Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)
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Unpfändbar ist auch ein Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes<br />
(StVollzG) sowie ggf. ergänzendes Eigengeld i.S. des<br />
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG (s.a. Ziff. 82.5.6 AuslG-VwV).<br />
4.4 Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise<br />
Gem. § 82 Abs. 5 Satz 3 AuslG können als spezielle Form der Sicherung von<br />
Ausreisekosten Rückflugscheine bzw. sonstige Fahrausweise beschlagnahmt<br />
werden. Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung und Überführung<br />
eines Gegenstands in amtlichen Gewahrsam (keine Vollstreckungshandlung<br />
i.S. des NVwVG). Sie erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben<br />
wird. Sie kann deshalb nur von Bediensteten durchgeführt werden,<br />
die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind (s.a. Ziff. 82.5.5<br />
AuslG-VwV).<br />
Da Rückflugscheine usw. im Allgemeinen ohne großen Aufwand verwertbar<br />
sind, ist unter den in Ziff. 4.1 dieses Erlasses genannten Voraussetzungen im<br />
Regelfall die Herausgabe zu verlangen bzw. die Beschlagnahme durchzuführen.<br />
Soweit dadurch nur ein Teil der tatsächlichen Ausreisekosten gedeckt wird,<br />
kann eine ergänzende Sicherheitsleistung angeordnet werden.<br />
4.5 Verfahren, Vollstreckung<br />
Ein bestimmtes Verfahren für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sieht das<br />
Ausländergesetz nicht vor. Im Regelfall erfolgt die Anordnung als schriftlicher,<br />
dem Kostenpflichtigen bekannt zu gebender Verwaltungsakt. Die Sicherheitsleistung<br />
soll in Höhe der voraussichtlich nach § 83 Abs. 1 und 2 AuslG entstehenden<br />
Kosten angeordnet werden. Die Bestimmung der Höhe kann sich dabei<br />
auf allgemeine Preisauskünfte, Erfahrungssätze u. ä. stützen. Ein Abdruck der<br />
Anordnung ist den für die Abschiebung benötigten Unterlagen beizufügen.<br />
Sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Vorbereitung und des Vollzugs der<br />
aufenthaltsbeendenden Maßnahme geringer als die angeordnete Sicherheitsleistung,<br />
ist der überzählige Betrag wieder auszuzahlen. Die abzuschiebende<br />
Person soll dazu nach Möglichkeit einen inländischen Bevollmächtigten oder ihre<br />
Heimatadresse benennen. Soweit die Sicherheitsleistung gegenüber der abzuschiebenden<br />
Person selbst angeordnet wurde, ist Ziff. 82.5.3 Sätze 2 und 3<br />
AuslG-VwV zu beachten. Ein wieder auszuzahlender Betrag wird nicht verzinst.<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />
entfalten aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug kann daher nur entsprechend<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einzelfall<br />
angeordnet werden.<br />
Besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Ausreisekosten anderweitig vereitelt<br />
oder wesentlich erschwert wird, vollstrecken die Landesdienststellen auf der<br />
Grundlage des § 63 Abs.1 AuslG und der §§ 5 und 8 Abs. 1 NVwVG die bestandskräftige<br />
Anordnung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung und Fristsetzung<br />
selbst. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des NVwVG werden dabei durch die<br />
vorgehende Spezialregelung des § 82 Abs. 5 Satz 2 AuslG verdrängt. Im Übrigen<br />
gelten die Bestimmungen des NVwVG.