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Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

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Seite 8<br />

nach den Grundsätzen der Nr. 3.2 der VV zu § 34 LHO in Verbindung mit § 59 LHO<br />

auf die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid verzichtet werden.<br />

Von einer offenkundigen Mittellosigkeit ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die<br />

in Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Bei Verzicht auf einen Leistungsbescheid gegenüber vorrangig haftendenden Kostenschuldnern<br />

ist die nachrangige Haftung der abzuschiebenden Person zu prüfen.<br />

Die maßgeblichen Gründe für einen Verzicht sind in diesen Fällen aktenkundig zu<br />

machen.<br />

Im Übrigen wird auf § 59 LHO verwiesen.<br />

9 Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />

Kosten für Abschiebungen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />

werden nach dem Bezugserlass zu 3) bestimmt und abgewickelt.<br />

Nach § 4 Abs. 2 VwVfG gilt die Mithilfe bei Kostenerhebung und Beitreibung geltend<br />

gemachter Kosten (Vollstreckungshilfe) nicht als Amtshilfe. Eine um Amtshilfe ersuchte<br />

niedersächsische Landesbehörde kann in diesem Zusammenhang allenfalls<br />

im Rahmen einer sog. „Spontanhilfe“ nach den analog anzuwendenden Grundsätzen<br />

der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) tätig werden. Aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit soll diese Möglichkeit zur Kosteneinziehung jedoch auf besonders<br />

eilbedürftige Maßnahmen i. S. der Ziff. 4.6 – erster Absatz - dieses Erlasses<br />

beschränkt bleiben. Dabei eingezogene Geldmittel dienen zunächst zur Deckung<br />

der eigenen Durchführungskosten. Überschießende Beträge sind – soweit sie die in<br />

§ 8 Abs. 1 VwVfG bezifferte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen - der Behörde zu<br />

erstatten, die um Amtshilfe ersucht hat.<br />

Ggf. auch anteilig erstattete Kosten vereinnahmt die Amtshilfe leistende Stelle. Ein<br />

Ausgleich zwischen beteiligten Dienststellen des Landes erfolgt nur dann, wenn ein<br />

Landesbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen maßnahmebezogene Kosten<br />

geltend gemacht hat.<br />

10 Information<br />

Kommunale Ausländerbehörden informieren die für die Kostenerhebung zuständige<br />

Landesdienststelle rechtzeitig, spätestens beim Übersenden des Abschiebeersuchens,<br />

über die ihnen bekannten Vermögensverhältnisse (einschließlich eventuell<br />

verwertbarer beweglicher Sachen) der abzuschiebenden Person, mögliche andere<br />

Kostenschuldner, eventuell bereits angeordnete Sicherheitsleistungen, eventuelle<br />

Erkenntnisse aus eigenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie andere für die Kostenerhebung<br />

bedeutsame Tatsachen. Sofern der kommunalen Ausländerbehörde bestehende<br />

Arbeitsverhältnisse bekannt sind, soll sie die Landesdienststelle auch vorab<br />

informieren, damit die Kostenerstattung ggf. zeitgleich mit der Begründung der<br />

Kostenschuldnerschaft gesichert werden kann.<br />

11 Bezugserlasse<br />

Die Bezugserlasse zu 1) und 2) werden aufgehoben.

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