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Gutachten - Unser Hamburg – Unser Netz

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naler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG zu untersuchen (1.). Andererseits<br />

können auch dem einfachen Gesetzesrecht, namentlich § 46 EnWG vorausliegende<br />

Einschränkungen des gemeindlichen Spielraums bestehen; solche möglicherweise<br />

beschränkende Vorgaben können sich aus dem Europäischen Unionsrecht sowie auf<br />

verfassungsrechtlicher Ebene aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (2.).<br />

1. Gewährleistung gemeindlicher Gestaltungsspielräume durch die Garantie<br />

kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG)<br />

Die Stellung der Kommunen in der leitungsgebundenen Versorgung der Einwohner,<br />

insbesondere der Versorgung mit Energie, ist in Deutschland verfassungsrechtlich<br />

fundiert. Sie findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Garantie kommunaler<br />

Selbstverwaltung, die in Art. 28 Abs. 2 GG sowie den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen<br />

Garantien verbürgt ist.<br />

a. Garantie eigenverantwortlicher Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft<br />

aa. Gemeindlicher Aufgabenkreis<br />

Mit Blick auf die gemeindliche Aufgabenwahrnehmung garantiert Art. 28 Abs. 2 S. 1<br />

GG den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Regelung der Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft und damit den Zugriff auf die Aufgaben ihres örtlichen<br />

Wirkungskreises.<br />

Das bedeutet zunächst die Garantie eines bestimmten Kreises <strong>–</strong> von den überörtlichen<br />

und namentlich staatlichen Aufgaben abzugrenzender <strong>–</strong> gemeindlicher Aufgaben,<br />

die als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umschrieben werden. Nach<br />

dem grundlegenden Rastede-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind hiervon<br />

erfasst „diejenigen Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf<br />

sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebürgern gerade als solchen<br />

gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in<br />

der (politischen) Gemeinde betreffen".<br />

BVerfGE 79, 127 (151 f.).<br />

Dem Gesetzgeber wird bei der Qualifizierung einer Aufgabe als örtlich bzw. gemeindlich<br />

ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum<br />

zugestanden.<br />

BVerfGE 79, 127 (153 f.).

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