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2. Organisationsstruktur - THW-Jugend eV

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12 Landesjugendvorstand<br />

1<strong>2.</strong>1 Der Landesjugendvorstand besteht mindestens aus dem Landesjugendleiter und<br />

dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Landesjugendleiter ist<br />

Vorsitzender des Landesjugendvorstandes. Der Landesjugendleiter und dessen<br />

Stellvertreter müssen volljährig sein.<br />

1<strong>2.</strong>2 Zu den Aufgaben des Landesjugendvorstandes gehören insbesondere<br />

a) die Interessenvertretung der <strong>THW</strong>-<strong>Jugend</strong> auf Landesebene, insbesondere<br />

gegenüber der <strong>THW</strong>-Helfervereinigung und der Bundesanstalt <strong>THW</strong><br />

b) die Verwaltung der finanziellen Landesmittel<br />

c) die Durchführung aller laufenden Geschäfte der Landesjugend, soweit sie nicht<br />

dem Landesjugendausschuss vorbehalten sind.<br />

1<strong>2.</strong>3 Zu den Sitzungen des Landesvorstandes werden der <strong>THW</strong>-Landesbeauftragte,<br />

der <strong>THW</strong>-Landessprecher und der Vorsitzende der <strong>THW</strong>-Landeshelfervereinigung<br />

beratend eingeladen.<br />

13 Bezirksjugend, Kreisjugend<br />

13.1 Für jede Bezirksjugend ist ein Bezirksjugendausschuss zu bilden, dem der<br />

Bezirksjugendvorstand und die Delegierten der Ortsjugenden angehören. Durch<br />

Bezirksjugendordnung kann bestimmt werden, dass dem Bezirksjugendausschuss<br />

weitere, durch ihre Funktion eindeutig bestimmte Personen stimmberechtigt<br />

angehören.<br />

13.2 Zu den Aufgaben des Bezirksjugendausschusses gehören Beratung und<br />

Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der <strong>THW</strong>-<strong>Jugend</strong> auf<br />

Bezirksebene, insbesondere<br />

a) die Wahl des Bezirksjugendvorstandes mit einfacher Mehrheit für die Dauer von<br />

3 Jahren<br />

b) die Regelung der Kassenprüfung der Bezirksjugend<br />

c) die Regelung der Ausstattung und Mittel der Bezirksjugend<br />

d) die Festlegung des Delegiertenschlüssels zum Bezirksjugendausschuss.<br />

13.3 Der Bezirksjugendvorstand besteht mindestens aus dem Bezirksjugendleiter und<br />

dessen Stellvertreter. Der Bezirksjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte<br />

nach Maßgabe der Beschlüsse des Bezirksjugendausschusses. Der<br />

Bezirksjugendleiter und dessen Stellvertreter müssen volljährig sein.<br />

13.4 Der Bezirksjugendleiter ist Vorsitzender des Bezirksjugendausschusses. Er hat ihn<br />

mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens 30% seiner<br />

Mitglieder einzuberufen.<br />

13.5 Für Kreisjugenden gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

Stand: 05.11.2005 9

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