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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 69<br />

Exkurs: Das Verhältnis des SPG zur StPO<br />

Bei den Aufgaben der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit kommt es zu Überlappungen mit der StPO.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, sobald<br />

ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist. Die Feststellung<br />

der Identität eines für einen gefährlichen Angriff Verantwortlichen einschließlich<br />

der maßgeblichen Umstände, haben die Behörden allerdings als<br />

sicherheitspolizeiliche Aufgabe zu klären, wenn dies zur Vorbeugung weiterer<br />

gefährlicher Angriffe notwendig ist (§ 22 Abs 3). Die Einschränkung auf die<br />

Notwendigkeit der Vorbeugung entspricht dem Gedanken der Prävention, der dem<br />

SPG zugr<strong>und</strong>e liegt. Der Gesetzgeber geht da<strong>von</strong> aus, dass <strong>von</strong> einer Person, die<br />

bereits einen gefährlichen Angriff begangen hat, weitere Gefahr ausgeht, insbes<br />

wenn sie unbekannt ist. Die dargelegte Gr<strong>und</strong>regel gilt bei der Beendigung eines<br />

gefährlichen Angriffs gem § 21 Abs 2 nicht, sodass das SPG weiterhin anwendbar<br />

bleibt. 319<br />

Für die später zu behandelnde <strong>Auskunfts</strong>pflicht nach § 53 Abs 3a hat dies<br />

folgende Konsequenzen: Das SPG bleibt meist neben der StPO anwendbar, da es<br />

hier um die Täterausforschung geht. Die StPO ermöglicht in gleicher Weise eine<br />

Ermittlung <strong>von</strong> Stammdaten, sieht aber im Gegensatz zum SPG einen<br />

Kostenersatz vor. 320 In praxi kommt es auch vor, dass sich die<br />

Sicherheitsbehörden auf beiden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen berufen. Eine<br />

verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf einen Gr<strong>und</strong>rechtseingriff in<br />

Art 5 <strong>und</strong> 7 StGG ergibt wohl einen Kostenersatz nach der StPO. 321<br />

b) Die öffentliche Ordnung <strong>und</strong> Ruhe<br />

Die öffentliche Ordnung ist die Summe der öffentlich-rechtlichen<br />

Rechtsordnung <strong>und</strong> jener ungeschriebenen Regeln, „deren Befolgung nach<br />

allgemeiner Auffassung unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches<br />

Zusammenleben der Menschen ist.“ 322 Die öffentliche Ruhe hat in diesem<br />

Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung. 323<br />

c) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht<br />

Gem § 19 trifft die Sicherheitsbehörden die Leistung der ersten<br />

allgemeinen Hilfeleistungspflicht, worunter die gegenwärtige bzw unmittelbar<br />

bevorstehende Gefährdung <strong>von</strong> Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Freiheit oder Eigentum<br />

<strong>von</strong> Menschen fällt, soweit es sich um Sachverhalte handelt, für welche die<br />

Verwaltungsbehörden oder die Feuerpolizei zuständig sind bzw die<br />

Gefährdung zum Hilfs- <strong>und</strong> Rettungswesen gehört.<br />

319 MwH: Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2 207 f, 218 ff.<br />

320 Siehe im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 63.<br />

321 Vgl auch das in der Einleitung besprochene Erk des VfGH, S 22.<br />

322 Demmelbauer/Hauer, Rz 132.<br />

323 Demmelbauer/Hauer, Rz 1.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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