Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 90<br />
einem elektronischen Kommunikationsnetz (die Übertragung erfolgt<br />
paketvermittelt), was gem § 3 Z 1 ECG ein Dienst der<br />
Informationsgesellschaft ist. Er unterliegt somit dem ECG, <strong>und</strong> kommt in den<br />
„Genuss“ <strong>von</strong> Haftungsprivilegien <strong>und</strong> <strong>Auskunfts</strong>pflichten.<br />
Insofern ist die oben kurz dargestellte Ansicht Wilhelms zweifelhaft: Der<br />
Mobilfunkbetreiber übermittelt ebenfalls nur die SMS an den Empfänger, der<br />
Nutzer iSd ECG ist. Allerdings besteht zwischen Nutzer <strong>und</strong> Mobilfunkbetreiber<br />
ein Vertragsverhältnis. Vertragliche Ansprüche werden <strong>von</strong> den<br />
Haftungsprivilegien des ECG selbstverständlich nicht ausgeschlossen. 395 ME<br />
schließt aber § 18 Abs 1396 (keine Überwachungspflicht für Diensteanbieter) auch<br />
die Haftung aufgr<strong>und</strong> nebenvertraglicher Schutzpflichten aus. 397<br />
Die Staatsanwaltschaft kann daher beim Untersuchungsrichter die<br />
Einholung einer Auskunft gem § 18 Abs 2 ECG iVm<br />
§ 143 Abs 1 StPO beantragen, um die Identität des Mehrwertdiensteanbieters<br />
zu erfahren. Dieser ist zweifelsohne Nutzer iSd § 3 Z 4 ECG.<br />
395 Brenn, ECG 285.<br />
396 Der im Übrigen eine lex specialis zu § 75 TKG 1997 ist, wobei diese<br />
Bestimmung auf Access-Provider ohnedies nicht anwendbar ist (vgl auch Brenn, ECG<br />
300; aA offensichtlich Zankl, ECG-Handbuch Rz 272).<br />
397 So ähnlich auch die EB zum ECG, abgedruckt in: Brenn, ECG 295.Vgl auch<br />
Koziol, Haftpflichtrecht I 3 (1997) 147:“Als rechtswidrig wird ein Verhalten bezeichnet,<br />
wenn unter Außerachtlassung der objektiven Sorgfaltsanforderungen<br />
Verhaltenspflichten verletzt werden“. Es stellt daher keinen Verstoß gegen die<br />
erforderliche Sorgfalt dar, wenn keine Überwachung <strong>von</strong> Informationen erfolgt, um<br />
solche Schäden zu verhindern. Auch ist Telekommunikation gr<strong>und</strong>sätzlich keine<br />
gefährliche Sache, über die man aufklären müsste. Zu einem anderen Ergebnis mag<br />
man bei den sog Dialern kommen, denn diese verursachen tatsächlich unbemerkt<br />
horrende Kosten (vgl hierzu die Empfehlungen der RTR,<br />
http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Telekommunikation~Konsumentenservice~Schlichtu<br />
ngsstelle+RTR~SchlichtungsstelleRTR~Empfehlung ; in Deutschland gibt es bereits<br />
einige Entscheidungen zu diesem Thema, vgl zB bei http://www.jurpc.de).<br />
IX. Beurteilung der Ausgangsfälle