Microsoft Word - Waffengesetz.doc - Landesverwaltung Liechtenstein
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Zu Art. 27 – Waffenhandel<br />
Abs. 1 normiert, dass wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders<br />
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile<br />
erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, eine Waffenhandelsbewilligung<br />
der Regierung benötigt. Mit dieser Vorlage soll eine Erleichterung dahingehend<br />
erreicht werden, dass für die Ausübung des Gewerbes des Waffenhandels<br />
(bzw. der Waffenherstellung; vgl. Art. 28) nicht mehr eine Gewerbebewilligung<br />
und ein Waffenhandelspatent notwendig ist, sondern dass die Waffenhandelsbewilligung<br />
alleine ausreicht (vgl. auch Ziff. 4.2).<br />
In Abs. 2 werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung<br />
aufgeführt. Die Bewilligungsvoraussetzungen orientieren sich dabei an<br />
denjenigen des Gewerbegesetzes 45 . Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv-<br />
und Kommanditgesellschaften haben zudem einen waffentechnisch versierten<br />
Geschäftsführer zu bestellen (Abs. 3 und 4). Neu wird auch vorgeschlagen,<br />
dass eine Bedingung für die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung ist, dass<br />
der Antragsteller über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche<br />
und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition<br />
und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können. Die Regierung<br />
soll diese Mindestanforderungen mittels Verordnung festlegen (Abs. 5). Zweckmässigerweise<br />
werden sich diese Anforderungen nach entsprechenden Bestimmungen<br />
in den schweizerischen Rechtvorschriften 46 orientieren und insbesondere<br />
Vorgaben bezüglich Einbruchsicherung, Diebstahlsicherung, Überfallschutz und<br />
Lagerung von Waffen beinhaltet. Das Erfordernis von besonders geschützten Geschäftsräumen<br />
ist aus Sicht der Regierung unter dem Aspekt der Missbrauchsverhinderung<br />
legitim, zumal Waffengeschäfte latent der Gefahr eines Einbruchs<br />
durch kriminelle Banden ausgesetzt sind.<br />
45 LGBl. 2006 Nr. 184.<br />
46 Vgl. Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen, SR<br />
514.544.2.