Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)
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<strong>Ausländerangelegenheiten</strong>;<br />
Kosten der Abschiebung<br />
RdErl. d. MI v. 13.07.2004 - 45.31-12231/3-20 – VORIS - Nr. 26 200<br />
Bezug:<br />
1) RdErl. v. 04.05.1995 – 45.22-12231/3-20, VORIS-Nr. 261 000 000 000 83<br />
2) RdErl. v. 28.08.20<strong>01</strong> – 45.22-12231/3-20<br />
3) RdErl. v. 13.05.2003 – 45.3-12231/3-44, VORIS-Nr. 26 100<br />
Die Haftung für Abschiebungskosten und ihr Umfang sind in den §§ 82 und 83 Ausländergesetz<br />
(AuslG) sowie in den Ziff. 82 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />
Ausländergesetz (AuslG-VwV) festgelegt.<br />
Ergänzend gebe ich dazu folgende Hinweise:<br />
1. Zuständigkeiten, Verfahren<br />
Zuständigkeiten der Landesdienststellen und Verfahren bei der Durchführung der<br />
Rückführung sind in dem unter Nr. 3 genannten Bezugserlass geregelt.<br />
2. Kostenanspruch<br />
Die ausländerrechtliche Zuständigkeit der Landesdienststellen beschränkt sich auf<br />
die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dazu gehört die Erhebung<br />
der Kosten nach § 83 Abs. 1 AuslG sowie die Anordnung von Sicherheitsleistungen<br />
für solche Kosten. Die Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen<br />
und die Erhebung damit verbundener Kosten fallen in die Zuständigkeit der<br />
kommunalen Ausländerbehörden. Soweit die Landesdienststellen im Rahmen ihrer<br />
Serviceleistungen für kommunale Ausländerbehörden vorbereitende Maßnahmen<br />
übernehmen, sind dabei entstehende Kosten gem. den §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(VwVfG) als Amtshilfekosten bei den kommunalen Ausländerbehörden<br />
geltend zu machen.<br />
Die Landesdienststellen veranlassen die Beitreibung der von ihnen geltend gemachten<br />
Kosten und entscheiden im Rahmen des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />
und der dazu ergangenen VV über anspruchsverändernde Maßnahmen. Auf die in<br />
meinem Erl. v. <strong>01</strong>.02.20<strong>01</strong> – L3.1-040<strong>01</strong>/39 (§ 59) genannten besonderen Wertgrenzen<br />
weise ich hin.<br />
3. Kostenschuldner<br />
Mögliche Kostenschuldner sind in § 82 Abs. 1 – 4 AuslG abschließend aufgezählt.<br />
Die Eigenschaft als Kostenschuldner tritt allerdings im Regelfall erst mit der Androhung<br />
der Abschiebung ein.<br />
Verpflichtet sich ein Dritter schriftlich, für Ausreisekosten aufzukommen, haftet er<br />
neben dem Ausländer für die Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Gesamtschuldner).<br />
Dabei ist zu beachten, dass bei einer verbundenen Haftung für
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Ausreisekosten und Lebensunterhalt (§ 84 AuslG) der Ablauf des Zeitraums der<br />
Haftung für den Lebensunterhalt die Haftung bezüglich der Ausreisekosten zeitlich<br />
nicht begrenzt.<br />
Als vorrangig haftender Arbeitgeber gilt jede Person, die einen Ausländer beschäftigt<br />
(auch nicht gewerblich wie z.B. in Haushalten). Der Begriff „Beschäftigung“ ist<br />
weit auszulegen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Als Beschäftigung<br />
gilt eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung d.h., eine Tätigkeit<br />
nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.<br />
Ein förmlicher Arbeitsvertrag, die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einhaltung<br />
einer Mindestarbeitszeit sind dabei ohne Belang.<br />
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines<br />
Ausländers und dessen Abschiebung wird für die Arbeitgeberhaftung nicht vorausgesetzt.<br />
Die Haftung eines bisherigen Arbeitgebers entfällt, wenn vor dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden<br />
Maßnahme der weitere Aufenthalt durch eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
vorübergehend legalisiert wird.<br />
Die gesetzlich begründete Abstufung der Haftung stellt grundsätzlich höhere Anforderungen<br />
an die Ermittlung vorrangig haftender Kostenpflichtiger. Hinweisen auf<br />
mögliche Arbeitsverhältnisse ist deshalb verstärkt nachzugehen.<br />
Sofern mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, kann sich die Landesdienststelle<br />
auf bekannte (z.B. von der kommunalen Ausländerbehörde mitgeteilte)<br />
Kostenschuldner beschränken. Es besteht für sie keine Verpflichtung, alle in<br />
Betracht kommenden Kostenschuldner vollständig zu ermitteln.<br />
