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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 70<br />

Diese Verpflichtung ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> zu sehen, dass vielfach die<br />

Sicherheitsbehörden als erste Behörde <strong>von</strong> solcherlei Sachverhalten Kenntnis<br />

erlangen <strong>und</strong> damit oft schneller eingreifen können, als die zuständigen<br />

Verwaltungsbehörden. 324<br />

2. Sicherheitsbehörden<br />

Die Sicherheitsverwaltung wird gem § 4 vom B<strong>und</strong>esminister für Inneres<br />

(bzw der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) als oberste<br />

Sicherheitsbehörde besorgt. Ihm unmittelbar unterstellt sind die neun<br />

Sicherheitsdirektionen, diesen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden<br />

(Gendarmerie) <strong>und</strong> B<strong>und</strong>espolizeidirektionen. 325<br />

Der im SPG häufig vorkommende Begriff des Organs des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes bestimmt sich nach § 5 Abs 2. Hierzu gehören Angehörige<br />

der B<strong>und</strong>esgendarmerie, der B<strong>und</strong>essicherheitswachekorps, der<br />

Kriminalbeamtenkorps, der Gemeindewachkörper sowie des rechtsk<strong>und</strong>igen<br />

Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung<br />

unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt ermächtigt sind. Gem § 5 Abs 1<br />

versehen diese Organe den Exekutivdienst der Sicherheitsbehörden.<br />

B. Besondere Befugnisse<br />

Das SPG gibt den Sicherheitsbehörden bzw ihren Organen zur Erfüllung<br />

der obengenannten Aufgaben diverse Befugnisse in die Hand. 326 Es<br />

unterscheidet in allgemeine <strong>und</strong> besondere Befugnisse.<br />

1) Die allgemeinen Befugnisse werden in den §§ 32 <strong>und</strong> 33 geregelt <strong>und</strong><br />

betreffen die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht <strong>und</strong> die Abwehr<br />

gefährlicher Angriffe.<br />

2.) Die §§ 34 bis 48 normieren besondere Befugnisse, wobei im Hinblick<br />

auf mögliche <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> insbes <strong>von</strong> Interesse sind:<br />

<strong>Auskunfts</strong>verlangen (§ 34), Identitätsfeststellung (§ 35), Betreten <strong>und</strong><br />

Durchsuchen <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>stücken, Räumen <strong>und</strong> Fahrzeugen (§ 39),<br />

Sicherstellung <strong>von</strong> Sachen (§ 42), Ermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten (§ 53).<br />

Im Folgenden wird der <strong>von</strong> Demmelbauer/Hauer 327 vorgeschlagenen<br />

Systematik gefolgt.<br />

324 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 130 f.<br />

325 Näheres zur Organisation der Polizeiverwaltung siehe bei<br />

Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 15 ff.<br />

326 Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 135.<br />

327 Sicherheitsrecht Rz 145.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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