Wie gehen wir an der HWS Albstadt mit Cyber-Mobbing um?

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02.11.2013 Aufrufe

1. Welche Formen von Cybermobbing gibt es? Im Unterschied zum klassischen Mobbing findet Cybermobbing über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet, Handy etc.) statt. Es werden z.B. beleidigende E-Mails oder Messenger-Nachrichten verschickt oder fiese Handyvideos verbreitet. Diese Handlung im Netz ist strafbar … Ein fieser Eintrag auf der Pinnwand, in dem eine Person direkt beleidigt wird. Eine Mobbing-Gruppe gegen eine bestimmte Person, in der hinter deren Rücken gelästert wird. Wenn z.B. in einer Mobbing-Gruppe Lügen über die betroffene Person verbreitet werden. Eine Androhung im Netz wie: „Wenn du mich morgen nicht die Hausaufgaben abschreiben lässt, wirst du in der Pause etwas erleben!“ Eine auffordernde Nachricht wie: „Du bringst mir morgen 10 Euro mit, sonst wirst du auf dem Schulweg keinen Spaß haben.“ Wenn ein (heimlich aufgenommenes) Video / Bild / Tonmitschnitt des Betroffenen im Internet veröffentlicht wird. Wenn eine private Nachricht der betroffenen Person an andere weitergeleitet oder veröffentlicht wird, z.B. in einer Mobbing- Gruppe. ... und wird im Strafgesetzbuch benannt als: Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Nötigung oder Bedrohung Erpressung Verletzung des Kunsturhebergesetzes und der Vertraulichkeit des Wortes Verletzung des Briefgeheimnisses 2. Anwendbare Gesetze des Strafgesetzbuch (StGB) bei Delikten mit Cybermobbing § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 241 Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

1. Welche Formen von <strong>Cyber</strong>mobbing gibt es?<br />

Im Unterschied z<strong>um</strong> klassischen <strong>Mobbing</strong> findet <strong>Cyber</strong>mobbing über mo<strong>der</strong>ne Kommunikationsmedien<br />

(z.B. Internet, H<strong>an</strong>dy etc.) statt. Es werden z.B. beleidigende E-Mails o<strong>der</strong> Messenger-Nachrichten<br />

verschickt o<strong>der</strong> fiese H<strong>an</strong>dyvideos verbreitet.<br />

Diese H<strong>an</strong>dlung im Netz ist strafbar …<br />

Ein fieser Eintrag auf <strong>der</strong> Pinnw<strong>an</strong>d, in dem eine Person direkt<br />

beleidigt <strong>wir</strong>d.<br />

Eine <strong>Mobbing</strong>-Gruppe gegen eine bestimmte Person, in <strong>der</strong> hinter<br />

<strong>der</strong>en Rücken gelästert <strong>wir</strong>d.<br />

Wenn z.B. in einer <strong>Mobbing</strong>-Gruppe Lügen über die betroffene<br />

Person verbreitet werden.<br />

Eine Androhung im Netz wie: „Wenn du mich morgen nicht die<br />

Hausaufgaben abschreiben lässt, <strong>wir</strong>st du in <strong>der</strong> Pause etwas<br />

erleben!“<br />

Eine auffor<strong>der</strong>nde Nachricht wie: „Du bringst mir morgen 10 Euro<br />

<strong>mit</strong>, sonst <strong>wir</strong>st du auf dem Schulweg keinen Spaß haben.“<br />

Wenn ein (heimlich aufgenommenes) Video / Bild / Ton<strong>mit</strong>schnitt<br />

des Betroffenen im Internet veröffentlicht <strong>wir</strong>d.<br />

Wenn eine private Nachricht <strong>der</strong> betroffenen Person <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

weitergeleitet o<strong>der</strong> veröffentlicht <strong>wir</strong>d, z.B. in einer <strong>Mobbing</strong>-<br />

Gruppe.<br />

... und <strong>wir</strong>d im<br />

Strafgesetzbuch ben<strong>an</strong>nt<br />

als:<br />

Beleidigung<br />

Üble Nachrede<br />

Verle<strong>um</strong>dung<br />

Nötigung o<strong>der</strong><br />

Bedrohung<br />

Erpressung<br />

Verletzung des<br />

Kunsturhebergesetzes und<br />

<strong>der</strong> Vertraulichkeit des Wortes<br />

Verletzung des<br />

Briefgeheimnisses<br />

2. Anwendbare Gesetze des Strafgesetzbuch (StGB) bei Delikten <strong>mit</strong> <strong>Cyber</strong>mobbing<br />

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />

(1) Wer von einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Person, die sich in einer Wohnung o<strong>der</strong> einem gegen Einblick beson<strong>der</strong>s<br />

geschützten Ra<strong>um</strong> befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt o<strong>der</strong> überträgt und dadurch <strong>der</strong>en<br />

höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, <strong>wir</strong>d <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>der</strong> <strong>mit</strong><br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso <strong>wir</strong>d bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht<br />

o<strong>der</strong> einem Dritten zugänglich macht.<br />

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Person, die sich in einer Wohnung<br />

o<strong>der</strong> einem gegen Einblick beson<strong>der</strong>s geschützten Ra<strong>um</strong> befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten<br />

zugänglich macht und dadurch <strong>der</strong>en höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, <strong>wir</strong>d <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> Geldstrafe bestraft.<br />

§ 241 Bedrohung<br />

(1) Wer einen Menschen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Begehung eines gegen ihn o<strong>der</strong> eine ihm nahestehende Person<br />

gerichteten Verbrechens bedroht, <strong>wir</strong>d <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso <strong>wir</strong>d bestraft, wer wi<strong>der</strong> besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die<br />

Ver<strong>wir</strong>klichung eines gegen ihn o<strong>der</strong> eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens<br />

bevorstehe.

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