Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 87<br />
IX. Beurteilung der Ausgangsfälle<br />
1. Der Fall RIAA vs Verizon: Auskunft Access-Provider an Privaten<br />
Auf Basis des ECG ist eine <strong>Auskunfts</strong>pflicht nicht zu begründen, denn 1.<br />
liegt uU gar kein strafbares Verhalten des Nutzers vor385 , <strong>und</strong> 2. haben Private<br />
kein <strong>Auskunfts</strong>recht gegenüber Access-Providern (§ 18 Abs 4).<br />
Gem § 87b UrhG besteht allerdings eine <strong>Auskunfts</strong>pflicht des Access-<br />
Providers. Der Fall wäre also mittlerweile ebenso zu beurteilen, wie in den<br />
USA.<br />
2. Variante RIAA vs Verizon: Beteiligung eines Strafgerichts<br />
1. <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet: Auch Access-Provider sind auskunftspflichtig<br />
2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt: Eine brauchbare gesetzliche Befugnis wäre<br />
§ 143 Abs 2 StPO (Allgemeine Mitwirkungspflicht), die auf die<br />
Herausgabe <strong>von</strong> Beweisgegenständen gerichtet ist. Hier wäre allerdings zu<br />
differenzieren: Muss der Provider in das Telekommunikationsgeheimnis<br />
eingreifen, weil der Untersuchungsrichter ihm nur den Zeitpunkt einer<br />
möglichen Verbindung bekannt gibt, <strong>und</strong> er daher Vermittlungsdaten<br />
erheben muss, um die Identität des K<strong>und</strong>en zu bestimmen, wären die<br />
Bestimmungen gem §§ 149a ff StPO386 anzuwenden. Die Erhebung der<br />
Daten wäre jedoch ausgeschlossen, da § 91 Abs 1 UrhG eine Strafdrohung<br />
<strong>von</strong> bis zu 6 Monaten vorsieht, aber § 149a Abs 2 Z 2 StPO eine<br />
mindestens einjährige Strafdrohung voraussetzt. Anders stellt sich die<br />
Situation dar, wenn das Gericht zumindest eine IP-Adresse vorweisen<br />
kann, vorausgesetzt es handelt sich um eine statische, die gemeinsam mit<br />
den Stammdaten des K<strong>und</strong>en gespeichert. Eine dynamische IP-Adresse<br />
wäre wiederum problematisch, wenn festgestellt werden müsste, wann der<br />
K<strong>und</strong>e eingeloggt war. 387<br />
385 Ob nach der Rechtslage vor der UrhG-Nov 2003 das bloße Herunterladen <strong>von</strong><br />
Musikfiles, wenn sie auch unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, rechtswidrig<br />
ist, ist strittig: vgl Haller, Music on Demand (2001) 140; zuletzt: Schmidbauer, Up and<br />
Down, http://www.internet4jurists.at/news/aktuell46.htm . Dies soll auch nach der<br />
UrhG-Nov 2003 gelten (vgl Schmidbauer, FAQ zum Urheberrecht,<br />
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm , Punkt 10. Tauschbörsen).<br />
Der RiAA geht es aber offensichtlich nicht nur die Verfolgung um sogenannte<br />
Poweruser, vgl zB RIAA gibt Einblick in ihre Jagdmethoden gegen P2P-User, Heise<br />
Online, http://www.heise.de/newsticker/data/wst-28.08.03-001/ .<br />
386 Näheres zu diesen Bestimmungen, insbes zur Beschlagnahme <strong>von</strong><br />
Datenträgern die nach TKG geschützte Daten enthalten, siehe im Kapitel<br />
Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 53.<br />
387 Hierauf weist auch Schmidbauer (Kampf den „Urheberrechtsverbrechern“,<br />
http://www.internet4jurists.at/news/aktuell51.htm) hin.<br />
IX. Beurteilung der Ausgangsfälle