02.11.2013 Aufrufe

Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

Ausländerangelegenheiten; \(Stand 01/04\)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 1<br />

<strong>Ausländerangelegenheiten</strong>;<br />

Kosten der Abschiebung<br />

RdErl. d. MI v. 13.07.2004 - 45.31-12231/3-20 – VORIS - Nr. 26 200<br />

Bezug:<br />

1) RdErl. v. 04.05.1995 – 45.22-12231/3-20, VORIS-Nr. 261 000 000 000 83<br />

2) RdErl. v. 28.08.20<strong>01</strong> – 45.22-12231/3-20<br />

3) RdErl. v. 13.05.2003 – 45.3-12231/3-44, VORIS-Nr. 26 100<br />

Die Haftung für Abschiebungskosten und ihr Umfang sind in den §§ 82 und 83 Ausländergesetz<br />

(AuslG) sowie in den Ziff. 82 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Ausländergesetz (AuslG-VwV) festgelegt.<br />

Ergänzend gebe ich dazu folgende Hinweise:<br />

1. Zuständigkeiten, Verfahren<br />

Zuständigkeiten der Landesdienststellen und Verfahren bei der Durchführung der<br />

Rückführung sind in dem unter Nr. 3 genannten Bezugserlass geregelt.<br />

2. Kostenanspruch<br />

Die ausländerrechtliche Zuständigkeit der Landesdienststellen beschränkt sich auf<br />

die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dazu gehört die Erhebung<br />

der Kosten nach § 83 Abs. 1 AuslG sowie die Anordnung von Sicherheitsleistungen<br />

für solche Kosten. Die Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen<br />

und die Erhebung damit verbundener Kosten fallen in die Zuständigkeit der<br />

kommunalen Ausländerbehörden. Soweit die Landesdienststellen im Rahmen ihrer<br />

Serviceleistungen für kommunale Ausländerbehörden vorbereitende Maßnahmen<br />

übernehmen, sind dabei entstehende Kosten gem. den §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) als Amtshilfekosten bei den kommunalen Ausländerbehörden<br />

geltend zu machen.<br />

Die Landesdienststellen veranlassen die Beitreibung der von ihnen geltend gemachten<br />

Kosten und entscheiden im Rahmen des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

und der dazu ergangenen VV über anspruchsverändernde Maßnahmen. Auf die in<br />

meinem Erl. v. <strong>01</strong>.02.20<strong>01</strong> – L3.1-040<strong>01</strong>/39 (§ 59) genannten besonderen Wertgrenzen<br />

weise ich hin.<br />

3. Kostenschuldner<br />

Mögliche Kostenschuldner sind in § 82 Abs. 1 – 4 AuslG abschließend aufgezählt.<br />

Die Eigenschaft als Kostenschuldner tritt allerdings im Regelfall erst mit der Androhung<br />

der Abschiebung ein.<br />

Verpflichtet sich ein Dritter schriftlich, für Ausreisekosten aufzukommen, haftet er<br />

neben dem Ausländer für die Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Gesamtschuldner).<br />

Dabei ist zu beachten, dass bei einer verbundenen Haftung für


Seite 2<br />

Ausreisekosten und Lebensunterhalt (§ 84 AuslG) der Ablauf des Zeitraums der<br />

Haftung für den Lebensunterhalt die Haftung bezüglich der Ausreisekosten zeitlich<br />

nicht begrenzt.<br />

Als vorrangig haftender Arbeitgeber gilt jede Person, die einen Ausländer beschäftigt<br />

(auch nicht gewerblich wie z.B. in Haushalten). Der Begriff „Beschäftigung“ ist<br />

weit auszulegen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Als Beschäftigung<br />

gilt eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung d.h., eine Tätigkeit<br />

nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.<br />

Ein förmlicher Arbeitsvertrag, die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einhaltung<br />

einer Mindestarbeitszeit sind dabei ohne Belang.<br />

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines<br />

Ausländers und dessen Abschiebung wird für die Arbeitgeberhaftung nicht vorausgesetzt.<br />

Die Haftung eines bisherigen Arbeitgebers entfällt, wenn vor dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden<br />

Maßnahme der weitere Aufenthalt durch eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

vorübergehend legalisiert wird.<br />

Die gesetzlich begründete Abstufung der Haftung stellt grundsätzlich höhere Anforderungen<br />

an die Ermittlung vorrangig haftender Kostenpflichtiger. Hinweisen auf<br />

mögliche Arbeitsverhältnisse ist deshalb verstärkt nachzugehen.<br />

Sofern mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, kann sich die Landesdienststelle<br />

auf bekannte (z.B. von der kommunalen Ausländerbehörde mitgeteilte)<br />

Kostenschuldner beschränken. Es besteht für sie keine Verpflichtung, alle in<br />

Betracht kommenden Kostenschuldner vollständig zu ermitteln.<br />

In den Fällen einer vorrangigen Haftung kann ein Ausländer nur nachrangig für die<br />

nicht gedeckten Kosten in Anspruch genommen werden. Bei einer vorrangig haftenden<br />

Gesamtschuldnerschaft ist der Anspruch demzufolge zunächst aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

zu befriedigen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Ausländers<br />

ist nur dann möglich, wenn die Erfüllung der Forderung aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

insgesamt offensichtlich erfolglos erscheint.<br />

4. Sicherheitsleistung<br />

4.1 Voraussetzungen<br />

Um das Land von den Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme freizuhalten,<br />

kann nach § 82 Abs. 5 AuslG vom Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung<br />

verlangt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass Kosten für Vorbereitung<br />

und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entstanden<br />

sind. Die Eigenschaft als Kostenschuldner (Ziff. 3 dieses Erlasses) muss zum<br />

Zeitpunkt der Anordnung allerdings bestehen.<br />

Eine Sicherheitsleistung kann zudem nur angeordnet werden, wenn eine hinreichende<br />

Wahrscheinlichkeit besteht, dass für die Ausreise öffentliche Mittel einzusetzen<br />

sind. Bei Abschiebeersuchen ist dies immer der Fall.


Seite 3<br />

4.2 Verzicht auf Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

Um unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann auf die Anordnung<br />

einer Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die für eine unbefristete<br />

Niederschlagung bzw. einen Erlass in Nrn. 2.4 bzw. 3.4 der VV zu § 59 LHO<br />

genannten Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind. Davon ist im Regelfall<br />

dann auszugehen, wenn eine abzuschiebende Person ihren bisherigen Lebensunterhalt<br />

ausschließlich über<br />

- Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,<br />

- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />

- Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen oder andere pfändbare laufende<br />

Geldleistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO<br />

bestritten hat<br />

und<br />

- nach der Vermögensaufstellung andere Geldmittel oder verwertbare Sachen<br />

im Sinne der Ziff. 4.3 dieses Erlasses nicht vorhanden sind.<br />

Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann in begründeten Einzelfällen<br />

auch dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,<br />

dass die vorgehende Anordnung der Sicherheitsleistung die Durchführung<br />

der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren<br />

wird.<br />

4.3 Arten der Sicherheitsleistung<br />

Mit Ausnahme von § 82 Abs.5 Satz 3 AuslG (Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise)<br />

sind im Ausländergesetz keine Arten der Sicherheitsleistung vorgegeben.<br />

Wie Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich daher nach den Regeln des<br />

bürgerlichen Rechts. Vorrangig ist auf Geldmittel abzustellen, daneben sind die<br />

in Nr. 1.5 der VV zu § 59 LHO genannten Sicherheitsleistungen möglich.<br />

Bei beweglichen Sachen kann gem. § 237 BGB Sicherheit nur in Höhe von zwei<br />

Dritteln des Schätzwertes geleistet werden. Eine Sicherheitsleistung soll sich<br />

deshalb im Regelfall nur dann auf pfändbare bewegliche Sachen erstrecken,<br />

wenn der Schätzwert in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden<br />

Verwaltungsaufwand steht und eine Verwertung mit geringem Aufwand möglich<br />

erscheint. Eine Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert ist entsprechend<br />

§ 31 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(NVwVG) i.V. mit § 813 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen.<br />

Forderungen (Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Rentenansprüche,<br />

Steuererstattungen usw.) können als Sicherheitsleistung nur insoweit abgetreten<br />

werden, als sie pfändbar sind. Die §§ 45, 49 und 55 NVwVG i.V. mit § 850<br />

ZPO sowie § 54 SGB I sind dabei zu beachten. Soweit kommunalen Ausländerbehörden<br />

solche Forderungen bekannt sind, sollen sie der Landesdienststelle<br />

mitgeteilt werden.<br />

Eine Sicherheitsleistung darf sich nicht auf unpfändbare Sachen i. S. des § 31<br />

Abs. 5 NVwVG i.V. mit § 811 ZPO erstrecken. Hinzuweisen ist allerdings auf<br />

§ 811a Abs. 1 ZPO, der bei an sich unpfändbaren Sachen die Möglichkeit einer<br />

Austauschpfändung eröffnet (z.B. Austausch einer wertvollen und verwertbaren<br />

Armbanduhr).


Seite 4<br />

Unpfändbar ist auch ein Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes<br />

(StVollzG) sowie ggf. ergänzendes Eigengeld i.S. des<br />

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG (s.a. Ziff. 82.5.6 AuslG-VwV).<br />

4.4 Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise<br />

Gem. § 82 Abs. 5 Satz 3 AuslG können als spezielle Form der Sicherung von<br />

Ausreisekosten Rückflugscheine bzw. sonstige Fahrausweise beschlagnahmt<br />

werden. Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung und Überführung<br />

eines Gegenstands in amtlichen Gewahrsam (keine Vollstreckungshandlung<br />

i.S. des NVwVG). Sie erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben<br />

wird. Sie kann deshalb nur von Bediensteten durchgeführt werden,<br />

die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind (s.a. Ziff. 82.5.5<br />

AuslG-VwV).<br />

Da Rückflugscheine usw. im Allgemeinen ohne großen Aufwand verwertbar<br />

sind, ist unter den in Ziff. 4.1 dieses Erlasses genannten Voraussetzungen im<br />

Regelfall die Herausgabe zu verlangen bzw. die Beschlagnahme durchzuführen.<br />

Soweit dadurch nur ein Teil der tatsächlichen Ausreisekosten gedeckt wird,<br />

kann eine ergänzende Sicherheitsleistung angeordnet werden.<br />

4.5 Verfahren, Vollstreckung<br />

Ein bestimmtes Verfahren für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sieht das<br />

Ausländergesetz nicht vor. Im Regelfall erfolgt die Anordnung als schriftlicher,<br />

dem Kostenpflichtigen bekannt zu gebender Verwaltungsakt. Die Sicherheitsleistung<br />

soll in Höhe der voraussichtlich nach § 83 Abs. 1 und 2 AuslG entstehenden<br />

Kosten angeordnet werden. Die Bestimmung der Höhe kann sich dabei<br />

auf allgemeine Preisauskünfte, Erfahrungssätze u. ä. stützen. Ein Abdruck der<br />

Anordnung ist den für die Abschiebung benötigten Unterlagen beizufügen.<br />

Sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Vorbereitung und des Vollzugs der<br />

aufenthaltsbeendenden Maßnahme geringer als die angeordnete Sicherheitsleistung,<br />

ist der überzählige Betrag wieder auszuzahlen. Die abzuschiebende<br />

Person soll dazu nach Möglichkeit einen inländischen Bevollmächtigten oder ihre<br />

Heimatadresse benennen. Soweit die Sicherheitsleistung gegenüber der abzuschiebenden<br />

Person selbst angeordnet wurde, ist Ziff. 82.5.3 Sätze 2 und 3<br />

AuslG-VwV zu beachten. Ein wieder auszuzahlender Betrag wird nicht verzinst.<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

entfalten aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug kann daher nur entsprechend<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einzelfall<br />

angeordnet werden.<br />

Besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Ausreisekosten anderweitig vereitelt<br />

oder wesentlich erschwert wird, vollstrecken die Landesdienststellen auf der<br />

Grundlage des § 63 Abs.1 AuslG und der §§ 5 und 8 Abs. 1 NVwVG die bestandskräftige<br />

Anordnung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung und Fristsetzung<br />

selbst. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des NVwVG werden dabei durch die<br />

vorgehende Spezialregelung des § 82 Abs. 5 Satz 2 AuslG verdrängt. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen des NVwVG.


