Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 68<br />
aa) Gefahrenerforschung<br />
§ 20 Abs 4 definiert die Gefahrenerforschung als die Festestellung einer<br />
Gefahrenquelle <strong>und</strong> des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen<br />
Sachverhaltes. Die Annahme einer Gefahrensituation muss durch bestimmte<br />
Tatsachen gerechtfertigt sein. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt primär<br />
durch Informationssammlung (§ 53 <strong>Auskunfts</strong>recht, § 34 <strong>Auskunfts</strong>verlangen).<br />
Den Sicherheitsbehörden obliegt auch die erweiterte Gefahrenerforschung gem<br />
§ 21 Abs 3, die auf Aushebung extremistischer Gruppen abzielt. 316<br />
bb) Abwehr allgemeiner Gefahren<br />
Gem § 16 Abs 1 liegt eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen<br />
Angriff oder einer kriminellen Verbindung vor. Unter gefährlichem Angriff<br />
iSd § 16 Abs 2 ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die Begehung einer<br />
gerichtlich strafbaren Vorsatztat nach der StPO, dem SMG oder dem<br />
VerbotsG, die <strong>von</strong> Amts wegen zu verfolgen ist (Offizialdelikt), zu verstehen.<br />
Abs 3 leg cit ergänzt diese Definition <strong>und</strong> bestimmt, dass auch ein Verhalten,<br />
das darauf abzielt <strong>und</strong> geeignet ist, eine Bedrohung iSd Abs 2 vorzubereiten,<br />
als gefährlicher Angriff zu verstehen ist. 317<br />
Eine kriminelle Verbindung ist gem § 16 Abs 1 Z 2 die Verbindung <strong>von</strong><br />
drei oder mehr Menschen, mit dem Vorsatz, fortgesetzt gerichtlich strafbare<br />
Handlungen zu begehen.<br />
cc) Der vorbeugende Schutz <strong>von</strong> Rechtsgütern (§ 22)<br />
Unter diese Bestimmung fällt insbes die Verpflichtung der<br />
Sicherheitsbehörden, nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet der<br />
Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände, einschließlich der<br />
Identität des dafür Verantwortlichen zu klären, soweit dies für die<br />
Gefahrenabwehr (Prävention) erforderlich ist (Abs 3). 318<br />
dd) Fahndung<br />
Den Sicherheitsbehörden obliegt gem § 24 auch die Ermittlung des<br />
Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, <strong>und</strong> zwar wenn<br />
gegen ihn ein aufrechter Haftbefehl besteht, jemand vermisst wird, nach einem<br />
psychisch Behinderten gesucht wird oder wenn ein Minderjähriger abgängig<br />
ist.<br />
316 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 118 f.<br />
317 Mithin bildet nicht nur der Versuch einen gefährlichen Angriff, sondern uU<br />
auch schon Vorbereitungshandlungen, vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz<br />
121. Dies führt dazu, dass, abgesehen <strong>von</strong> § 23 SPG (Aufschub des Einschreitens), die<br />
Sicherheitsbehörden nicht zuwarten dürfen, bis das „Stadium der Strafbarkeit“ erreicht<br />
ist (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2<br />
(2001) 207) 318 MwH:<br />
Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 123 ff.<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz