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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 84<br />

2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

Nur der Betroffene ist berechtigt, eine Auskunft zu verlangen. Dies ist<br />

jene Person, deren Daten verarbeitet werden (§ 4 Z 3). Der Betroffene ist im<br />

erforderlichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, um ungerechtfertigten<br />

<strong>und</strong> unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden<br />

(§ 26 Abs 3). Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene vom<br />

Auftraggeber zur Mitwirkung aufgefordert wird. 367<br />

3. Voraussetzungen<br />

Der Betroffene muss die Auskunft in schriftlicher Form verlangen, <strong>und</strong><br />

seine Identität in geeigneter Form nachweisen. Der Auftraggeber kann<br />

allerdings auch zustimmen, dass das <strong>Auskunfts</strong>begehren mündlich gestellt<br />

wird. Schriftlich ist in diesem Zusammenhang als „schriftlich iSd § 13 AVG“<br />

zu verstehen (dh als Gegensatz zu mündlich, <strong>und</strong> nicht als Unterschriftlichkeit<br />

iSd § 886 ABGB), dh man könnte auch via E-Mail eine Auskunft verlangen,<br />

wobei sich dann allerdings ein Problem mit dem Identitätsnachweis stellen<br />

wird. Dem könnte man – abgesehen <strong>von</strong> der Verwendung einer elektronischen<br />

Signatur - bspw durch das Faxen eines amtlichen Lichtbildausweisen<br />

nachkommen, wenn die Auskunft mittels eingeschriebenem Briefs retourniert<br />

wird. 368 Jahnel369 hält die Übermittlung der Auskunft an eine persönliche E-<br />

Mail-Adresse für ausreichend, um sicherzustellen, dass der Betroffene die<br />

Auskunft erhält. Das R<strong>und</strong>schreiben des BKA zur Durchführung des<br />

<strong>Auskunfts</strong>rechtes, 810.031./1-V/3/87370 schlägt als geeignete Formen des<br />

Identitätsnachweises vor: bei persönlicher Vorsprache durch Vorlage eines<br />

Lichtbildausweises, bei schriftlicher Antragstellung die Beglaubigung der<br />

Unterschrift <strong>und</strong> bei <strong>Auskunfts</strong>anträgen juristischer Personen den Nachweis<br />

der Vertretungsbefugnis anhand eines Firmenbuchauszuges oä.<br />

a) Verweigerung der Auskunft<br />

§ 26 Abs 2 zählt taxativ371 jene Fälle auf, bei denen die Verweigerung der<br />

Auskunft zulässig ist. Die Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn dies zum<br />

Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder<br />

überwiegende Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten – worunter auch<br />

öffentliche Interessen zu verstehen sind – der <strong>Auskunfts</strong>erteilung<br />

entgegenstehen. In weiterer Folge werden beispielhaft solche überwiegenden<br />

367 Vgl Näheres bei Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 207.<br />

368 Diese Art des Identitätsnachweises sieht auch bspw § 365o GewO vor. Siehe<br />

auch § 40 Abs 8 BWG, eingefügt durch BGBl I 35/2003. Zu erwägen wäre auch, ob das<br />

Einscannen <strong>und</strong> Verschicken via E-Mail ein ausreichender Identitätsnachweis ist.<br />

369 Datenschutzrecht, in: Jahnel/Schramm/Staudegger (Hrsg), Informatikrecht 2<br />

262. 370 Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 203, befürworten weiterhin eine<br />

inhaltliche Anwendbarkeit des aus 1987 stammenden Erlasses.<br />

371 Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 207.<br />

VIII. Datenschutzgesetz

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