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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 71<br />

a) <strong>Auskunfts</strong>verlangen (§ 34)<br />

1. Informationssammlung<br />

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, <strong>von</strong> Menschen<br />

Auskunft zu verlangen, <strong>von</strong> denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der<br />

ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das<br />

Vorliegen einer Gefährdung <strong>und</strong> über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung<br />

<strong>von</strong> Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.“<br />

Zu ergänzen ist, dass die Auskunft wahrheitsgemäß zu erfolgen hat <strong>und</strong><br />

die Verweigerung der Auskunft nicht sanktioniert ist. 328 Die Anwendbarkeit<br />

dieser Vorschrift auf ISP ist insofern fraglich, als diese selten sachdienliche<br />

Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung bzw die Gefahrenquelle iSd<br />

Bestimmung werden geben können.<br />

b) Identitätsfeststellung (§ 35)<br />

Diese Bestimmung bezieht sich auf die Identitätsfeststellung in<br />

Anwesenheit der betroffenen Person (zB mutmaßlicher Täter, Opfer oder<br />

Zeuge) 329 , <strong>und</strong> ist in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant.<br />

c) Polizeiliche Datenverwendung (§ 53)<br />

Das SPG enthält in seinem 4. Teil Bestimmungen über die Verwendung<br />

personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Es handelt sich<br />

hier um Sonderdatenschutzrecht für die Verwendung personenbezogener<br />

Daten zu sicherheits-, insbes staatspolizeilichen, Zwecken. Das DSG 2000<br />

bleibt hier<strong>von</strong> unberührt, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet<br />

wird (§ 51 Abs 2). 330<br />

§ 53 Abs 1 regelt die Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung <strong>und</strong><br />

Übermittlung personenbezogener Daten bei der Erfüllung nachstehender<br />

Aufgaben:<br />

Z 1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);<br />

Z 2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs 1 Z 2 <strong>und</strong> 21);<br />

Z 2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs 3), jedoch unter<br />

Beteiligung des Rechtsschutzbeauftragten.<br />

Z 3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs 2 <strong>und</strong> 3 sowie 21 Abs 2);<br />

Z 4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben,<br />

Ges<strong>und</strong>heit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs 2 <strong>und</strong> 3)<br />

328 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 146. Dort heißt es auch ohne<br />

nähere Erläuterungen, dass die <strong>Auskunfts</strong>verweigerung schadenersatzrechtliche<br />

Konsequenzen bewirken kann.<br />

329 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 147.<br />

330 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 173.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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