Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)
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Seite 6<br />
5 Kostenumfang<br />
Der Kostenumfang ist in § 83 Abs. 1 und 2 AuslG abschließend festgelegt. Es sind<br />
nur solche Kosten geltend zu machen, die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme<br />
einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen unmittelbar entstehen, d.h.,<br />
ohne diese nicht entstanden wären.<br />
Nicht zu den Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gehören demzufolge z.B.<br />
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Dolmetscherkosten im Zuge ausländerbehördlicher oder polizeilicher<br />
Ermittlungen,<br />
Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung<br />
entstanden sind,<br />
Gebühren und Auslagen i.S. des § 81 AuslG,<br />
Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG außerhalb<br />
der Vollstreckungsmaßnahme.<br />
Zu einzelnen Kosten:<br />
5.1 Beförderungs- und sonstige Reisekosten<br />
Zu o.a. Kosten gehören alle Fahr-/Flugkosten sowie sonstigen Beförderungskosten<br />
für den Ausländer und die Begleitpersonen, die mit dem Vollzug der<br />
Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Werden mehrere Ausländer<br />
in einem Sammeltransport abgeschoben, sind die Beförderungskosten<br />
anteilig zu berechnen.<br />
Fahrkosten der Hin- und Rückfahrt werden bei Einsatz eines verwaltungs- oder<br />
polizeieigenen Dienstkraftfahrzeugs entsprechend Nr. 108.1.4.2 der AllGO in<br />
der jeweils geltenden Fassung abgerechnet (z. Zt. 0,60 € je gefahrenem Kilometer).<br />
Werden mehrere Personen gleichzeitig oder nur auf Teilstrecken befördert,<br />
sind die Kosten anteilmäßig zu berechnen.<br />
Für die Mitnahme von Gepäck/Habe sind die Regelungen in § 9 der Gefangenentransportvorschrift<br />
(GTV) vom 19.02.2002 (Nds. Rechtspflege S. 76) entsprechend<br />
anzuwenden. 20 kg überschreitendes Gepäck sowie Umzugsgut soll<br />
soweit möglich nur auf Kosten des Abzuschiebenden transportiert werden.<br />
Übernimmt die Justizverwaltung den Transport, sind die Kosten nach § 14 der<br />
GTV zu bestimmen. Auf Ersuchen der Auftragsstelle beziffert die Transportbehörde<br />
die ihr entstandenen Kosten (§ 14 Abs. 2 GTV).<br />
5.2 Verwaltungskosten<br />
Die erstattungsfähigen Verwaltungskosten beschränken sich auf die unmittelbar<br />
durch die Aufenthaltsbeendigung entstehenden Auslagen. Hierzu zählen z.B.<br />
Rechnungen über eine notwendige ärztliche Begleitung oder ärztliche Leistungen<br />
während des Abschiebungsverfahrens.