Seite 5<br />

Bei pfändbaren Arbeitseinkommen bzw. Lohnersatzleistungen erfolgt eine Vollstreckung<br />

entsprechend §§ 49 und 50 NVwVG.<br />

Besteht eine gegenwärtige Gefahr i. S. des § 2 Nr. 1b des Niedersächsischen<br />

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), kann die<br />

Vollstreckung auch ggf. unter Anwendung von Zwangsmitteln gem. § 69 Nds.<br />

SOG als Sicherstellung pfändbarer Geldmittel oder Sachen erfolgen. Über die<br />

Sicherstellung ist entsprechend § 27 Abs. 2 Nds. SOG eine Niederschrift zu fertigen,<br />

aus der auch der belassene Selbstbehalt nach Ziff. 4.7 dieses Erlasses<br />

hervorgeht. Die abzuschiebende Person erhält eine Bescheinigung über einbehaltene<br />

Geldmittel, Sachwerte und den belassenen Selbstbehalt.<br />

4.6 Eilfälle<br />

Wenn die Erfüllung einer Forderung andernfalls vereitelt oder ihre Durchsetzung<br />

wesentlich erschwert würde, kann in eiligen Fällen die Anordnung einer<br />

Sicherheitsleistung auch mündlich erfolgen. Die Voraussetzung für eine mündliche<br />

Anordnung ist immer gegeben, wenn beim unmittelbaren Ausreisevorgang<br />

festgestellt wird, dass eine abzuschiebende Person wider Erwarten doch über<br />

Mittel zur Deckung der Kosten verfügt. Mündlich angeordnete Sicherheitsleistungen<br />

werden im Regelfall entsprechend Ziff. 4.5 letzter Absatz unmittelbar<br />

vollstreckt.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unverzüglich ein Leistungsbescheid zu<br />

erlassen, der auch die mündliche Anordnung der Sicherheitsleistung wiederholen<br />

soll.<br />

4.7 Selbstbehalt<br />

Aus Gründen der Existenzsicherung ist entsprechend § 31 Abs. 5 NVwVG i. V.<br />

mit § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei der Anordnung und Vollstreckung der Sicherheitsleistung<br />

ein Geldbetrag zu belassen, mit dem für vier Wochen der Lebensunterhalt<br />

im Ausland bestritten werden kann. Der Selbstbehalt wird in der Anordnung<br />

der Sicherheitsleistung festgesetzt. Im Regelfall ist er in Höhe der<br />

Grundleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

(AsylbLG) zu bemessen. Der Wert beträgt derzeit<br />

- für den Haushaltsvorstand 184,07 €<br />

- für Haushaltsangehörige bis zur<br />

112,48 €<br />

Vollendung des 7. Lebensjahres<br />

- für Haushaltsangehörige vom<br />

158,50 €<br />

Beginn des 8. Lebensjahres an<br />

Sofern die aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar aus der Strafhaft vollzogen<br />

und ein Überbrückungsgeld (Ziff. 4.3 letzter Abs. dieses Erlasses) ausgezahlt<br />

wird, ist ein Selbstbehalt nur unter Anrechnung des Überbrückungsgeldes,<br />

das die gleiche Funktion hat, zu berücksichtigen.<br />

Abschiebungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Bildung eines<br />

Überbrückungsgeldes wird von ihnen nicht gefordert. Arbeiten sie dennoch,<br />

steht ihnen ein Arbeitsentgelt entsprechend den strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen<br />

zu. Solche Arbeitsentgelte können unter Berücksichtigung des o.a.<br />

Selbstbehalts zur Deckung der Kosten herangezogen werden.


Seite 6<br />

5 Kostenumfang<br />

Der Kostenumfang ist in § 83 Abs. 1 und 2 AuslG abschließend festgelegt. Es sind<br />

nur solche Kosten geltend zu machen, die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme<br />

einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen unmittelbar entstehen, d.h.,<br />

ohne diese nicht entstanden wären.<br />

Nicht zu den Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gehören demzufolge z.B.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Dolmetscherkosten im Zuge ausländerbehördlicher oder polizeilicher<br />

Ermittlungen,<br />

Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung<br />

entstanden sind,<br />

Gebühren und Auslagen i.S. des § 81 AuslG,<br />

Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG außerhalb<br />

der Vollstreckungsmaßnahme.<br />

Zu einzelnen Kosten:<br />

5.1 Beförderungs- und sonstige Reisekosten<br />

Zu o.a. Kosten gehören alle Fahr-/Flugkosten sowie sonstigen Beförderungskosten<br />

für den Ausländer und die Begleitpersonen, die mit dem Vollzug der<br />

Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Werden mehrere Ausländer<br />

in einem Sammeltransport abgeschoben, sind die Beförderungskosten<br />

anteilig zu berechnen.<br />

Fahrkosten der Hin- und Rückfahrt werden bei Einsatz eines verwaltungs- oder<br />

polizeieigenen Dienstkraftfahrzeugs entsprechend Nr. 108.1.4.2 der AllGO in<br />

der jeweils geltenden Fassung abgerechnet (z. Zt. 0,60 € je gefahrenem Kilometer).<br />

Werden mehrere Personen gleichzeitig oder nur auf Teilstrecken befördert,<br />

sind die Kosten anteilmäßig zu berechnen.<br />

Für die Mitnahme von Gepäck/Habe sind die Regelungen in § 9 der Gefangenentransportvorschrift<br />

(GTV) vom 19.02.2002 (Nds. Rechtspflege S. 76) entsprechend<br />

anzuwenden. 20 kg überschreitendes Gepäck sowie Umzugsgut soll<br />

soweit möglich nur auf Kosten des Abzuschiebenden transportiert werden.<br />

Übernimmt die Justizverwaltung den Transport, sind die Kosten nach § 14 der<br />

GTV zu bestimmen. Auf Ersuchen der Auftragsstelle beziffert die Transportbehörde<br />

die ihr entstandenen Kosten (§ 14 Abs. 2 GTV).<br />

5.2 Verwaltungskosten<br />

Die erstattungsfähigen Verwaltungskosten beschränken sich auf die unmittelbar<br />

durch die Aufenthaltsbeendigung entstehenden Auslagen. Hierzu zählen z.B.<br />

Rechnungen über eine notwendige ärztliche Begleitung oder ärztliche Leistungen<br />

während des Abschiebungsverfahrens.


Seite 7<br />

5.3 Kosten für Polizeigewahrsam und Abschiebungshaft<br />

Soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />

eine Unterbringung im Polizeigewahrsam erfolgt, werden Kosten entsprechend<br />

Nr. 108.2.2 2 der AllGO in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.<br />

Für die Kosten der Abschiebungshaft wird der vom Niedersächsischen Justizministerium<br />

ermittelte Tageshaftkostensatz zugrunde gelegt. Der Tageshaftkostensatz<br />

wird jährlich aktualisiert und bekannt gegeben. Während der Haft angefallene<br />

besondere Aufwendungen (z.B. externe Krankenhauskosten) werden in<br />

die Kostenerhebung eingestellt, soweit von der Justizvollzugsanstalt ein Forderungsnachweis<br />

vorgelegt wird.<br />

5.4 Kosten für eine erforderliche amtliche Begleitung werden nach den laufbahnspezifischen<br />

Stundensätzen für die Gebührenbemessung im staatlichen Bereich<br />

(RdErl. d. MF v. 19.06.20<strong>01</strong> – Nds.MBl. S. 419 in der jeweils aktualisierten<br />

Fassung) bestimmt. Da in § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur Personalkosten genannt<br />

sind, entfällt der in den Stundensätzen gesondert ausgewiesene Sachkostenanteil.<br />

6 Vollstreckung<br />

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Leistungsbescheide an Kostenpflichtige<br />

nach § 82 AuslG von der beim NLBV Aurich eingerichteten zentralen Vollstreckungsstelle<br />

des Landes Niedersachsen vollstreckt werden.<br />

7 Teilerstattungen<br />

Wird ein Abschiebeversuch abgebrochen (z. B. weil vor der Ausreise noch ein Asylantrag<br />

gestellt wird oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 80<br />

Abs. 5, 123 VwGO), sind Sicherheitsleistungen oder bereits eingezogene Kosten bis<br />

zur endgültigen Entscheidung vorerst einzubehalten.<br />

Wird im Anschluss eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, sind tatsächlich entstandene<br />

