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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 88<br />

3. Voraussetzungen: Ein schriftlicher Beschluss unter Angabe der<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, einschließlich einer Begründung, warum anhand der<br />

Auskunft eine gerichtlich strafbare Handlung verhütet, ermittelt,<br />

aufgeklärt oder verfolgt werden kann.<br />

4. Inhalt der Auskunft: Stammdaten des K<strong>und</strong>en.<br />

3. Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf Anordnung eines Gerichtes<br />

1. Verpflichtet: Der WLAN-Betreiber ist ein Access-Provider, <strong>und</strong> daher ein<br />

Anbieter öffentlicher (Tele-)Kommunikationsdienste.<br />

2. Berechtigt: Als Rechtsgr<strong>und</strong>lage kommt § 149a StPO in Betracht. Da<br />

jedenfalls keine Inhaltsdaten überwacht werden sollen, reicht ein<br />

Beschluss des Untersuchungsrichters aus (§ 149b StPO).<br />

3. Voraussetzungen: Abgesehen vom Beschluss des Untersuchungsrichters,<br />

ist für die Überwachung <strong>von</strong> Vermittlungs- oder Standortdaten der<br />

Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung notwendig, die mit<br />

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, <strong>und</strong> die Aufklärung der<br />

strafbaren Handlung im Hinblick auf die Ermittlung der Daten des<br />

Verdächten gefördert werden kann. Gem § 3h iVm § 3g VerbotsG ist ein<br />

Verstoß gegen diese Bestimmungen mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem bis zu<br />

zehn Jahren zu bestrafen, <strong>und</strong> der Täter könnte durch ein<br />

<strong>Auskunfts</strong>verlangen an den WLAN-Betreiber ausgeforscht werden.<br />

Fraglich ist, ob das Feststellen, in welchem <strong>Internet</strong>-Cafe sich der Täter<br />

befindet vom Begriff der Standortermittlung umfasst ist. Die<br />

Standortpeilung als Unterfall der Überwachung der Telekommunikation<br />

ist die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen<br />

bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet<br />

oder bef<strong>und</strong>en hat. Der Laptop ist als Endgerät zu qualifizieren.<br />

Teilnehmeranschluss ist in casu das WLAN, da er iSd EB388 4.<br />

eine<br />

technische Einrichtung ist, die dem Senden, Übermitteln <strong>und</strong> Empfangen<br />

einer Telekommunikation dient. ME sind daher die Bestimmungen über<br />

die Standortanpeilung auch bei WLAN anwendbar.<br />

Inhalt: Standortdaten<br />

4. Auskünfte an Verwaltungsbehörden<br />

I. Gewerbebehörde:<br />

§ 18 Abs 3 ECG stellt eine taugliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

<strong>Auskunfts</strong>verlangen an den Host-Provider dar, bei dem die Website gehostet<br />

ist. 389 Dieser hat nur Auskunft über die verfügbaren Stammdaten zu leisten. Es<br />

darf angenommen werden, dass die geforderte Information wesentliche<br />

Voraussetzung für die der Gewerbebehörde übertragenen Aufgaben bildet.<br />

II. Finanzstrafbehörde:<br />

388 Siehe oben, S 61.<br />

389 Dieser ist anhand einer Abfrage bei der Registrierungsstelle, der nic.at, zu<br />

ermitteln, <strong>und</strong> zwar über http://www.nic.at .<br />

IX. Beurteilung der Ausgangsfälle

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