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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 90<br />

einem elektronischen Kommunikationsnetz (die Übertragung erfolgt<br />

paketvermittelt), was gem § 3 Z 1 ECG ein Dienst der<br />

Informationsgesellschaft ist. Er unterliegt somit dem ECG, <strong>und</strong> kommt in den<br />

„Genuss“ <strong>von</strong> Haftungsprivilegien <strong>und</strong> <strong>Auskunfts</strong>pflichten.<br />

Insofern ist die oben kurz dargestellte Ansicht Wilhelms zweifelhaft: Der<br />

Mobilfunkbetreiber übermittelt ebenfalls nur die SMS an den Empfänger, der<br />

Nutzer iSd ECG ist. Allerdings besteht zwischen Nutzer <strong>und</strong> Mobilfunkbetreiber<br />

ein Vertragsverhältnis. Vertragliche Ansprüche werden <strong>von</strong> den<br />

Haftungsprivilegien des ECG selbstverständlich nicht ausgeschlossen. 395 ME<br />

schließt aber § 18 Abs 1396 (keine Überwachungspflicht für Diensteanbieter) auch<br />

die Haftung aufgr<strong>und</strong> nebenvertraglicher Schutzpflichten aus. 397<br />

Die Staatsanwaltschaft kann daher beim Untersuchungsrichter die<br />

Einholung einer Auskunft gem § 18 Abs 2 ECG iVm<br />

§ 143 Abs 1 StPO beantragen, um die Identität des Mehrwertdiensteanbieters<br />

zu erfahren. Dieser ist zweifelsohne Nutzer iSd § 3 Z 4 ECG.<br />

395 Brenn, ECG 285.<br />

396 Der im Übrigen eine lex specialis zu § 75 TKG 1997 ist, wobei diese<br />

Bestimmung auf Access-Provider ohnedies nicht anwendbar ist (vgl auch Brenn, ECG<br />

300; aA offensichtlich Zankl, ECG-Handbuch Rz 272).<br />

397 So ähnlich auch die EB zum ECG, abgedruckt in: Brenn, ECG 295.Vgl auch<br />

Koziol, Haftpflichtrecht I 3 (1997) 147:“Als rechtswidrig wird ein Verhalten bezeichnet,<br />

wenn unter Außerachtlassung der objektiven Sorgfaltsanforderungen<br />

Verhaltenspflichten verletzt werden“. Es stellt daher keinen Verstoß gegen die<br />

erforderliche Sorgfalt dar, wenn keine Überwachung <strong>von</strong> Informationen erfolgt, um<br />

solche Schäden zu verhindern. Auch ist Telekommunikation gr<strong>und</strong>sätzlich keine<br />

gefährliche Sache, über die man aufklären müsste. Zu einem anderen Ergebnis mag<br />

man bei den sog Dialern kommen, denn diese verursachen tatsächlich unbemerkt<br />

horrende Kosten (vgl hierzu die Empfehlungen der RTR,<br />

http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Telekommunikation~Konsumentenservice~Schlichtu<br />

ngsstelle+RTR~SchlichtungsstelleRTR~Empfehlung ; in Deutschland gibt es bereits<br />

einige Entscheidungen zu diesem Thema, vgl zB bei http://www.jurpc.de).<br />

IX. Beurteilung der Ausgangsfälle

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