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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 80<br />

B. Militärbefugnisgesetz<br />

§ 22 Abs 2a wurde erst durch einen Abänderungsantrag 356 in das<br />

ReorganisationsbegleitG aufgenommen. Als Begründung wird angeführt, dass<br />

nach Vorbild des § 53 Abs 2a SPG auch den militärischen Nachrichtendiensten<br />

die Möglichkeit zur Eruierung bestimmter „Stammdaten“ eröffnet werden soll.<br />

Die Normierung der „kleinen passiven Rufdatenrückerfassung“ sei nicht<br />

notwendig, da gemäß § 2 Abs 2 MBG in solchen Fällen die Sicherheitspolizei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zur weiteren Veranlassung zuständig ist. Bemerkenswert ist,<br />

dass man sich in diesem Zusammenhang Gedanken über die Kostentragung<br />

gemacht hat. Aufgr<strong>und</strong> der geringen Zahl der zu erwartenden Anfragen sei<br />

eine kostenlose Zur-Verfügung-Stellung vertretbar. 357 Im Rahmen des SPG<br />

<strong>und</strong> des ECG hat man solche Überlegungen nicht angestellt. Die EB betonen<br />

weiters, dass das Fernmeldegeheimnis nicht berührt sei, da nach hA<br />

Stammdaten nicht da<strong>von</strong> geschützt seien.<br />

Des weiteren enthält das MBG in § 7 eine Befugnis zum Einholen <strong>von</strong><br />

Auskünften (<strong>Auskunfts</strong>verlangen) parallel zu § 34 SPG. 358<br />

1. <strong>Auskunfts</strong>pflichtig<br />

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste.<br />

2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

Militärische Organe359 <strong>und</strong> Dienststellen nach § 22 Abs 1 sind berechtigt,<br />

entsprechende Auskünfte zu verlangen. Voraussetzung ist, dass sie mit<br />

Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind.<br />

Militärische Organe sind gem § 1 Abs 1 Soldaten <strong>und</strong> Angehörige der<br />

Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach dem<br />

MBG auszuüben, soweit sie mit der Erfüllung <strong>von</strong> Aufgaben militärischer<br />

Landesverteidigung betraut sind. Abs 2 leg cit definiert militärische<br />

Dienststellen als alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des<br />

B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung.<br />

3. Voraussetzungen<br />

Die Information muss wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung <strong>von</strong><br />

Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen.<br />

Gem § 20 Abs 1 dient die nachrichtendienstliche Aufklärung der<br />

Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung <strong>und</strong> Darstellung <strong>von</strong> Informationen<br />

über das Ausland betreffend militärische <strong>und</strong> hiermit zusammenhängende<br />

Tatsachen, Vorgänge <strong>und</strong> Vorhaben. Nach Abs 2 dient die<br />

nachrichtendienstliche Abwehr dem Eigenschutz durch Beschaffung,<br />

356 StenProt NR 223 GP XXI,<br />

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/NRSP/NRSP_107/107_223.html .<br />

357 StenProt NR 223 GP XXI, aaO.<br />

358 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> SPG <strong>und</strong> MBG vgl § 2 MBG.<br />

359 Man beachte hier den Unterschied zu § 53 Abs 2a SPG, wo nur die Behörde,<br />

nicht aber deren Organe, auskunftsberechtigt ist.<br />

VII. Finanzstrafgesetz & Militärbefugnisgesetz

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