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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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geht fehl. Denn selbstverständlich ist auch in dieser Situation einer sog. Rekommunalisierung<br />

der Fall, dass „eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden<br />

Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln<br />

erfüllt, ohne sich an externe Einrichtungen zu wenden“.<br />

So OLG Schleswig, Urt. v. 22. Nov. 2012, 16 U (Kart) 22/12, Tz. 162 (zitiert<br />

nach juris), zu der Situation, in der nach den Grundsätzen der Inhouse-<br />

Vergabe eine Ausschreibungspflicht entfällt.<br />

Die Grundsätze der Inhouse-Vergabe differenzieren nicht danach, ob eine Gemeinde<br />

sich eines bereits bestehenden oder eines für diesen Zweck neubegründeten eigenen<br />

Unternehmens bedient. Entscheidend ist allein, dass der Gemeinde die Selbstwahrnehmung<br />

einer Aufgabe, die damit für den wirtschaftlichen Wettbewerb gerade nicht<br />

freigeben werden soll, von Ausschreibungspflichten und Vergabegrundsätzen freigestellt<br />

wird.<br />

Sofern ein <strong>–</strong> bestehendes oder neu zu begründendes, auch rechtlich selbständiges <strong>–</strong><br />

eigenes Unternehmen der Gemeinde die Konzessionierung erhalten soll, unterfällt<br />

dieser Vorgang somit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Inhouse-Vergabe.<br />

Vgl. auch Säcker/Mohr/Wolf, Konzessionsverträge, S. 122.<br />

In Entsprechung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe<br />

öffentlicher Aufträge sind in solchen Fällen eine <strong>–</strong> ansonsten nach den Grundfreiheiten<br />

und dem Diskriminierungsverbot erforderliche <strong>–</strong> Ausschreibung der Dienstleistungskonzession<br />

und ein förmliches Auswahlverfahren unionsrechtlich nicht geboten,<br />

sofern dieses gemeindliche Unternehmen seine netzbetreibende Tätigkeit (im<br />

Wesentlichen) nur für die fragliche Gemeinde und nicht auch im Wettbewerb mit<br />

anderen netzbetreibenden Energieversorgungsunternehmen auch in sonstigen Gemeindegebieten<br />

ausübt.<br />

b. Verfassungsrecht: Art. 3 Abs. 1 GG<br />

Wohl unbestritten ist, dass die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Vergabe<br />

von Strom- und Gaskonzessionen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3<br />

Abs. 1 GG gebunden ist.<br />

Vgl. etwa OLG Düsseldorf, RdE 2008, 287 (288); Byok, RdE 2008, 268<br />

(271 f.); Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, 2.Aufl.<br />

2010, § 46 Rn. 66b.<br />

Diese Annahme ist dann erst recht überzeugend und zwingend, wenn man <strong>–</strong> mit der<br />

hier vertretenen Auffassung <strong>–</strong> im Abschluss von Konzessionsverträgen kein privat-

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