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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 73<br />

(2) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

Sicherheitsbehörden (aber nicht schlichte Organe des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes) sind zur Stellung dieser <strong>Auskunfts</strong>verlangen befugt.<br />

(3) Voraussetzungen<br />

Die verlangten Daten müssen eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Erfüllung der den Sicherheitsbehörden übertragenen Aufgaben sein. Das<br />

Erfordernis der wesentlichen Voraussetzung ist nicht iS einer condition sine<br />

qua non zu verstehen, sondern als wesentliche Erleichterung des<br />

Verwaltungshandelns. 335 Bestimmte Stammdaten dürfen daher unbeschränkt<br />

zur Erfüllung aller der oben genannten Aufgaben erhoben werden. Soll eine<br />

„kleine passive Rufdatenrückerfassung“ durchgeführt werden (dazu im<br />

Folgenden), ist diese auf die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht <strong>und</strong> die<br />

Abwehr gefährlicher Angriffe beschränkt.<br />

(4) Inhalt<br />

Der Betreiber hat Name, Anschrift <strong>und</strong> Teilnehmernummer eines<br />

bestimmten Anschlusses bekannt zugeben. Ferner ist aber auch eine sog<br />

„kleine passive Rufdatenrückerfassung“ zulässig336 : Im Rahmen der ersten<br />

allgemeinen Hilfeleistungspflicht <strong>und</strong> der Abwehr gefährlicher Angriffe kann<br />

<strong>von</strong> der auskunftswerbenden Stelle auch schlicht bekannt gegeben werden,<br />

dass zu einem bestimmten anderen Anschluss zu einem gegebenen Zeitpunkt<br />

telephoniert worden ist. Unter Anschluss sind Telephon- <strong>und</strong> andere<br />

Fernmeldeanschlüsse zu verstehen. 337<br />

Der Erlass des BMI338 präzisiert die den Sicherheitsbehörden<br />

offenstehenden Informationen:<br />

• Auskünfte nach § 53 Abs 3a S 1:<br />

o Bekanntgabe einer Person um ihre Teilnehmernummer(n) zu<br />

erfahren.<br />

o Bekanntgabe einer Teilnehmernummer um den Namen der Person<br />

<strong>und</strong> der Anschrift des Inhabers dieses Anschlusses zu erfahren.<br />

• Auskünfte nach § 53 Abs 3a S 2:<br />

o Bekanntgabe des Zeitpunkts <strong>und</strong> der passiven Teilnehmernummer<br />

einer Verbindung, um die entsprechende aktive Teilnehmernummer<br />

<strong>und</strong> den Inhaber dieses Anschlusses zu erfahren.<br />

335 Hauer/Keplinger (Sicherheitspolizeigesetz 2 471) ziehen für die Erläuterung<br />

dieses Begriffes die Spruchpraxis der DSK zu § 7 Abs 2 DSG heran. Siehe auch schon<br />

oben in der Einleitung, S 19.<br />

336 Zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung siehe Wiederin in:<br />

Korinek/Holoubek StGG Art 10a Rz 17; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2<br />

472. 337 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 176.<br />

338 Erlass des BMI vom 21.12.1999, Zl 61.183/279-II/20/99, zitiert bei<br />

Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2 467.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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