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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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15<br />

und auch in der deutschen Literatur<br />

Säcker/Wolf/Mohr, Konzessionsverträge, S. 51 f.; Büdenbender, Materiellrechtliche<br />

Entscheidungskriterien, S. 75 ff.<br />

wird angenommen, dass (auch) unionsrechtlich die Unternehmenseigenschaft der<br />

Gemeinde beim Abschluss von Konzessionsverträgen und deshalb die Anwendbarkeit<br />

der kartellrechtlichen Bestimmungen des AEUV zu bejahen sei. Allerdings führen<br />

die hieraus abgeleiteten Folgerungen über die Folgerungen aus dem <strong>–</strong> später zu<br />

erörternden<strong>–</strong> nationalen Wettbewerbsrecht<br />

Vgl. unten unter B. II. 2.<br />

kaum hinaus. Zudem hat hiervon abweichend der Europäische Gerichtshof angenommen,<br />

dass das Kartellverbot des Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei auf Verträge<br />

zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln,<br />

und Unternehmen, die mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut<br />

werden.<br />

EuGH, Urt. v. 4. Mai 1988, Rs. 30/87, Slg. 1988, 2479, Tz. 16 ff. <strong>–</strong> Bodson;<br />

Urt. v. 21. Juli 2005, Rs. C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Tz. 12 <strong>–</strong> Coname.<br />

Die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts sollen deshalb im Folgenden nicht näher<br />

erörtert, sondern mit dem Europäischen Gerichtshof als nicht einschlägig angesehen<br />

werden.<br />

Von Bedeutung bleiben danach die Grundfreiheiten des AEUV, für den hier fraglichen<br />

<strong>Netz</strong>betrieb insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die<br />

Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 18<br />

AEUV) und das daraus abgeleitete Transparenzgebot.<br />

(1) Anforderungen an die Vergabe von Konzessionsverträgen<br />

Aus den Grundregeln des EU-Vertragsrechts, namentlich den Grundfreiheiten, im<br />

Allgemeinen und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,<br />

das eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, im Besonderen ergeben<br />

sich einschlägige Anforderungen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Vgl. EuGH, Urt. v. 7. Dez. 2000, Rs. C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Tz. 60 ff.<br />

- Teleaustria.<br />

hat diese Anforderungen insbesondere mit Blick auf die Vergabe von <strong>–</strong> dem Vergaberecht<br />

nicht unterfallenden <strong>–</strong> Dienstleistungskonzessionen entfaltet. Entsprechende,

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