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Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

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Seite 4<br />

Unpfändbar ist auch ein Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes<br />

(StVollzG) sowie ggf. ergänzendes Eigengeld i.S. des<br />

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG (s.a. Ziff. 82.5.6 AuslG-VwV).<br />

4.4 Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise<br />

Gem. § 82 Abs. 5 Satz 3 AuslG können als spezielle Form der Sicherung von<br />

Ausreisekosten Rückflugscheine bzw. sonstige Fahrausweise beschlagnahmt<br />

werden. Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung und Überführung<br />

eines Gegenstands in amtlichen Gewahrsam (keine Vollstreckungshandlung<br />

i.S. des NVwVG). Sie erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben<br />

wird. Sie kann deshalb nur von Bediensteten durchgeführt werden,<br />

die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind (s.a. Ziff. 82.5.5<br />

AuslG-VwV).<br />

Da Rückflugscheine usw. im Allgemeinen ohne großen Aufwand verwertbar<br />

sind, ist unter den in Ziff. 4.1 dieses Erlasses genannten Voraussetzungen im<br />

Regelfall die Herausgabe zu verlangen bzw. die Beschlagnahme durchzuführen.<br />

Soweit dadurch nur ein Teil der tatsächlichen Ausreisekosten gedeckt wird,<br />

kann eine ergänzende Sicherheitsleistung angeordnet werden.<br />

4.5 Verfahren, Vollstreckung<br />

Ein bestimmtes Verfahren für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sieht das<br />

Ausländergesetz nicht vor. Im Regelfall erfolgt die Anordnung als schriftlicher,<br />

dem Kostenpflichtigen bekannt zu gebender Verwaltungsakt. Die Sicherheitsleistung<br />

soll in Höhe der voraussichtlich nach § 83 Abs. 1 und 2 AuslG entstehenden<br />

Kosten angeordnet werden. Die Bestimmung der Höhe kann sich dabei<br />

auf allgemeine Preisauskünfte, Erfahrungssätze u. ä. stützen. Ein Abdruck der<br />

Anordnung ist den für die Abschiebung benötigten Unterlagen beizufügen.<br />

Sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Vorbereitung und des Vollzugs der<br />

aufenthaltsbeendenden Maßnahme geringer als die angeordnete Sicherheitsleistung,<br />

ist der überzählige Betrag wieder auszuzahlen. Die abzuschiebende<br />

Person soll dazu nach Möglichkeit einen inländischen Bevollmächtigten oder ihre<br />

Heimatadresse benennen. Soweit die Sicherheitsleistung gegenüber der abzuschiebenden<br />

Person selbst angeordnet wurde, ist Ziff. 82.5.3 Sätze 2 und 3<br />

AuslG-VwV zu beachten. Ein wieder auszuzahlender Betrag wird nicht verzinst.<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

entfalten aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug kann daher nur entsprechend<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einzelfall<br />

angeordnet werden.<br />

Besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Ausreisekosten anderweitig vereitelt<br />

oder wesentlich erschwert wird, vollstrecken die Landesdienststellen auf der<br />

Grundlage des § 63 Abs.1 AuslG und der §§ 5 und 8 Abs. 1 NVwVG die bestandskräftige<br />

Anordnung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung und Fristsetzung<br />

selbst. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des NVwVG werden dabei durch die<br />

vorgehende Spezialregelung des § 82 Abs. 5 Satz 2 AuslG verdrängt. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen des NVwVG.

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