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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 72<br />

oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn<br />

nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;<br />

Z 5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);<br />

Z 6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung<br />

aufrechterhalten zu können.<br />

Die Abs 2, 3 <strong>und</strong> 4 des § 53 beziehen sich auf die Ermittlung <strong>von</strong> Daten<br />

aus eigenen Datenbeständen, via <strong>Auskunfts</strong>ersuchen im Rahmen der Amtshilfe<br />

<strong>und</strong> aus öffentlich zugänglichen Registern. 331 Abs 3a 332 normiert eine<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflicht <strong>von</strong> Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste.<br />

Diese Bestimmung wurde 1999 eingeführt, um auch nach der Privatisierung<br />

der PTV eine Gr<strong>und</strong>lage für Auskünfte über Telephonnummern <strong>und</strong><br />

Anschlüsse, dh Stammdaten, zu erhalten. Stellen, die über Stamm- oder<br />

Vermittlungsdaten verfügen, sind dazu verpflichtet, den Sicherheitsbehörden<br />

diese Daten auszuhändigen. Die EB 333 verneinen zwar einen Eingriff in das<br />

Fernmeldegeheimnis nach Art 10a StGG durch diese Bestimmung, übersehen<br />

dabei aber, dass § 53 Abs 3a S 2 („kleine passive Rufdatenrückerfassung“) die<br />

Erhebung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten gestattet. Dies stellt einen Eingriff in<br />

Art 8 EMRK dar. 334<br />

aa) <strong>Auskunfts</strong>pflicht nach § 53 Abs 3a<br />

„Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, <strong>von</strong> den Betreibern öffentlicher<br />

Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift <strong>und</strong><br />

Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese<br />

Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem<br />

B<strong>und</strong>esgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses<br />

Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht<br />

oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein <strong>von</strong><br />

diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes <strong>und</strong> der<br />

passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die<br />

Auskunft unverzüglich <strong>und</strong> kostenlos zu erteilen.“<br />

(1) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />

Zur Auskunft sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste<br />

verpflichtet.<br />

331 Näheres hierzu siehe bei Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 175;<br />

Trawnicek/Lepuschitz, Sicherheitspolizeigesetz 3 (2000) 238.<br />

332 Eingefügt durch die SPG-Nov 1999, BGBl I 146/1999.<br />

333 EB zum SPG bzw zur SPG-Nov 1999, abgedruckt in: Trawnicek/Lepuschitz,<br />

Sicherheitspolizeigesetz 3 238.<br />

334 Vgl Berka, Lehrbuch Gr<strong>und</strong>rechte (2000) 113. Dies offensichtlich verkennend:<br />

Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2 472. Siehe dazu schon in der Einleitung, S<br />

14 ff.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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