Kosten für bereits durchgeführte Teilmaßnahmen geltend zu machen bzw. einzubehalten.<br />

Eine vollständige Rückerstattung kommt nur in Betracht, wenn die<br />

Rechtswidrigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abschließend festgestellt<br />

wird.<br />

8 Billigkeitsmaßnahmen<br />

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann<br />

- sofern Drittschuldner nicht bekannt sind und eine abzuschiebende Person offenkundig<br />

nicht über eigene Mittel verfügt, die zur Deckung der Kosten beitragen,<br />

oder<br />

- eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Forderung erfolglos<br />

bleiben wird (z.B. unbekannter Aufenthalt eines Schleusers, Insolvenz des Arbeitgebers)


Seite 8<br />

nach den Grundsätzen der Nr. 3.2 der VV zu § 34 LHO in Verbindung mit § 59 LHO<br />

auf die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid verzichtet werden.<br />

Von einer offenkundigen Mittellosigkeit ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die<br />

in Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Bei Verzicht auf einen Leistungsbescheid gegenüber vorrangig haftendenden Kostenschuldnern<br />

ist die nachrangige Haftung der abzuschiebenden Person zu prüfen.<br />

Die maßgeblichen Gründe für einen Verzicht sind in diesen Fällen aktenkundig zu<br />

machen.<br />

Im Übrigen wird auf § 59 LHO verwiesen.<br />

9 Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />

Kosten für Abschiebungen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer<br />

werden nach dem Bezugserlass zu 3) bestimmt und abgewickelt.<br />

Nach § 4 Abs. 2 VwVfG gilt die Mithilfe bei Kostenerhebung und Beitreibung geltend<br />

gemachter Kosten (Vollstreckungshilfe) nicht als Amtshilfe. Eine um Amtshilfe ersuchte<br />

niedersächsische Landesbehörde kann in diesem Zusammenhang allenfalls<br />

im Rahmen einer sog. „Spontanhilfe“ nach den analog anzuwendenden Grundsätzen<br />

der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) tätig werden. Aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit soll diese Möglichkeit zur Kosteneinziehung jedoch auf besonders<br />

eilbedürftige Maßnahmen i. S. der Ziff. 4.6 – erster Absatz - dieses Erlasses<br />

beschränkt bleiben. Dabei eingezogene Geldmittel dienen zunächst zur Deckung<br />

der eigenen Durchführungskosten. Überschießende Beträge sind – soweit sie die in<br />

§ 8 Abs. 1 VwVfG bezifferte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen - der Behörde zu<br />

erstatten, die um Amtshilfe ersucht hat.<br />

Ggf. auch anteilig erstattete Kosten vereinnahmt die Amtshilfe leistende Stelle. Ein<br />

Ausgleich zwischen beteiligten Dienststellen des Landes erfolgt nur dann, wenn ein<br />

Landesbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen maßnahmebezogene Kosten<br />

geltend gemacht hat.<br />

10 Information<br />

Kommunale Ausländerbehörden informieren die für die Kostenerhebung zuständige<br />

Landesdienststelle rechtzeitig, spätestens beim Übersenden des Abschiebeersuchens,<br />

über die ihnen bekannten Vermögensverhältnisse (einschließlich eventuell<br />

verwertbarer beweglicher Sachen) der abzuschiebenden Person, mögliche andere<br />

Kostenschuldner, eventuell bereits angeordnete Sicherheitsleistungen, eventuelle<br />

Erkenntnisse aus eigenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie andere für die Kostenerhebung<br />

bedeutsame Tatsachen. Sofern der kommunalen Ausländerbehörde bestehende<br />

Arbeitsverhältnisse bekannt sind, soll sie die Landesdienststelle auch vorab<br />

informieren, damit die Kostenerstattung ggf. zeitgleich mit der Begründung der<br />

Kostenschuldnerschaft gesichert werden kann.<br />

11 Bezugserlasse<br />

Die Bezugserlasse zu 1) und 2) werden aufgehoben.


Seite 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!