Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

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Seite 2 Ausreisekosten und Lebensunterhalt (§ 84 AuslG) der Ablauf des Zeitraums der Haftung für den Lebensunterhalt die Haftung bezüglich der Ausreisekosten zeitlich nicht begrenzt. Als vorrangig haftender Arbeitgeber gilt jede Person, die einen Ausländer beschäftigt (auch nicht gewerblich wie z.B. in Haushalten). Der Begriff „Beschäftigung“ ist weit auszulegen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Als Beschäftigung gilt eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung d.h., eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein förmlicher Arbeitsvertrag, die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einhaltung einer Mindestarbeitszeit sind dabei ohne Belang. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines Ausländers und dessen Abschiebung wird für die Arbeitgeberhaftung nicht vorausgesetzt. Die Haftung eines bisherigen Arbeitgebers entfällt, wenn vor dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der weitere Aufenthalt durch eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend legalisiert wird. Die gesetzlich begründete Abstufung der Haftung stellt grundsätzlich höhere Anforderungen an die Ermittlung vorrangig haftender Kostenpflichtiger. Hinweisen auf mögliche Arbeitsverhältnisse ist deshalb verstärkt nachzugehen. Sofern mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, kann sich die Landesdienststelle auf bekannte (z.B. von der kommunalen Ausländerbehörde mitgeteilte) Kostenschuldner beschränken. Es besteht für sie keine Verpflichtung, alle in Betracht kommenden Kostenschuldner vollständig zu ermitteln. In den Fällen einer vorrangigen Haftung kann ein Ausländer nur nachrangig für die nicht gedeckten Kosten in Anspruch genommen werden. Bei einer vorrangig haftenden Gesamtschuldnerschaft ist der Anspruch demzufolge zunächst aus der Gesamtschuldnerschaft zu befriedigen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Ausländers ist nur dann möglich, wenn die Erfüllung der Forderung aus der Gesamtschuldnerschaft insgesamt offensichtlich erfolglos erscheint. 4. Sicherheitsleistung 4.1 Voraussetzungen Um das Land von den Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme freizuhalten, kann nach § 82 Abs. 5 AuslG vom Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass Kosten für Vorbereitung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entstanden sind. Die Eigenschaft als Kostenschuldner (Ziff. 3 dieses Erlasses) muss zum Zeitpunkt der Anordnung allerdings bestehen. Eine Sicherheitsleistung kann zudem nur angeordnet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass für die Ausreise öffentliche Mittel einzusetzen sind. Bei Abschiebeersuchen ist dies immer der Fall.

Seite 3 4.2 Verzicht auf Anordnung einer Sicherheitsleistung Um unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die für eine unbefristete Niederschlagung bzw. einen Erlass in Nrn. 2.4 bzw. 3.4 der VV zu § 59 LHO genannten Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind. Davon ist im Regelfall dann auszugehen, wenn eine abzuschiebende Person ihren bisherigen Lebensunterhalt ausschließlich über - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder - Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen oder andere pfändbare laufende Geldleistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO bestritten hat und - nach der Vermögensaufstellung andere Geldmittel oder verwertbare Sachen im Sinne der Ziff. 4.3 dieses Erlasses nicht vorhanden sind. Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann in begründeten Einzelfällen auch dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die vorgehende Anordnung der Sicherheitsleistung die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren wird. 4.3 Arten der Sicherheitsleistung Mit Ausnahme von § 82 Abs.5 Satz 3 AuslG (Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise) sind im Ausländergesetz keine Arten der Sicherheitsleistung vorgegeben. Wie Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich daher nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Vorrangig ist auf Geldmittel abzustellen, daneben sind die in Nr. 1.5 der VV zu § 59 LHO genannten Sicherheitsleistungen möglich. Bei beweglichen Sachen kann gem. § 237 BGB Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzwertes geleistet werden. Eine Sicherheitsleistung soll sich deshalb im Regelfall nur dann auf pfändbare bewegliche Sachen erstrecken, wenn der Schätzwert in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand steht und eine Verwertung mit geringem Aufwand möglich erscheint. Eine Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert ist entsprechend § 31 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) i.V. mit § 813 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Forderungen (Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Rentenansprüche, Steuererstattungen usw.) können als Sicherheitsleistung nur insoweit abgetreten werden, als sie pfändbar sind. Die §§ 45, 49 und 55 NVwVG i.V. mit § 850 ZPO sowie § 54 SGB I sind dabei zu beachten. Soweit kommunalen Ausländerbehörden solche Forderungen bekannt sind, sollen sie der Landesdienststelle mitgeteilt werden. Eine Sicherheitsleistung darf sich nicht auf unpfändbare Sachen i. S. des § 31 Abs. 5 NVwVG i.V. mit § 811 ZPO erstrecken. Hinzuweisen ist allerdings auf § 811a Abs. 1 ZPO, der bei an sich unpfändbaren Sachen die Möglichkeit einer Austauschpfändung eröffnet (z.B. Austausch einer wertvollen und verwertbaren Armbanduhr).

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Ausreisekosten und Lebensunterhalt (§ 84 AuslG) der Ablauf des Zeitraums der<br />

Haftung für den Lebensunterhalt die Haftung bezüglich der Ausreisekosten zeitlich<br />

nicht begrenzt.<br />

Als vorrangig haftender Arbeitgeber gilt jede Person, die einen Ausländer beschäftigt<br />

(auch nicht gewerblich wie z.B. in Haushalten). Der Begriff „Beschäftigung“ ist<br />

weit auszulegen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Als Beschäftigung<br />

gilt eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung d.h., eine Tätigkeit<br />

nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.<br />

Ein förmlicher Arbeitsvertrag, die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einhaltung<br />

einer Mindestarbeitszeit sind dabei ohne Belang.<br />

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines<br />

Ausländers und dessen Abschiebung wird für die Arbeitgeberhaftung nicht vorausgesetzt.<br />

Die Haftung eines bisherigen Arbeitgebers entfällt, wenn vor dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden<br />

Maßnahme der weitere Aufenthalt durch eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

vorübergehend legalisiert wird.<br />

Die gesetzlich begründete Abstufung der Haftung stellt grundsätzlich höhere Anforderungen<br />

an die Ermittlung vorrangig haftender Kostenpflichtiger. Hinweisen auf<br />

mögliche Arbeitsverhältnisse ist deshalb verstärkt nachzugehen.<br />

Sofern mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, kann sich die Landesdienststelle<br />

auf bekannte (z.B. von der kommunalen Ausländerbehörde mitgeteilte)<br />

Kostenschuldner beschränken. Es besteht für sie keine Verpflichtung, alle in<br />

Betracht kommenden Kostenschuldner vollständig zu ermitteln.<br />

In den Fällen einer vorrangigen Haftung kann ein Ausländer nur nachrangig für die<br />

nicht gedeckten Kosten in Anspruch genommen werden. Bei einer vorrangig haftenden<br />

Gesamtschuldnerschaft ist der Anspruch demzufolge zunächst aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

zu befriedigen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Ausländers<br />

ist nur dann möglich, wenn die Erfüllung der Forderung aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

insgesamt offensichtlich erfolglos erscheint.<br />

4. Sicherheitsleistung<br />

4.1 Voraussetzungen<br />

Um das Land von den Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme freizuhalten,<br />

kann nach § 82 Abs. 5 AuslG vom Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung<br />

verlangt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass Kosten für Vorbereitung<br />

und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entstanden<br />

sind. Die Eigenschaft als Kostenschuldner (Ziff. 3 dieses Erlasses) muss zum<br />

Zeitpunkt der Anordnung allerdings bestehen.<br />

Eine Sicherheitsleistung kann zudem nur angeordnet werden, wenn eine hinreichende<br />

Wahrscheinlichkeit besteht, dass für die Ausreise öffentliche Mittel einzusetzen<br />

sind. Bei Abschiebeersuchen ist dies immer der Fall.

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