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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 87<br />

IX. Beurteilung der Ausgangsfälle<br />

1. Der Fall RIAA vs Verizon: Auskunft Access-Provider an Privaten<br />

Auf Basis des ECG ist eine <strong>Auskunfts</strong>pflicht nicht zu begründen, denn 1.<br />

liegt uU gar kein strafbares Verhalten des Nutzers vor385 , <strong>und</strong> 2. haben Private<br />

kein <strong>Auskunfts</strong>recht gegenüber Access-Providern (§ 18 Abs 4).<br />

Gem § 87b UrhG besteht allerdings eine <strong>Auskunfts</strong>pflicht des Access-<br />

Providers. Der Fall wäre also mittlerweile ebenso zu beurteilen, wie in den<br />

USA.<br />

2. Variante RIAA vs Verizon: Beteiligung eines Strafgerichts<br />

1. <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet: Auch Access-Provider sind auskunftspflichtig<br />

2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt: Eine brauchbare gesetzliche Befugnis wäre<br />

§ 143 Abs 2 StPO (Allgemeine Mitwirkungspflicht), die auf die<br />

Herausgabe <strong>von</strong> Beweisgegenständen gerichtet ist. Hier wäre allerdings zu<br />

differenzieren: Muss der Provider in das Telekommunikationsgeheimnis<br />

eingreifen, weil der Untersuchungsrichter ihm nur den Zeitpunkt einer<br />

möglichen Verbindung bekannt gibt, <strong>und</strong> er daher Vermittlungsdaten<br />

erheben muss, um die Identität des K<strong>und</strong>en zu bestimmen, wären die<br />

Bestimmungen gem §§ 149a ff StPO386 anzuwenden. Die Erhebung der<br />

Daten wäre jedoch ausgeschlossen, da § 91 Abs 1 UrhG eine Strafdrohung<br />

<strong>von</strong> bis zu 6 Monaten vorsieht, aber § 149a Abs 2 Z 2 StPO eine<br />

mindestens einjährige Strafdrohung voraussetzt. Anders stellt sich die<br />

Situation dar, wenn das Gericht zumindest eine IP-Adresse vorweisen<br />

kann, vorausgesetzt es handelt sich um eine statische, die gemeinsam mit<br />

den Stammdaten des K<strong>und</strong>en gespeichert. Eine dynamische IP-Adresse<br />

wäre wiederum problematisch, wenn festgestellt werden müsste, wann der<br />

K<strong>und</strong>e eingeloggt war. 387<br />

385 Ob nach der Rechtslage vor der UrhG-Nov 2003 das bloße Herunterladen <strong>von</strong><br />

Musikfiles, wenn sie auch unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, rechtswidrig<br />

ist, ist strittig: vgl Haller, Music on Demand (2001) 140; zuletzt: Schmidbauer, Up and<br />

Down, http://www.internet4jurists.at/news/aktuell46.htm . Dies soll auch nach der<br />

UrhG-Nov 2003 gelten (vgl Schmidbauer, FAQ zum Urheberrecht,<br />

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm , Punkt 10. Tauschbörsen).<br />

Der RiAA geht es aber offensichtlich nicht nur die Verfolgung um sogenannte<br />

Poweruser, vgl zB RIAA gibt Einblick in ihre Jagdmethoden gegen P2P-User, Heise<br />

Online, http://www.heise.de/newsticker/data/wst-28.08.03-001/ .<br />

386 Näheres zu diesen Bestimmungen, insbes zur Beschlagnahme <strong>von</strong><br />

Datenträgern die nach TKG geschützte Daten enthalten, siehe im Kapitel<br />

Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 53.<br />

387 Hierauf weist auch Schmidbauer (Kampf den „Urheberrechtsverbrechern“,<br />

http://www.internet4jurists.at/news/aktuell51.htm) hin.<br />

IX. Beurteilung der Ausgangsfälle

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