Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 70<br />
Diese Verpflichtung ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> zu sehen, dass vielfach die<br />
Sicherheitsbehörden als erste Behörde <strong>von</strong> solcherlei Sachverhalten Kenntnis<br />
erlangen <strong>und</strong> damit oft schneller eingreifen können, als die zuständigen<br />
Verwaltungsbehörden. 324<br />
2. Sicherheitsbehörden<br />
Die Sicherheitsverwaltung wird gem § 4 vom B<strong>und</strong>esminister für Inneres<br />
(bzw der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) als oberste<br />
Sicherheitsbehörde besorgt. Ihm unmittelbar unterstellt sind die neun<br />
Sicherheitsdirektionen, diesen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden<br />
(Gendarmerie) <strong>und</strong> B<strong>und</strong>espolizeidirektionen. 325<br />
Der im SPG häufig vorkommende Begriff des Organs des öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes bestimmt sich nach § 5 Abs 2. Hierzu gehören Angehörige<br />
der B<strong>und</strong>esgendarmerie, der B<strong>und</strong>essicherheitswachekorps, der<br />
Kriminalbeamtenkorps, der Gemeindewachkörper sowie des rechtsk<strong>und</strong>igen<br />
Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung<br />
unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt ermächtigt sind. Gem § 5 Abs 1<br />
versehen diese Organe den Exekutivdienst der Sicherheitsbehörden.<br />
B. Besondere Befugnisse<br />
Das SPG gibt den Sicherheitsbehörden bzw ihren Organen zur Erfüllung<br />
der obengenannten Aufgaben diverse Befugnisse in die Hand. 326 Es<br />
unterscheidet in allgemeine <strong>und</strong> besondere Befugnisse.<br />
1) Die allgemeinen Befugnisse werden in den §§ 32 <strong>und</strong> 33 geregelt <strong>und</strong><br />
betreffen die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht <strong>und</strong> die Abwehr<br />
gefährlicher Angriffe.<br />
2.) Die §§ 34 bis 48 normieren besondere Befugnisse, wobei im Hinblick<br />
auf mögliche <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> insbes <strong>von</strong> Interesse sind:<br />
<strong>Auskunfts</strong>verlangen (§ 34), Identitätsfeststellung (§ 35), Betreten <strong>und</strong><br />
Durchsuchen <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>stücken, Räumen <strong>und</strong> Fahrzeugen (§ 39),<br />
Sicherstellung <strong>von</strong> Sachen (§ 42), Ermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten (§ 53).<br />
Im Folgenden wird der <strong>von</strong> Demmelbauer/Hauer 327 vorgeschlagenen<br />
Systematik gefolgt.<br />
324 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 130 f.<br />
325 Näheres zur Organisation der Polizeiverwaltung siehe bei<br />
Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 15 ff.<br />
326 Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 135.<br />
327 Sicherheitsrecht Rz 145.<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz