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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 74<br />

Wie ist diese Bestimmung nun auf ISP anzuwenden? Den<br />

Sicherheitsbehörden wird iaR lediglich eine IP-Adresse bekannt sein<br />

(allenfalls auch ein Pseudonym oder eine E-Mail Adresse). Wie bereits in der<br />

Einleitung festgestellt, sind IP-Adressen als Teilnehmernummern zu<br />

qualifizieren. Ferner erscheint eine analoge Anwendung dieser Bestimmung<br />

auf Kommunikation im Allgemeinen vertretbar. 339 Die <strong>Auskunfts</strong>pflicht kann<br />

daher mE auf § 53 Abs 3a S 1 gestützt werden.. In diesem Zusammenhang ist<br />

es wohl auch unproblematisch, wenn es sich um dynamische IP-Adressen<br />

handelt. Eine Auskunft wäre diesfalls aber auf § 53 Abs 3a S 2 zu stützen, da<br />

ein Eingriff in Vermittlungsdaten erfolgt. 340 Jedenfalls abzulehnen ist eine<br />

Beauskunftung aufgr<strong>und</strong> der E-Mail-Adresse oder der E-Mail Adresse selbst.<br />

Diese ist nämlich weder eine Teilnehmernummer noch eine Anschrift noch ein<br />

Anschluss iSd Norm.<br />

Normzweck ist die Feststellung der Identität einer Person.<br />

Ausgeschlossen ist daher die Erhebung <strong>von</strong> Daten über das Surfverhalten eines<br />

Nutzers, also wann eine bestimmte Person welche Seite angesurft hat.<br />

(5) Sanktion<br />

Die Auskunft ist unverzüglich <strong>und</strong> kostenlos zu erteilen. Eine<br />

Durchsetzung mittels Zwang ist ausgeschlossen. 341<br />

bb) Sonstige Bemerkungen<br />

Zwar nicht ISP betreffend, aber vorgeblich ein relevanter Fall ist<br />

folgender Sachverhalt:<br />

A geht – mit seinem Mobiltelephon ausgerüstet – auf eine Schi-Bergtour. Er wird<br />

<strong>von</strong> einer Lawine verschüttet. Die Sicherheitsbehörde verlangt vom Betreiber,<br />

eine Standortanpeilung durchzuführen.<br />

Eine Standortanpeilung greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein<br />

(siehe dazu schon im der Einleitung, S 9). Die StPO eignet sich allerdings als<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage nicht, da hier keine Strafverfolgung bezweckt wird.<br />

Allenfalls könnte die Standortanpeilung als im Rahmen der ersten allgemeinen<br />

339 Eine solch extensive Wortinterpretation kann wohl nicht angenommen werden,<br />

sehr wohl aber eine echte Lücke. Eine beabsichtigte Lücke geht aus den<br />

Gesetzesmaterialien nämlich nicht hervor.<br />

340 Dies ist jedoch in praxi nicht unstrittig. So sollen sich eine Reihe <strong>von</strong> ISP die<br />

Auskunft mit der Begründung verweigern, IP-Adressen seinen Vermittlungsdaten <strong>und</strong><br />

daher <strong>von</strong> § 53 Abs 3a - der sich lediglich auf Stammdaten bezieht – nicht erfasst.<br />

Darüber hinaus beziehe sich diese Bestimmung ausschließlich auf Sprachtelephonie,<br />

<strong>und</strong> sei daher auf das <strong>Internet</strong> im allgemeinen nicht anwendbar (arg „Gespräch“,<br />

„Teilnehmernummer“). In praxi werden aber <strong>Auskunfts</strong>begehren auch für das <strong>Internet</strong><br />

immer wieder auf diese Bestimmung gestützt.<br />

341 Vgl § 53:“Sollen personenbezogene Daten durch Einholen <strong>von</strong> Auskünften<br />

ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie<br />

auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen.“. Siehe auch: IT-Kriminalität –<br />

Niemandsland für Kriminelle, Öffentliche Sicherheit,<br />

http://www.bmi.gv.at/oeffentlsicherheit/2001/07_08/artikel_9.asp .<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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