentscheidung mindestens auch und<br />

zwar vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten. Das bedeutet, dass<br />

bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgeblich sein müssen das Niveau<br />

der erreichbaren <strong>Netz</strong>entgelte und die Effizienz des <strong>Netz</strong>betreibers. Das<br />

ergibt sich zwanglos aus den Zielen des EnWG, mittels der Durchsetzung von<br />

Wettbewerb eine möglichst preisgünstige Versorgung zu erreichen.“ (zitiert<br />

nach juris),<br />

bleiben eher thetisch und unzureichend. Warum gerade dieses Ziel innerhalb der Ziele<br />

des § 1 Abs. 1 EnWG dominant zu sein habe, wird nicht deutlich.

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