Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 79<br />
1. Behördenzuständigkeiten uä des FinStrG.<br />
2. Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr nach dem<br />
MBG.<br />
A. Finanzstrafgesetz<br />
§ 99 Abs 3 wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz 352 in das<br />
FinStrG eingefügt. 353 Die EB 354 führen hierzu aus, dass § 120 FinStrG eine<br />
Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- <strong>und</strong> Telegraphenverwaltung<br />
für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vorsieht. Durch die Privatisierung der<br />
PTV biete aber § 120 FinStrG keine ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />
Auskünfte über Stammdaten mehr. Solche seien für die Zwecke des FinStrG<br />
aber unverzichtbar. Die Regelung erfolge nach Vorbild des § 53 SPG.<br />
1. <strong>Auskunfts</strong>pflichtig<br />
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste.<br />
2. <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />
Justizbehörden sind keine Finanzstrafbehörden. 355 Zuständige Behörden<br />
1. Instanz sind gem § 58 die Hauptzollämter <strong>und</strong> die Finanzämter; diese<br />
entscheiden ab bestimmten Wertbeträgen in Spruchsenaten (§ 58 Abs 2). Gem<br />
§ 62 Abs 1 wird der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde 2.<br />
Instanz tätig.<br />
3. Voraussetzungen<br />
Auskünfte können im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Vorverfahrens<br />
eingeholt werden. Dieses ist gem § 82 Abs 1 einzuleiten, wenn genügend<br />
Verdachtsmomente gegen eine Person vorliegen.<br />
Namen,<br />
Anschlusses.<br />
Anschrift <strong>und</strong><br />
4. Inhalt<br />
Teilnehmernummer eines bestimmten<br />
352 Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG (NR: GP XXI IA 666/A<br />
AB 1128 S 103. BR: AB 6656 S 688.) BGBl I 97/2002.<br />
353 Zusätzlich wurden mit dieser Novelle auch die Unabhängigen Finanzsenate<br />
eingeführt. Diese lösten die Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen als 2. Instanz<br />
ab.<br />
354 Initiativantrag zum AbgRmRefG, 666/A BlgNR XXI. GP,<br />
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/A/texte/006/A00666_.html .<br />
355 Dies ergibt sich systematisch aus mehreren Bestimmungen: § 53, insbes Abs 6;<br />
§ 58, § 63.<br />
VII. Finanzstrafgesetz & Militärbefugnisgesetz