In den Fällen einer vorrangigen Haftung kann ein Ausländer nur nachrangig für die<br />
nicht gedeckten Kosten in Anspruch genommen werden. Bei einer vorrangig haftenden<br />
Gesamtschuldnerschaft ist der Anspruch demzufolge zunächst aus der Gesamtschuldnerschaft<br />
zu befriedigen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Ausländers<br />
ist nur dann möglich, wenn die Erfüllung der Forderung aus der Gesamtschuldnerschaft<br />
insgesamt offensichtlich erfolglos erscheint.<br />
4. Sicherheitsleistung<br />
4.1 Voraussetzungen<br />
Um das Land von den Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme freizuhalten,<br />
kann nach § 82 Abs. 5 AuslG vom Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung<br />
verlangt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass Kosten für Vorbereitung<br />
und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entstanden<br />
sind. Die Eigenschaft als Kostenschuldner (Ziff. 3 dieses Erlasses) muss zum<br />
Zeitpunkt der Anordnung allerdings bestehen.<br />
Eine Sicherheitsleistung kann zudem nur angeordnet werden, wenn eine hinreichende<br />
Wahrscheinlichkeit besteht, dass für die Ausreise öffentliche Mittel einzusetzen<br />
sind. Bei Abschiebeersuchen ist dies immer der Fall.
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4.2 Verzicht auf Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />
Um unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann auf die Anordnung<br />
einer Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die für eine unbefristete<br />
Niederschlagung bzw. einen Erlass in Nrn. 2.4 bzw. 3.4 der VV zu § 59 LHO<br />
genannten Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind. Davon ist im Regelfall<br />
dann auszugehen, wenn eine abzuschiebende Person ihren bisherigen Lebensunterhalt<br />
ausschließlich über<br />
- Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,<br />
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />
- Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen oder andere pfändbare laufende<br />
Geldleistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO<br />
bestritten hat<br />
und<br />
- nach der Vermögensaufstellung andere Geldmittel oder verwertbare Sachen<br />
im Sinne der Ziff. 4.3 dieses Erlasses nicht vorhanden sind.<br />
Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann in begründeten Einzelfällen<br />
auch dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,<br />
dass die vorgehende Anordnung der Sicherheitsleistung die Durchführung<br />
der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren<br />
wird.<br />
4.3 Arten der Sicherheitsleistung<br />
Mit Ausnahme von § 82 Abs.5 Satz 3 AuslG (Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise)<br />
sind im Ausländergesetz keine Arten der Sicherheitsleistung vorgegeben.<br />
Wie Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich daher nach den Regeln des<br />
bürgerlichen Rechts. Vorrangig ist auf Geldmittel abzustellen, daneben sind die<br />
in Nr. 1.5 der VV zu § 59 LHO genannten Sicherheitsleistungen möglich.<br />
Bei beweglichen Sachen kann gem. § 237 BGB Sicherheit nur in Höhe von zwei<br />
Dritteln des Schätzwertes geleistet werden. Eine Sicherheitsleistung soll sich<br />
deshalb im Regelfall nur dann auf pfändbare bewegliche Sachen erstrecken,<br />
wenn der Schätzwert in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden<br />
Verwaltungsaufwand steht und eine Verwertung mit geringem Aufwand möglich<br />
erscheint. Eine Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert ist entsprechend<br />
§ 31 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(NVwVG) i.V. mit § 813 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen.<br />
Forderungen (Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Rentenansprüche,<br />
Steuererstattungen usw.) können als Sicherheitsleistung nur insoweit abgetreten<br />
werden, als sie pfändbar sind. Die §§ 45, 49 und 55 NVwVG i.V. mit § 850<br />
ZPO sowie § 54 SGB I sind dabei zu beachten. Soweit kommunalen Ausländerbehörden<br />
solche Forderungen bekannt sind, sollen sie der Landesdienststelle<br />
mitgeteilt werden.<br />
Eine Sicherheitsleistung darf sich nicht auf unpfändbare Sachen i. S. des § 31<br />
Abs. 5 NVwVG i.V. mit § 811 ZPO erstrecken. Hinzuweisen ist allerdings auf<br />
§ 811a Abs. 1 ZPO, der bei an sich unpfändbaren Sachen die Möglichkeit einer<br />
Austauschpfändung eröffnet (z.B. Austausch einer wertvollen und verwertbaren<br />
Armbanduhr).
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Unpfändbar ist auch ein Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes<br />
(StVollzG) sowie ggf. ergänzendes Eigengeld i.S. des<br />
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG (s.a. Ziff. 82.5.6 AuslG-VwV).<br />
4.4 Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise<br />
Gem. § 82 Abs. 5 Satz 3 AuslG können als spezielle Form der Sicherung von<br />
Ausreisekosten Rückflugscheine bzw. sonstige Fahrausweise beschlagnahmt<br />
werden. Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung und Überführung<br />
eines Gegenstands in amtlichen Gewahrsam (keine Vollstreckungshandlung<br />
i.S. des NVwVG). Sie erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben<br />
wird. Sie kann deshalb nur von Bediensteten durchgeführt werden,<br />
die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind (s.a. Ziff. 82.5.5<br />
AuslG-VwV).<br />
Da Rückflugscheine usw. im Allgemeinen ohne großen Aufwand verwertbar<br />
sind, ist unter den in Ziff. 4.1 dieses Erlasses genannten Voraussetzungen im<br />
Regelfall die Herausgabe zu verlangen bzw. die Beschlagnahme durchzuführen.<br />
Soweit dadurch nur ein Teil der tatsächlichen Ausreisekosten gedeckt wird,<br />
kann eine ergänzende Sicherheitsleistung angeordnet werden.<br />
4.5 Verfahren, Vollstreckung<br />
Ein bestimmtes Verfahren für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sieht das<br />
Ausländergesetz nicht vor. Im Regelfall erfolgt die Anordnung als schriftlicher,<br />
dem Kostenpflichtigen bekannt zu gebender Verwaltungsakt. Die Sicherheitsleistung<br />
soll in Höhe der voraussichtlich nach § 83 Abs. 1 und 2 AuslG entstehenden<br />
Kosten angeordnet werden. Die Bestimmung der Höhe kann sich dabei<br />
auf allgemeine Preisauskünfte, Erfahrungssätze u. ä. stützen. Ein Abdruck der<br />
Anordnung ist den für die Abschiebung benötigten Unterlagen beizufügen.<br />
Sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Vorbereitung und des Vollzugs der<br />
aufenthaltsbeendenden Maßnahme geringer als die angeordnete Sicherheitsleistung,<br />
ist der überzählige Betrag wieder auszuzahlen. Die abzuschiebende<br />
Person soll dazu nach Möglichkeit einen inländischen Bevollmächtigten oder ihre<br />
Heimatadresse benennen. Soweit die Sicherheitsleistung gegenüber der abzuschiebenden<br />
Person selbst angeordnet wurde, ist Ziff. 82.5.3 Sätze 2 und 3<br />
AuslG-VwV zu beachten. Ein wieder auszuzahlender Betrag wird nicht verzinst.<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />
entfalten aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug kann daher nur entsprechend<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einzelfall<br />
angeordnet werden.<br />
Besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Ausreisekosten anderweitig vereitelt<br />
oder wesentlich erschwert wird, vollstrecken die Landesdienststellen auf der<br />
Grundlage des § 63 Abs.1 AuslG und der §§ 5 und 8 Abs. 1 NVwVG die bestandskräftige<br />
Anordnung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung und Fristsetzung<br />
selbst. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des NVwVG werden dabei durch die<br />
vorgehende Spezialregelung des § 82 Abs. 5 Satz 2 AuslG verdrängt. Im Übrigen<br />
gelten die Bestimmungen des NVwVG.
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Bei pfändbaren Arbeitseinkommen bzw. Lohnersatzleistungen erfolgt eine Vollstreckung<br />
entsprechend §§ 49 und 50 NVwVG.<br />
Besteht eine gegenwärtige Gefahr i. S. des § 2 Nr. 1b des Niedersächsischen<br />
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), kann die<br />
Vollstreckung auch ggf. unter Anwendung von Zwangsmitteln gem. § 69 Nds.<br />
SOG als Sicherstellung pfändbarer Geldmittel oder Sachen erfolgen. Über die<br />
Sicherstellung ist entsprechend § 27 Abs. 2 Nds. SOG eine Niederschrift zu fertigen,<br />
aus der auch der belassene Selbstbehalt nach Ziff. 4.7 dieses Erlasses<br />
hervorgeht. Die abzuschiebende Person erhält eine Bescheinigung über einbehaltene<br />
Geldmittel, Sachwerte und den belassenen Selbstbehalt.<br />
4.6 Eilfälle<br />
Wenn die Erfüllung einer Forderung andernfalls vereitelt oder ihre Durchsetzung<br />
wesentlich erschwert würde, kann in eiligen Fällen die Anordnung einer<br />
Sicherheitsleistung auch mündlich erfolgen. Die Voraussetzung für eine mündliche<br />
Anordnung ist immer gegeben, wenn beim unmittelbaren Ausreisevorgang<br />
festgestellt wird, dass eine abzuschiebende Person wider Erwarten doch über<br />
Mittel zur Deckung der Kosten verfügt. Mündlich angeordnete Sicherheitsleistungen<br />
werden im Regelfall entsprechend Ziff. 4.5 letzter Absatz unmittelbar<br />
vollstreckt.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unverzüglich ein Leistungsbescheid zu<br />
erlassen, der auch die mündliche Anordnung der Sicherheitsleistung wiederholen<br />
soll.<br />
4.7 Selbstbehalt<br />
Aus Gründen der Existenzsicherung ist entsprechend § 31 Abs. 5 NVwVG i. V.<br />
mit § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei der Anordnung und Vollstreckung der Sicherheitsleistung<br />
ein Geldbetrag zu belassen, mit dem für vier Wochen der Lebensunterhalt<br />
im Ausland bestritten werden kann. Der Selbstbehalt wird in der Anordnung<br />
der Sicherheitsleistung festgesetzt. Im Regelfall ist er in Höhe der<br />
Grundleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />
(AsylbLG) zu bemessen. Der Wert beträgt derzeit<br />
- für den Haushaltsvorstand 184,07 €<br />
- für Haushaltsangehörige bis zur<br />
112,48 €<br />
Vollendung des 7. Lebensjahres<br />
- für Haushaltsangehörige vom<br />
158,50 €<br />
Beginn des 8. Lebensjahres an<br />
Sofern die aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar aus der Strafhaft vollzogen<br />
und ein Überbrückungsgeld (Ziff. 4.3 letzter Abs. dieses Erlasses) ausgezahlt<br />
wird, ist ein Selbstbehalt nur unter Anrechnung des Überbrückungsgeldes,<br />
das die gleiche Funktion hat, zu berücksichtigen.<br />
Abschiebungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Bildung eines<br />
Überbrückungsgeldes wird von ihnen nicht gefordert. Arbeiten sie dennoch,<br />
steht ihnen ein Arbeitsentgelt entsprechend den strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen<br />
zu. Solche Arbeitsentgelte können unter Berücksichtigung des o.a.<br />
Selbstbehalts zur Deckung der Kosten herangezogen werden.
