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Microsoft Word - Waffengesetz.doc - Landesverwaltung Liechtenstein

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37<br />

Zu Art. 27 – Waffenhandel<br />

Abs. 1 normiert, dass wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders<br />

konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile<br />

erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, eine Waffenhandelsbewilligung<br />

der Regierung benötigt. Mit dieser Vorlage soll eine Erleichterung dahingehend<br />

erreicht werden, dass für die Ausübung des Gewerbes des Waffenhandels<br />

(bzw. der Waffenherstellung; vgl. Art. 28) nicht mehr eine Gewerbebewilligung<br />

und ein Waffenhandelspatent notwendig ist, sondern dass die Waffenhandelsbewilligung<br />

alleine ausreicht (vgl. auch Ziff. 4.2).<br />

In Abs. 2 werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung<br />

aufgeführt. Die Bewilligungsvoraussetzungen orientieren sich dabei an<br />

denjenigen des Gewerbegesetzes 45 . Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv-<br />

und Kommanditgesellschaften haben zudem einen waffentechnisch versierten<br />

Geschäftsführer zu bestellen (Abs. 3 und 4). Neu wird auch vorgeschlagen,<br />

dass eine Bedingung für die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung ist, dass<br />

der Antragsteller über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche<br />

und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition<br />

und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können. Die Regierung<br />

soll diese Mindestanforderungen mittels Verordnung festlegen (Abs. 5). Zweckmässigerweise<br />

werden sich diese Anforderungen nach entsprechenden Bestimmungen<br />

in den schweizerischen Rechtvorschriften 46 orientieren und insbesondere<br />

Vorgaben bezüglich Einbruchsicherung, Diebstahlsicherung, Überfallschutz und<br />

Lagerung von Waffen beinhaltet. Das Erfordernis von besonders geschützten Geschäftsräumen<br />

ist aus Sicht der Regierung unter dem Aspekt der Missbrauchsverhinderung<br />

legitim, zumal Waffengeschäfte latent der Gefahr eines Einbruchs<br />

durch kriminelle Banden ausgesetzt sind.<br />

45 LGBl. 2006 Nr. 184.<br />

46 Vgl. Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen, SR<br />

514.544.2.

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