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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 79<br />

1. Behördenzuständigkeiten uä des FinStrG.<br />

2. Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr nach dem<br />

MBG.<br />

A. Finanzstrafgesetz<br />

§ 99 Abs 3 wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz 352 in das<br />

FinStrG eingefügt. 353 Die EB 354 führen hierzu aus, dass § 120 FinStrG eine<br />

Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- <strong>und</strong> Telegraphenverwaltung<br />

für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vorsieht. Durch die Privatisierung der<br />

PTV biete aber § 120 FinStrG keine ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

Auskünfte über Stammdaten mehr. Solche seien für die Zwecke des FinStrG<br />

aber unverzichtbar. Die Regelung erfolge nach Vorbild des § 53 SPG.<br />

1. <strong>Auskunfts</strong>pflichtig<br />

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste.<br />

2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

Justizbehörden sind keine Finanzstrafbehörden. 355 Zuständige Behörden<br />

1. Instanz sind gem § 58 die Hauptzollämter <strong>und</strong> die Finanzämter; diese<br />

entscheiden ab bestimmten Wertbeträgen in Spruchsenaten (§ 58 Abs 2). Gem<br />

§ 62 Abs 1 wird der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde 2.<br />

Instanz tätig.<br />

3. Voraussetzungen<br />

Auskünfte können im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Vorverfahrens<br />

eingeholt werden. Dieses ist gem § 82 Abs 1 einzuleiten, wenn genügend<br />

Verdachtsmomente gegen eine Person vorliegen.<br />

Namen,<br />

Anschlusses.<br />

Anschrift <strong>und</strong><br />

4. Inhalt<br />

Teilnehmernummer eines bestimmten<br />

352 Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG (NR: GP XXI IA 666/A<br />

AB 1128 S 103. BR: AB 6656 S 688.) BGBl I 97/2002.<br />

353 Zusätzlich wurden mit dieser Novelle auch die Unabhängigen Finanzsenate<br />

eingeführt. Diese lösten die Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen als 2. Instanz<br />

ab.<br />

354 Initiativantrag zum AbgRmRefG, 666/A BlgNR XXI. GP,<br />

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/texte/006/A00666_.html .<br />

355 Dies ergibt sich systematisch aus mehreren Bestimmungen: § 53, insbes Abs 6;<br />

§ 58, § 63.<br />

VII. Finanzstrafgesetz & Militärbefugnisgesetz

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