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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 82<br />

VIII. Datenschutzgesetz<br />

Im Unterschied zu den bislang behandelten <strong>Auskunfts</strong>pflichten, zielt § 26<br />

weniger auf die Feststellung der Identität einer Person ab, sondern gewährt<br />

dem Betroffenen einer Datenanwendung ein <strong>Auskunfts</strong>recht bezüglich seiner<br />

verarbeiteten Daten, <strong>und</strong> ermöglicht es ihm festzustellen, ob eine Verletzung<br />

des DSG stattgef<strong>und</strong>en hat oder sein Widerspruchsrecht nach § 28<br />

auszuüben 363 . 364 Insofern dient auch diese <strong>Auskunfts</strong>pflicht der Feststellung<br />

der Identität zwecks Rechtsverfolgung. § 26 stellt die Ausführungsbestimmung<br />

zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 dar. Das <strong>Auskunfts</strong>recht ist daher<br />

Teil des Gr<strong>und</strong>rechts auf Datenschutz. 365<br />

„§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner<br />

Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich<br />

verlangt <strong>und</strong> seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des<br />

Auftraggebers kann das <strong>Auskunfts</strong>begehren auch mündlich gestellt werden. Die<br />

Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre<br />

Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise <strong>von</strong> Übermittlungen, den<br />

Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen hiefür in allgemein<br />

verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen<br />

<strong>und</strong> Adresse <strong>von</strong> Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung<br />

seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der<br />

schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der<br />

Einsichtnahme <strong>und</strong> der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.<br />

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus<br />

besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte<br />

Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende<br />

öffentliche Interessen, der <strong>Auskunfts</strong>erteilung entgegenstehen. Überwiegende<br />

öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit<br />

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich<br />

oder<br />

363 Sofern eine Datenverwendung nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder<br />

Betroffene das Recht, gegen die Verwendung der Daten wegen Verletzung<br />

überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner<br />

besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch<br />

zu erheben.<br />

364 En detail beschäftigt sich mit dieser Norm Hittinger, Das <strong>Auskunfts</strong>recht nach<br />

dem Datenschutzgesetz (Master Thesis 2003).<br />

365 Auch Art 20 Abs 4 B-VG enthält eine datenschutzrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflicht<br />

gegenüber Organen der B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> Gemeindeverwaltung sowie <strong>von</strong><br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Bestimmung wird durch das<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflicht-Gr<strong>und</strong>satzgesetz BGBl 286/1987, für den Bereich der Verwaltung des<br />

B<strong>und</strong>es durch das <strong>Auskunfts</strong>pflichtG BGBl 286/1987 idF 158/1998 <strong>und</strong> für die<br />

Landesverwaltung durch die jeweiligen Ausführungsgesetze, umgesetzt. Diese<br />

Auskünfte betreffen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der jeweiligen Behörde,<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn er nicht Betroffener iSd DSG ist. Vgl zur Verhältnis des<br />

DSG <strong>und</strong> der <strong>Auskunfts</strong>pflichtG: Jahnel, Das <strong>Auskunfts</strong>recht nach dem<br />

Datenschutzgesetz, ZfV 1991, 243.<br />

VIII. Datenschutzgesetz

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