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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 86<br />

Unter aktuellem Datenbestand sind solche Daten zu verstehen, auf die man<br />

Direktzugriff hat, maW die ohne weitere Manipulationen erhoben werden<br />

können. Nicht darunter zu subsumieren sind bspw die Herbeischaffung<br />

archivierter Datenträger. 380<br />

Nach § 26 Abs 7 besteht ein Löschungsverbot <strong>von</strong> Daten hinsichtlich<br />

derer bereits ein <strong>Auskunfts</strong>verlangen vorliegt. Die Sperrfrist dauert 4 Monate<br />

ab Zeitpunkt der Kenntnis dieses <strong>Auskunfts</strong>verlangens bzw im Falle eines<br />

Verfahrens vor der DSK, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.<br />

6. Sanktion <strong>und</strong> Durchsetzung<br />

Das Löschungsverbot ist gem § 52 Abs 1 Z 4 verwaltungsstrafbewehrt.<br />

In Abweichung vom Gr<strong>und</strong>satz, dass das Gr<strong>und</strong>recht auf Datenschutz<br />

gegenüber Auftraggebern aus dem privaten Bereich vor den Zivilgerichten<br />

geltend zu machen ist, bestimmen § 1 Abs 5 <strong>und</strong> § 31 Abs 1 (in Gegensatz<br />

zum DSG 1978) für das <strong>Auskunfts</strong>recht die Alleinzuständigkeit der DSK, was<br />

insbes für die Kostentragung <strong>von</strong> Bedeutung ist. 381 Die DSK entscheidet in<br />

Bescheidform. Erkennt sie auf Verletzung des <strong>Auskunfts</strong>rechts, besteht neben<br />

dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit allenfalls die Möglichkeit der Erhebung<br />

einer Feststellungsklage nach § 32 Abs 5 durch die DSK. 382 Zur Wirkung der<br />

Bescheide der DSK sieht § 40 Abs 4 vor, dass bei Feststellung der Verletzung<br />

des DSG durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, dieser<br />

unverzüglich den der Rechtsanschauung der DSK entsprechenden Zustand<br />

herzustellen hat. Der Gesetzgeber hat hier wohl an eine öffentlich-rechtliche<br />

Weisung gedacht. 383 Fraglich ist, ob diese Regelung auch auf den privaten<br />

Bereich anzuwenden sind, <strong>und</strong> in weiterer Folge, wie die Bescheide der DSK<br />

zu exekutieren sind. Im Kern geht es um die Frage, ob die DSK einen<br />

Leistungsbescheid erlässt (der dann nach den Regeln des VVG durchzusetzen<br />

ist) oder lediglich einen Feststellungsbescheid. Überdies bedroht<br />

§ 52 Abs 1 Z 4 die Verletzung der <strong>Auskunfts</strong>pflicht mit Verwaltungsstrafen<br />

bis zu Euro 18.890, was vermutlich gegen einen Leistungsbescheid sprechen<br />

würde. Da die DSK allerdings selbst <strong>von</strong> der unmittelbaren Exekutierbarkeit<br />

ihrer Bescheide ausgeht384 , ist wohl anzunehmen, dass es sich um<br />

Leistungsbescheide handelt.<br />

380 Siehe Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 209.<br />

381 Siehe hierzu (allerdings zum DSG 1978, wo dieser Gr<strong>und</strong>satz unbeschränkt<br />

galt): Jahnel, Das <strong>Auskunfts</strong>recht nach dem Datenschutzgesetz, ZfV 1991, 243.<br />

382 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 231.<br />

383 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 258.<br />

384 ZB: DSK 25.3.2003, K120.749/006-DSK/2003: “Dem belangten Auftraggeber<br />

wird aufgetragen, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer<br />

dem Gesetz entsprechend kostenlos Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten<br />

Daten zu geben.“; DSK 3.12.2002, K120.804/016-DSK/2002, spricht <strong>von</strong><br />

Leistungsbegehren der Partei <strong>und</strong> trägt der belangten Partei bei sonstiger Exekution<br />

auch die <strong>Auskunfts</strong>erteilung auf.<br />

VIII. Datenschutzgesetz

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