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Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

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Seite 6<br />

5 Kostenumfang<br />

Der Kostenumfang ist in § 83 Abs. 1 und 2 AuslG abschließend festgelegt. Es sind<br />

nur solche Kosten geltend zu machen, die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme<br />

einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen unmittelbar entstehen, d.h.,<br />

ohne diese nicht entstanden wären.<br />

Nicht zu den Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gehören demzufolge z.B.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Dolmetscherkosten im Zuge ausländerbehördlicher oder polizeilicher<br />

Ermittlungen,<br />

Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung<br />

entstanden sind,<br />

Gebühren und Auslagen i.S. des § 81 AuslG,<br />

Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG außerhalb<br />

der Vollstreckungsmaßnahme.<br />

Zu einzelnen Kosten:<br />

5.1 Beförderungs- und sonstige Reisekosten<br />

Zu o.a. Kosten gehören alle Fahr-/Flugkosten sowie sonstigen Beförderungskosten<br />

für den Ausländer und die Begleitpersonen, die mit dem Vollzug der<br />

Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Werden mehrere Ausländer<br />

in einem Sammeltransport abgeschoben, sind die Beförderungskosten<br />

anteilig zu berechnen.<br />

Fahrkosten der Hin- und Rückfahrt werden bei Einsatz eines verwaltungs- oder<br />

polizeieigenen Dienstkraftfahrzeugs entsprechend Nr. 108.1.4.2 der AllGO in<br />

der jeweils geltenden Fassung abgerechnet (z. Zt. 0,60 € je gefahrenem Kilometer).<br />

Werden mehrere Personen gleichzeitig oder nur auf Teilstrecken befördert,<br />

sind die Kosten anteilmäßig zu berechnen.<br />

Für die Mitnahme von Gepäck/Habe sind die Regelungen in § 9 der Gefangenentransportvorschrift<br />

(GTV) vom 19.02.2002 (Nds. Rechtspflege S. 76) entsprechend<br />

anzuwenden. 20 kg überschreitendes Gepäck sowie Umzugsgut soll<br />

soweit möglich nur auf Kosten des Abzuschiebenden transportiert werden.<br />

Übernimmt die Justizverwaltung den Transport, sind die Kosten nach § 14 der<br />

GTV zu bestimmen. Auf Ersuchen der Auftragsstelle beziffert die Transportbehörde<br />

die ihr entstandenen Kosten (§ 14 Abs. 2 GTV).<br />

5.2 Verwaltungskosten<br />

Die erstattungsfähigen Verwaltungskosten beschränken sich auf die unmittelbar<br />

durch die Aufenthaltsbeendigung entstehenden Auslagen. Hierzu zählen z.B.<br />

Rechnungen über eine notwendige ärztliche Begleitung oder ärztliche Leistungen<br />

während des Abschiebungsverfahrens.

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