Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 89<br />
Drei Rechtsgr<strong>und</strong>lagen bieten sich hier an: einerseits § 99 Abs 3 FinStrG<br />
bzw § 90 Abs 6 TKG 2003, <strong>und</strong> § 18 Abs 3 ECG. Die erstgenannten<br />
Bestimmungen verpflichten Anbieter <strong>von</strong> (Tele-) Kommunikationsdiensten zur<br />
Auskunft über Stammdaten. Fraglich ist jedoch, ob Ebay als Anbieter <strong>von</strong><br />
solcher Dienste zu werten ist. Unterstellt man, dass Ebay seine Host-Rechner<br />
selbst betreibt (vgl Einleitung, S 16), wo<strong>von</strong> aufgr<strong>und</strong> der Größe dieses<br />
Unternehmens auszugehen ist, unterliegt Ebay der <strong>Auskunfts</strong>pflicht, soweit<br />
Stammdaten vorhanden sind. Das <strong>Auskunfts</strong>begehren kann aber auch auf<br />
§ 18 Abs 3 ECG gestützt werden, womit jedenfalls Host-Provider erfasst sind.<br />
III. Sicherheitsbehörde:<br />
Die Sicherheitsbehörde kann sich wegen des Verstoßes gegen das<br />
PyrotechnikG in ihrem <strong>Auskunfts</strong>begehren auf § 53 Abs 3a S 1 SPG (es sei<br />
denn, es liegt zusätzlich ein gefährlicher Angriff vor, dann könnte auch S 2<br />
herangezogen werden), § 90 Abs 6 TKG 2003 <strong>und</strong> § 18 Abs 3 ECG stützen.<br />
Ein Verstoß gegen § 107 Abs 2 TKG 2003 (Zusendung unerwünschter<br />
Nachrichten) stellt gem § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 eine<br />
Verwaltungsübertretung dar.<br />
5. Mobilfunkbetreiber als Access-Provider<br />
Dieser Fall wird auch <strong>von</strong> Schmidtbauer geschildert. 390<br />
Wilhelm391 beschäftigt sich ebenfalls damit, jedoch unter Bezugnahme auf den<br />
Mobilfunkbetreiber. Er gelangt zu dessen Haftung, wobei er da<strong>von</strong> ausgeht, dass<br />
der Mobilfunkbetreiber die Mehrwertdienstenummern an die Diensteanbieter<br />
zuteilt, <strong>und</strong> gelangt so zu einer Zurechnung. Dem ist zu entgegnen, dass<br />
Mehrwertdienstenummern <strong>von</strong> der RTR GmbH zur selbständigen Verwaltung in<br />
Rufnummernblöcken dem Dienstenetzbetreiber zugeteilt werden (vgl § 14 NVO),<br />
<strong>und</strong> nicht dem Mobilfunkbetreiber. 392 Auch besteht iaR kein Vertragsverhältnis<br />
zwischen Mobilfunkbetreiber <strong>und</strong> Mehrwertdiensteanbieter. 393 Die Haftung des<br />
Mobilfunkbetreibers kann daher auf die Nummernvergabe nicht gestützt werden.<br />
Der Mehrwertdiensteanbieter ist K<strong>und</strong>e bei einem Alternativen<br />
Netzbetreiber (einem Dienstenetzbetreiber394 ), der ihm die Leitungen zwecks<br />
Anbieten des Mehrwertdienstes zur Verfügung stellt. Es stellt sich nun die<br />
Frage, ob der Netzbetreiber hier als Diensteanbieter iSd § 3 Z 3 ECG zu<br />
qualifizieren ist. In casu übermittelt er Informationen in Form einer SMS in<br />
390 M-Love, http://www.internet4jurists.at/news/aktuell30.htm .<br />
391 Ich habe mich in dich verliebt - bitte ruf 0900 87654…, ecolex 2003, 73.<br />
392 Zum Verfahren <strong>und</strong> den div Richtlinien der RTR GmbH zur Vergabe <strong>von</strong><br />
Mehrwertdienstenummern nach alter Rechtslage:<br />
http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Telekommunikation_Nummerierung . Nach neuer<br />
Rechtslage<br />
http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Portfolio_Konsultationen_bisherige_bisherigeKonsul<br />
tationen_Nummernzuteilung .<br />
393 Zur üblichen Konstruktion bei Mehrwertdiensten siehe K Wessely /Eugen, Ich<br />
war es nicht! oder: Haftung für die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Mehrwertdiensten durch<br />
Geschäftsunfähige, MR 2003, 3.<br />
394 Vgl K Wessely/Eugen, aaO.<br />
IX. Beurteilung der Ausgangsfälle