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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 85<br />

Interessen aufgezählt. Die Bedeutung der <strong>Auskunfts</strong>verweigerung spielt jedoch<br />

im privaten Bereich eine untergeordnete Rolle. 372<br />

•<br />

4. Inhalt<br />

Der Auftraggeber hat Auskunft zu erteilen über:<br />

Verarbeitete Daten: Darunter fallen alle Daten auf die ein in § 4 Z 9373 genannter Verarbeitungsschritt zutrifft, worunter auch das Löschen <strong>von</strong><br />

Daten fällt. Da aber Auskünfte über gelöschte Daten schon rein faktisch<br />

nicht möglich sind <strong>und</strong> nur auf verfügbare Daten abgestellt wird, ist die<br />

Bestimmung entsprechend teleologisch zu reduzieren. 374<br />

• Verfügbare Informationen über deren Herkunft: Diese bezieht sich nur auf<br />

den unmittelbaren Vormann. Weiterreichende Nachforschungspflichten<br />

bestehen laut OGH375 nicht. 376<br />

• Allfällige Empfänger <strong>von</strong> Übermittlungen: Diese Informationen sind<br />

jedenfalls zu beauskunften <strong>und</strong> nicht erst auf explizites Verlangen. 377<br />

• Zweck der Datenverwendung <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für die<br />

Datenverarbeitung: Diese Angaben sollen es dem Betroffenen<br />

ermöglichen, die Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. 378<br />

5. Sonstiges<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat die Auskunft schriftlich binnen acht Wochen zu<br />

erfolgen, mit Zustimmung des Betroffenen kann sie auch mündlich erfolgen,<br />

worauf dieser aber keinen Anspruch hat. <strong>Auskunfts</strong>verweigerungen sind stets<br />

schriftlich mitzuteilen. 379<br />

Gem § 26 Abs 6 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den<br />

aktuellen Datenbestand betrifft <strong>und</strong> der Betroffene im laufenden Jahr noch<br />

kein <strong>Auskunfts</strong>ersuchen zum selben Aufgabengebiet des Auftraggebers gestellt<br />

hat. In allen anderen Fällen darf ein Mindestkostenersatz <strong>von</strong> Euro 18,89<br />

verrechnet werden, soweit nicht tatsächlich höhere Kosten angelaufen sind.<br />

372 Drobesch/Grosinger (Datenschutzgesetz, aaO) führen aus, dass dem<br />

Schlusssatz des Abs 2 „in erster Linie klarstellende Bedeutung“ zukommt.<br />

„Normativer Inhalt könnte ihm nur für die kaum denkbaren Fälle beigemessen werden,<br />

in denen sich ein Auftraggeber des privaten Bereichs auf die Z 1 bis 5 beruft.“.<br />

373 Dieser lautet:„das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen,<br />

Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen,<br />

Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung<br />

<strong>von</strong> Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit<br />

Ausnahme des Übermittelns (Z 12) <strong>von</strong> Daten;“.<br />

374 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 204. Allerdings besteht in<br />

gewissen Umfang eine Protokollpflicht (§ 14 DSG).<br />

375 OGH 28.10.1999, 3 Ob 132/99d = ARD 5157/18/2000.<br />

376 Vgl auch die E d OGH 5. 5. 1988, 6 Ob 9/88 = EvBl 1988/150: Das<br />

Höchstgericht wies eine Klage auf <strong>Auskunfts</strong>erteilung mit der Begründung ab, die<br />

Herkunft der Daten sei nicht mehr bestimmbar <strong>und</strong> somit die eingeklagte Leistung<br />

unmöglich.<br />

377 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 205.<br />

378 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz aaO.<br />

379 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 205 f.<br />

VIII. Datenschutzgesetz

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