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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 76<br />

(§ 207a Abs 1 Z 2 StGB). ME ist jedoch der Anwendungsbereich eher gering,<br />

da hier iaR ohnehin bereits nach den Bestimmungen der StPO vorgegangen<br />

wird (weil der Tatbestand nach § 207a Abs 1 Z 1 schon erfüllt ist, <strong>und</strong> damit<br />

Strafverfolgung vorliegt). Eine Berufung auf Befugnisse des SPG wäre aber<br />

zulässig 346 .<br />

c) Öffnen <strong>und</strong> Durchsuchen <strong>von</strong> Behältnissen (§ 39 Abs 5 <strong>und</strong> 6)<br />

Diese Bestimmung ermächtigt Organe des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes, Behältnisse zu öffnen, wenn die Voraussetzungen der<br />

Betretung vorliegen, bzw zu durchsuchen, wenn die Voraussetzungen der<br />

Durchsuchung gegeben sind. Ein besonderer Anwendungsbereich für ISP<br />

ergibt sich hier nicht, denn das Öffnen <strong>von</strong> Servern ist nicht besonders<br />

zweckmäßig zur Ermittlung rechtswidriger Inhalte. Eine analoge Anwendung<br />

auf die Durchsuchung der Festplatte nach Daten scheidet wohl – ebenso wie<br />

bei der StPO – aus. 347<br />

a) Sicherstellung <strong>von</strong> Sachen (§ 42)<br />

3. Zugriffsbefugnisse auf Sachen<br />

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen<br />

sicherzustellen, 1. wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere)<br />

Bedrohung des Lebens, der Ges<strong>und</strong>heit, der Freiheit oder des Eigentums <strong>von</strong><br />

Menschen zu verhindern; 2. die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen<br />

befinden <strong>und</strong> besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung a) seine eigene<br />

oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder b) ihm die<br />

Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern; 3. denen unbefugte Beschädigung oder<br />

Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der<br />

Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen; 4. die <strong>von</strong> ihnen aufgef<strong>und</strong>en werden<br />

<strong>und</strong> sich in niemandes Gewahrsame befinden.“<br />

Unter Sicherstellung ist zwangsweise Begründung eines öffentlichrechtlichen<br />

Verwahrungsverhältnisses zu Sicherungszwecken, zu verstehen. 348<br />

Sie entspricht der Beschlagname der StPO.<br />

Auch wird als Beispiel (für Z 1) die Sicherstellung <strong>von</strong> zum Verkauf<br />

bestimmen Suchtmittels genannt. 349 Es könnte also uU die Sicherstellung <strong>von</strong><br />

Festplatten mit § 207a StGB-widrigen Material auf diese Bestimmung gestützt<br />

werden, wobei sich allerdings die Frage stellt, inwiefern dieses Material eine<br />

Bedrohung für Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Freiheit oder des Eigentums <strong>von</strong> Menschen<br />

darstellt.<br />

346 Siehe oben, S 69.<br />

347 Zur Begründung siehe im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong><br />

Telekommunikationsgesetz, S 53 f.<br />

348 Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 162.<br />

349 Vgl Demmelbauer/Hauer, aaO.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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