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5 Kostenumfang<br />
Der Kostenumfang ist in § 83 Abs. 1 und 2 AuslG abschließend festgelegt. Es sind<br />
nur solche Kosten geltend zu machen, die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme<br />
einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen unmittelbar entstehen, d.h.,<br />
ohne diese nicht entstanden wären.<br />
Nicht zu den Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gehören demzufolge z.B.<br />
<br />
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Dolmetscherkosten im Zuge ausländerbehördlicher oder polizeilicher<br />
Ermittlungen,<br />
Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung<br />
entstanden sind,<br />
Gebühren und Auslagen i.S. des § 81 AuslG,<br />
Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG außerhalb<br />
der Vollstreckungsmaßnahme.<br />
Zu einzelnen Kosten:<br />
5.1 Beförderungs- und sonstige Reisekosten<br />
Zu o.a. Kosten gehören alle Fahr-/Flugkosten sowie sonstigen Beförderungskosten<br />
für den Ausländer und die Begleitpersonen, die mit dem Vollzug der<br />
Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Werden mehrere Ausländer<br />
in einem Sammeltransport abgeschoben, sind die Beförderungskosten<br />
anteilig zu berechnen.<br />
Fahrkosten der Hin- und Rückfahrt werden bei Einsatz eines verwaltungs- oder<br />
polizeieigenen Dienstkraftfahrzeugs entsprechend Nr. 108.1.4.2 der AllGO in<br />
der jeweils geltenden Fassung abgerechnet (z. Zt. 0,60 € je gefahrenem Kilometer).<br />
Werden mehrere Personen gleichzeitig oder nur auf Teilstrecken befördert,<br />
sind die Kosten anteilmäßig zu berechnen.<br />
Für die Mitnahme von Gepäck/Habe sind die Regelungen in § 9 der Gefangenentransportvorschrift<br />
(GTV) vom 19.02.2002 (Nds. Rechtspflege S. 76) entsprechend<br />
anzuwenden. 20 kg überschreitendes Gepäck sowie Umzugsgut soll<br />
soweit möglich nur auf Kosten des Abzuschiebenden transportiert werden.<br />
Übernimmt die Justizverwaltung den Transport, sind die Kosten nach § 14 der<br />
GTV zu bestimmen. Auf Ersuchen der Auftragsstelle beziffert die Transportbehörde<br />
die ihr entstandenen Kosten (§ 14 Abs. 2 GTV).<br />
5.2 Verwaltungskosten<br />
Die erstattungsfähigen Verwaltungskosten beschränken sich auf die unmittelbar<br />
durch die Aufenthaltsbeendigung entstehenden Auslagen. Hierzu zählen z.B.<br />
Rechnungen über eine notwendige ärztliche Begleitung oder ärztliche Leistungen<br />
während des Abschiebungsverfahrens.
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5.3 Kosten für Polizeigewahrsam und Abschiebungshaft<br />
Soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />
eine Unterbringung im Polizeigewahrsam erfolgt, werden Kosten entsprechend<br />
Nr. 108.2.2 2 der AllGO in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.<br />
Für die Kosten der Abschiebungshaft wird der vom Niedersächsischen Justizministerium<br />
ermittelte Tageshaftkostensatz zugrunde gelegt. Der Tageshaftkostensatz<br />
wird jährlich aktualisiert und bekannt gegeben. Während der Haft angefallene<br />
besondere Aufwendungen (z.B. externe Krankenhauskosten) werden in<br />
die Kostenerhebung eingestellt, soweit von der Justizvollzugsanstalt ein Forderungsnachweis<br />
vorgelegt wird.<br />
5.4 Kosten für eine erforderliche amtliche Begleitung werden nach den laufbahnspezifischen<br />
Stundensätzen für die Gebührenbemessung im staatlichen Bereich<br />
(RdErl. d. MF v. 19.06.20<strong>01</strong> – Nds.MBl. S. 419 in der jeweils aktualisierten<br />
Fassung) bestimmt. Da in § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur Personalkosten genannt<br />
sind, entfällt der in den Stundensätzen gesondert ausgewiesene Sachkostenanteil.<br />
6 Vollstreckung<br />
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Leistungsbescheide an Kostenpflichtige<br />
nach § 82 AuslG von der beim NLBV Aurich eingerichteten zentralen Vollstreckungsstelle<br />
des Landes Niedersachsen vollstreckt werden.<br />
7 Teilerstattungen<br />
Wird ein Abschiebeversuch abgebrochen (z. B. weil vor der Ausreise noch ein Asylantrag<br />
