Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz
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Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien, S. 38; OLG<br />
Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 21/12, Tz. 96 (zitiert nach juris).<br />
Daran ist zutreffend, dass in der Tat die <strong>–</strong> zudem in einer Grundsatznorm festgehaltenen<br />
<strong>–</strong> Gesetzeszwecke die Auslegung und Anwendung des Gesetzes insgesamt<br />
determinieren.<br />
Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, 2. Aufl. 2010, § 1<br />
Rn. 40.<br />
Dieses Gebot einer gesetzeszweckgetreuen Auslegung und Anwendung richtet sich<br />
freilich an die mit dem Gesetzesvollzug betrauten Behörden (und ggf. an die Gerichte,<br />
die diese Behördenentscheidungen zu kontrollieren haben); diese haben in ihren<br />
Entscheidungen die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Ermessensausübung<br />
an den Gesetzeszwecken auszurichten. Die Gemeinde aber ist keine<br />
mit dem Vollzug des EnWG betraute Behörde, sondern eine Selbstverwaltungskörperschaft,<br />
deren energieversorgungsrelevante Entscheidungen sich nicht im Vollzug<br />
des EnWG erschöpfen, sondern umfassender die von ihr eigenverantwortlich zu regelnden<br />
Angelegenheiten ihres örtlichen Wirkungskreises zu beachten haben.<br />
Vgl. oben unter B. I. 1. b. bb.<br />
Insofern liegt dem Argument ein grundlegendes Missverständnis der Rolle der Gemeinden,<br />
die insoweit verfehlt als Energiewirtschaftsbehörden und nicht als Selbstverwaltungskörperschaften<br />
wahrgenommen werden, zugrunde.<br />
Spezifisch und sachlich auf die gemeindliche Entscheidung nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
bezogen wird die Bindung der Gemeinden an die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG weiter<br />
mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 46 Abs. 2 und 3 EnWG, einen Wettbewerb<br />
um die <strong>Netz</strong>e zu ermöglichen, begründet.<br />
LG Kiel, Urt. v. 3. Febr. 2012, 14 O 12/11.Kart, Tz. 78 (zitiert nach juris).<br />
Das überzeugt in der Sache nicht. Zwar ist richtig, dass die Laufzeitbegrenzung nach<br />
§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG in Abständen eine Neuvergabe der Konzession und insoweit<br />
auch einen Wettbewerb auslösen soll.<br />
Vgl. BT-Drs. 13/7274, S. 21.<br />
Von dieser gesetzgeberischen Absicht der Öffnung des Wettbewerbs darf jedoch<br />
nicht vorschnell auf eine gesetzgeberische Vorgabe bestimmter Kriterien für die<br />
wettbewerbliche Auswahl geschlossen werden. Insoweit hat der Gesetzgeber unge-