Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)
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nach den Grundsätzen der Nr. 3.2 der VV zu § 34 LHO in Verbindung mit § 59 LHO<br />
auf die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid verzichtet werden.<br />
Von einer offenkundigen Mittellosigkeit ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die<br />
in Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Bei Verzicht auf einen Leistungsbescheid gegenüber vorrangig haftendenden Kostenschuldnern<br />
ist die nachrangige Haftung der abzuschiebenden Person zu prüfen.<br />
Die maßgeblichen Gründe für einen Verzicht sind in diesen Fällen aktenkundig zu<br />
machen.<br />
Im Übrigen wird auf § 59 LHO verwiesen.<br />
9 Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />
Kosten für Abschiebungen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />
werden nach dem Bezugserlass zu 3) bestimmt und abgewickelt.<br />
Nach § 4 Abs. 2 VwVfG gilt die Mithilfe bei Kostenerhebung und Beitreibung geltend<br />
gemachter Kosten (Vollstreckungshilfe) nicht als Amtshilfe. Eine um Amtshilfe ersuchte<br />
niedersächsische Landesbehörde kann in diesem Zusammenhang allenfalls<br />
im Rahmen einer sog. „Spontanhilfe“ nach den analog anzuwendenden Grundsätzen<br />
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) tätig werden. Aus Gründen<br />
der Rechtssicherheit soll diese Möglichkeit zur Kosteneinziehung jedoch auf besonders<br />
eilbedürftige Maßnahmen i. S. der Ziff. 4.6 – erster Absatz - dieses Erlasses<br />
beschränkt bleiben. Dabei eingezogene Geldmittel dienen zunächst zur Deckung<br />
der eigenen Durchführungskosten. Überschießende Beträge sind – soweit sie die in<br />
§ 8 Abs. 1 VwVfG bezifferte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen - der Behörde zu<br />
erstatten, die um Amtshilfe ersucht hat.<br />
Ggf. auch anteilig erstattete Kosten vereinnahmt die Amtshilfe leistende Stelle. Ein<br />
Ausgleich zwischen beteiligten Dienststellen des Landes erfolgt nur dann, wenn ein<br />
Landesbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen maßnahmebezogene Kosten<br />
geltend gemacht hat.<br />
10 Information<br />
Kommunale Ausländerbehörden informieren die für die Kostenerhebung zuständige<br />
Landesdienststelle rechtzeitig, spätestens beim Übersenden des Abschiebeersuchens,<br />
über die ihnen bekannten Vermögensverhältnisse (einschließlich eventuell<br />
verwertbarer beweglicher Sachen) der abzuschiebenden Person, mögliche andere<br />
Kostenschuldner, eventuell bereits angeordnete Sicherheitsleistungen, eventuelle<br />
Erkenntnisse aus eigenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie andere für die Kostenerhebung<br />
bedeutsame Tatsachen. Sofern der kommunalen Ausländerbehörde bestehende<br />
Arbeitsverhältnisse bekannt sind, soll sie die Landesdienststelle auch vorab<br />
informieren, damit die Kostenerstattung ggf. zeitgleich mit der Begründung der<br />
Kostenschuldnerschaft gesichert werden kann.<br />
11 Bezugserlasse<br />
Die Bezugserlasse zu 1) und 2) werden aufgehoben.