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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 78<br />

VII. Finanzstrafgesetz & Militärbefugnisgesetz<br />

§ 99 Abs 3 FinStrG350 lautet:<br />

„Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des<br />

Finanzstrafverfahrens <strong>von</strong> den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste<br />

Auskunft über Namen, Anschrift <strong>und</strong> Teilnehmernummer eines bestimmten<br />

Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft<br />

unverzüglich <strong>und</strong> kostenlos zu erteilen.“<br />

§ 22 Abs 2a MBG351 lautet:<br />

„Militärische Organe <strong>und</strong> Dienststellen nach Abs. 1 dürfen <strong>von</strong> den Betreibern<br />

öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift<br />

<strong>und</strong> Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese<br />

Organe <strong>und</strong> Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung <strong>von</strong><br />

Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die<br />

ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich <strong>und</strong> kostenlos zu<br />

erteilen.“<br />

Diese beiden Bestimmungen sind – wie sich aus den Fußnoten ergibt -<br />

erst kürzlich eingeführt worden. Sie wurden nach Vorbild des<br />

§ 53 Abs 3a SPG geschaffen. Folgende Frage soll gemeinsam betrachtet<br />

werden: Rechtfertigen diese <strong>Auskunfts</strong>rechte auch den Eingriff in<br />

Vermittlungsdaten? ME ist dies aus folgenden Erwägungen abzulehnen.<br />

§ 53 Abs 3a S 1 SPG, § 99 Abs 3 FinStrG <strong>und</strong> § 22 Abs 2a MBG sind<br />

praktisch ident formuliert (<strong>Auskunfts</strong>begehren über Namen, Anschrift <strong>und</strong><br />

Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses), <strong>und</strong> ermächtigen nicht zu<br />

einem Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis (so auch explizit die EB<br />

zum MBG, siehe dazu unten). Sehr wohl gewährt die „kleine passive<br />

Rufdatenrückerfassung“ gem § 53 Abs 3a S 2 SPG einen solchen Eingriff,<br />

diese Bestimmung wurden aber weder ins MBG noch ins FinStrG<br />

übernommen. Soll der Nutzer daher anhand einer dynamischen IP-Adresse<br />

festgestellt werden, dürfte der ISP dieses Begehren ablehnen. Ferner stehen<br />

diesen Behörden die <strong>Auskunfts</strong>rechte nach § 18 Abs 3 ECG <strong>und</strong><br />

§ 90 Abs 6 TKG 2003 zu, die aber ebenso wenig einen Eingriff in das<br />

Telekommunikationsgeheimnis erlauben.<br />

Abweichend <strong>von</strong> den Ausführungen zum SPG ergeben sich lediglich zwei<br />

erläuterungsbedürftige Themenkreise:<br />

350 BG v 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht <strong>und</strong> das<br />

Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG) StF: BGBl 129/1958 idF<br />

BGBl I 97/2002 (NR: GP XXI IA 666/A AB 1128 S 103. BR: AB 6656 S 688.).<br />

351 BG über Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse im Rahmen der militärischen<br />

Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG) (NR: GP XXI RV 76 AB 218 S 33.<br />

BR: AB 6203 S 667.) StF: BGBl I 86/2000 idF BGBl I 103/2002 –<br />

Reorganisationsbegleitgesetz - (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S 107. BR: 6670 AB<br />

6671 S 689.). Mit der letzten Novelle wurde auch § 22 Abs 2a eingeführt.<br />

VII. Finanzstrafgesetz & Militärbefugnisgesetz

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