gestellt wird oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 80<br />
Abs. 5, 123 VwGO), sind Sicherheitsleistungen oder bereits eingezogene Kosten bis<br />
zur endgültigen Entscheidung vorerst einzubehalten.<br />
Wird im Anschluss eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, sind tatsächlich entstandene<br />
Kosten für bereits durchgeführte Teilmaßnahmen geltend zu machen bzw. einzubehalten.<br />
Eine vollständige Rückerstattung kommt nur in Betracht, wenn die<br />
Rechtswidrigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abschließend festgestellt<br />
wird.<br />
8 Billigkeitsmaßnahmen<br />
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann<br />
- sofern Drittschuldner nicht bekannt sind und eine abzuschiebende Person offenkundig<br />
nicht über eigene Mittel verfügt, die zur Deckung der Kosten beitragen,<br />
oder<br />
- eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Forderung erfolglos<br />
bleiben wird (z.B. unbekannter Aufenthalt eines Schleusers, Insolvenz des Arbeitgebers)
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nach den Grundsätzen der Nr. 3.2 der VV zu § 34 LHO in Verbindung mit § 59 LHO<br />
auf die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid verzichtet werden.<br />
Von einer offenkundigen Mittellosigkeit ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die<br />
in Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Bei Verzicht auf einen Leistungsbescheid gegenüber vorrangig haftendenden Kostenschuldnern<br />
ist die nachrangige Haftung der abzuschiebenden Person zu prüfen.<br />
Die maßgeblichen Gründe für einen Verzicht sind in diesen Fällen aktenkundig zu<br />
machen.<br />
Im Übrigen wird auf § 59 LHO verwiesen.<br />
9 Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />
Kosten für Abschiebungen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />
werden nach dem Bezugserlass zu 3) bestimmt und abgewickelt.<br />
Nach § 4 Abs. 2 VwVfG gilt die Mithilfe bei Kostenerhebung und Beitreibung geltend<br />
gemachter Kosten (Vollstreckungshilfe) nicht als Amtshilfe. Eine um Amtshilfe ersuchte<br />
niedersächsische Landesbehörde kann in diesem Zusammenhang allenfalls<br />
im Rahmen einer sog. „Spontanhilfe“ nach den analog anzuwendenden Grundsätzen<br />
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) tätig werden. Aus Gründen<br />
der Rechtssicherheit soll diese Möglichkeit zur Kosteneinziehung jedoch auf besonders<br />
eilbedürftige Maßnahmen i. S. der Ziff. 4.6 – erster Absatz - dieses Erlasses<br />
beschränkt bleiben. Dabei eingezogene Geldmittel dienen zunächst zur Deckung<br />
der eigenen Durchführungskosten. Überschießende Beträge sind – soweit sie die in<br />
§ 8 Abs. 1 VwVfG bezifferte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen - der Behörde zu<br />
erstatten, die um Amtshilfe ersucht hat.<br />
Ggf. auch anteilig erstattete Kosten vereinnahmt die Amtshilfe leistende Stelle. Ein<br />
Ausgleich zwischen beteiligten Dienststellen des Landes erfolgt nur dann, wenn ein<br />
Landesbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen maßnahmebezogene Kosten<br />
geltend gemacht hat.<br />
10 Information<br />
Kommunale Ausländerbehörden informieren die für die Kostenerhebung zuständige<br />
Landesdienststelle rechtzeitig, spätestens beim Übersenden des Abschiebeersuchens,<br />
über die ihnen bekannten Vermögensverhältnisse (einschließlich eventuell<br />
verwertbarer beweglicher Sachen) der abzuschiebenden Person, mögliche andere<br />
Kostenschuldner, eventuell bereits angeordnete Sicherheitsleistungen, eventuelle<br />
Erkenntnisse aus eigenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie andere für die Kostenerhebung<br />
bedeutsame Tatsachen. Sofern der kommunalen Ausländerbehörde bestehende<br />
Arbeitsverhältnisse bekannt sind, soll sie die Landesdienststelle auch vorab<br />
informieren, damit die Kostenerstattung ggf. zeitgleich mit der Begründung der<br />
Kostenschuldnerschaft gesichert werden kann.<br />
11 Bezugserlasse<br />
Die Bezugserlasse zu 1) und 2) werden aufgehoben.
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