Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 75<br />
Hilfeleistungspflicht erfolgen. Das SPG bietet allerdings – wie sich aus obigen<br />
Ausführungen ergibt – keine ausreichende Befugnis zur Durchführung einer<br />
Standortanpeilung. Führt der Betreiber sie trotzdem durch, kann er sich wohl<br />
auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen.<br />
Das TKG 2003 ermöglicht nunmehr Betreibern <strong>von</strong> Notrufdiensten ein<br />
solches <strong>Auskunfts</strong>verlangen. 342 Der oben genannte Lawinen-Opfer-Fall wird<br />
als ein solcher Notfall anzusehen sein.<br />
§ 53 Abs 2a kommt auch im Rahmen der Amtshilfe zur Anwendung: So<br />
gestattet § 5 Abs 3 Z 3 PolizeikooperationsG 343 das Ermitteln <strong>von</strong> Daten zum<br />
Zwecke der Amtshilfe durch Einholen <strong>von</strong> Auskünften <strong>von</strong> Betreibern<br />
öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs 3a SPG.<br />
2. Durchsuchung <strong>von</strong> Menschen <strong>und</strong> Objekten 344<br />
a) Betreten <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>stücken oder Räumen (§ 39 Abs 1 <strong>und</strong> 2)<br />
Soferne zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder<br />
der Abwehr eines gefährlichen Angriffs notwendig, dürfen Organe des<br />
öffentlichen Sicherheitsdienstes ua Räume betreten. Ein besonderer<br />
Anwendungsbereich für ISP ergibt sich mE hier nicht.<br />
b) Durchsuchen <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>stücken, Räumen <strong>und</strong> Fahrzeugen<br />
(§ 39 Abs 3)<br />
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Räume <strong>und</strong> Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche 1. nach einem<br />
Menschen dient, dessen Leben oder Ges<strong>und</strong>heit unmittelbar gefährdet erscheint;<br />
2. nach einem Menschen dient, <strong>von</strong> dem ein gefährlicher Angriff ausgeht; 3. nach<br />
einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.“<br />
Nach einem gefährlichen Angriff gelten, – wie bereits erwähnt – auch die<br />
Bestimmungen der StPO. Einzig die Z 3 könnte bezogen auf Host-Provider<br />
bereichsspezifische Probleme aufwerfen. Als Beispiele werden bei<br />
Demmelbauer/Hauer345 die Suche nach einem versteckten Sprengkörper oder<br />
nach zum Verkauf bestimmten Suchtgift genannt. Im Zusammenhang mit ISP<br />
wäre vorstellbar, dass bei einem Host-Provider nach dem Speicherort <strong>von</strong><br />
kinderpornographischem Material gesucht wird; die Abwehr des gefährlichen<br />
Angriffes würde in casu in der Verhinderung des Anbietens liegen<br />
342 Siehe hierzu schon oben in der Einleitung, im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong><br />
Telekommunikationsgesetz, 63.<br />
343 BG über die internationale polizeiliche Kooperation<br />
(Polizeikooperationsgesetz - PolKG) B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem ein<br />
Polizeikooperationsgesetz erlassen <strong>und</strong> das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (NR:<br />
GP XX RV 746 AB 774 S 81. BR: AB 5505 S 629.) StF: BGBl I 104/1997 idF BGBl I<br />
146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S 182. BR: 6016 AB 6025 S 657.).<br />
344 Es ergeben sich hier im Wesentlichen die gleichen Probleme wie bei den<br />
gerichtlichen Zwangsmitteln. Es wird daher nicht neuerlich darauf eingegangen.<br />
345 Sicherheitsrecht Rz 156.<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz