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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 77<br />

b) Inanspruchnahme <strong>von</strong> Sachen (§ 44)<br />

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in<br />

Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes<br />

oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich<br />

erscheint.[…]“<br />

Standardbeispiel für diese Befugnis ist der PKW, der im Zuge einer<br />

Verfolgsjagd in Anspruch genommen wird. Ein Anwendungsfall für ISP ist<br />

mE nicht ersichtlich.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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