Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 69<br />
Exkurs: Das Verhältnis des SPG zur StPO<br />
Bei den Aufgaben der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit kommt es zu Überlappungen mit der StPO.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, sobald<br />
ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist. Die Feststellung<br />
der Identität eines für einen gefährlichen Angriff Verantwortlichen einschließlich<br />
der maßgeblichen Umstände, haben die Behörden allerdings als<br />
sicherheitspolizeiliche Aufgabe zu klären, wenn dies zur Vorbeugung weiterer<br />
gefährlicher Angriffe notwendig ist (§ 22 Abs 3). Die Einschränkung auf die<br />
Notwendigkeit der Vorbeugung entspricht dem Gedanken der Prävention, der dem<br />
SPG zugr<strong>und</strong>e liegt. Der Gesetzgeber geht da<strong>von</strong> aus, dass <strong>von</strong> einer Person, die<br />
bereits einen gefährlichen Angriff begangen hat, weitere Gefahr ausgeht, insbes<br />
wenn sie unbekannt ist. Die dargelegte Gr<strong>und</strong>regel gilt bei der Beendigung eines<br />
gefährlichen Angriffs gem § 21 Abs 2 nicht, sodass das SPG weiterhin anwendbar<br />
bleibt. 319<br />
Für die später zu behandelnde <strong>Auskunfts</strong>pflicht nach § 53 Abs 3a hat dies<br />
folgende Konsequenzen: Das SPG bleibt meist neben der StPO anwendbar, da es<br />
hier um die Täterausforschung geht. Die StPO ermöglicht in gleicher Weise eine<br />
Ermittlung <strong>von</strong> Stammdaten, sieht aber im Gegensatz zum SPG einen<br />
Kostenersatz vor. 320 In praxi kommt es auch vor, dass sich die<br />
Sicherheitsbehörden auf beiden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen berufen. Eine<br />
verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf einen Gr<strong>und</strong>rechtseingriff in<br />
Art 5 <strong>und</strong> 7 StGG ergibt wohl einen Kostenersatz nach der StPO. 321<br />
b) Die öffentliche Ordnung <strong>und</strong> Ruhe<br />
Die öffentliche Ordnung ist die Summe der öffentlich-rechtlichen<br />
Rechtsordnung <strong>und</strong> jener ungeschriebenen Regeln, „deren Befolgung nach<br />
allgemeiner Auffassung unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches<br />
Zusammenleben der Menschen ist.“ 322 Die öffentliche Ruhe hat in diesem<br />
Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung. 323<br />
c) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht<br />
Gem § 19 trifft die Sicherheitsbehörden die Leistung der ersten<br />
allgemeinen Hilfeleistungspflicht, worunter die gegenwärtige bzw unmittelbar<br />
bevorstehende Gefährdung <strong>von</strong> Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Freiheit oder Eigentum<br />
<strong>von</strong> Menschen fällt, soweit es sich um Sachverhalte handelt, für welche die<br />
Verwaltungsbehörden oder die Feuerpolizei zuständig sind bzw die<br />
Gefährdung zum Hilfs- <strong>und</strong> Rettungswesen gehört.<br />
319 MwH: Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2 207 f, 218 ff.<br />
320 Siehe im Kapitel Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 63.<br />
321 Vgl auch das in der Einleitung besprochene Erk des VfGH, S 22.<br />
322 Demmelbauer/Hauer, Rz 132.<br />
323 Demmelbauer/Hauer, Rz 1.<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz