Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 88<br />
3. Voraussetzungen: Ein schriftlicher Beschluss unter Angabe der<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, einschließlich einer Begründung, warum anhand der<br />
Auskunft eine gerichtlich strafbare Handlung verhütet, ermittelt,<br />
aufgeklärt oder verfolgt werden kann.<br />
4. Inhalt der Auskunft: Stammdaten des K<strong>und</strong>en.<br />
3. Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf Anordnung eines Gerichtes<br />
1. Verpflichtet: Der WLAN-Betreiber ist ein Access-Provider, <strong>und</strong> daher ein<br />
Anbieter öffentlicher (Tele-)Kommunikationsdienste.<br />
2. Berechtigt: Als Rechtsgr<strong>und</strong>lage kommt § 149a StPO in Betracht. Da<br />
jedenfalls keine Inhaltsdaten überwacht werden sollen, reicht ein<br />
Beschluss des Untersuchungsrichters aus (§ 149b StPO).<br />
3. Voraussetzungen: Abgesehen vom Beschluss des Untersuchungsrichters,<br />
ist für die Überwachung <strong>von</strong> Vermittlungs- oder Standortdaten der<br />
Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung notwendig, die mit<br />
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, <strong>und</strong> die Aufklärung der<br />
strafbaren Handlung im Hinblick auf die Ermittlung der Daten des<br />
Verdächten gefördert werden kann. Gem § 3h iVm § 3g VerbotsG ist ein<br />
Verstoß gegen diese Bestimmungen mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem bis zu<br />
zehn Jahren zu bestrafen, <strong>und</strong> der Täter könnte durch ein<br />
<strong>Auskunfts</strong>verlangen an den WLAN-Betreiber ausgeforscht werden.<br />
Fraglich ist, ob das Feststellen, in welchem <strong>Internet</strong>-Cafe sich der Täter<br />
befindet vom Begriff der Standortermittlung umfasst ist. Die<br />
Standortpeilung als Unterfall der Überwachung der Telekommunikation<br />
ist die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen<br />
bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet<br />
oder bef<strong>und</strong>en hat. Der Laptop ist als Endgerät zu qualifizieren.<br />
Teilnehmeranschluss ist in casu das WLAN, da er iSd EB388 4.<br />
eine<br />
technische Einrichtung ist, die dem Senden, Übermitteln <strong>und</strong> Empfangen<br />
einer Telekommunikation dient. ME sind daher die Bestimmungen über<br />
die Standortanpeilung auch bei WLAN anwendbar.<br />
Inhalt: Standortdaten<br />
4. Auskünfte an Verwaltungsbehörden<br />
I. Gewerbebehörde:<br />
§ 18 Abs 3 ECG stellt eine taugliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />
<strong>Auskunfts</strong>verlangen an den Host-Provider dar, bei dem die Website gehostet<br />
ist. 389 Dieser hat nur Auskunft über die verfügbaren Stammdaten zu leisten. Es<br />
darf angenommen werden, dass die geforderte Information wesentliche<br />
Voraussetzung für die der Gewerbebehörde übertragenen Aufgaben bildet.<br />
II. Finanzstrafbehörde:<br />
388 Siehe oben, S 61.<br />
389 Dieser ist anhand einer Abfrage bei der Registrierungsstelle, der nic.at, zu<br />
ermitteln, <strong>und</strong> zwar über http://www.nic.at .<br />
IX. Beurteilung der Ausgangsfälle