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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 68<br />

aa) Gefahrenerforschung<br />

§ 20 Abs 4 definiert die Gefahrenerforschung als die Festestellung einer<br />

Gefahrenquelle <strong>und</strong> des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen<br />

Sachverhaltes. Die Annahme einer Gefahrensituation muss durch bestimmte<br />

Tatsachen gerechtfertigt sein. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt primär<br />

durch Informationssammlung (§ 53 <strong>Auskunfts</strong>recht, § 34 <strong>Auskunfts</strong>verlangen).<br />

Den Sicherheitsbehörden obliegt auch die erweiterte Gefahrenerforschung gem<br />

§ 21 Abs 3, die auf Aushebung extremistischer Gruppen abzielt. 316<br />

bb) Abwehr allgemeiner Gefahren<br />

Gem § 16 Abs 1 liegt eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen<br />

Angriff oder einer kriminellen Verbindung vor. Unter gefährlichem Angriff<br />

iSd § 16 Abs 2 ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die Begehung einer<br />

gerichtlich strafbaren Vorsatztat nach der StPO, dem SMG oder dem<br />

VerbotsG, die <strong>von</strong> Amts wegen zu verfolgen ist (Offizialdelikt), zu verstehen.<br />

Abs 3 leg cit ergänzt diese Definition <strong>und</strong> bestimmt, dass auch ein Verhalten,<br />

das darauf abzielt <strong>und</strong> geeignet ist, eine Bedrohung iSd Abs 2 vorzubereiten,<br />

als gefährlicher Angriff zu verstehen ist. 317<br />

Eine kriminelle Verbindung ist gem § 16 Abs 1 Z 2 die Verbindung <strong>von</strong><br />

drei oder mehr Menschen, mit dem Vorsatz, fortgesetzt gerichtlich strafbare<br />

Handlungen zu begehen.<br />

cc) Der vorbeugende Schutz <strong>von</strong> Rechtsgütern (§ 22)<br />

Unter diese Bestimmung fällt insbes die Verpflichtung der<br />

Sicherheitsbehörden, nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet der<br />

Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände, einschließlich der<br />

Identität des dafür Verantwortlichen zu klären, soweit dies für die<br />

Gefahrenabwehr (Prävention) erforderlich ist (Abs 3). 318<br />

dd) Fahndung<br />

Den Sicherheitsbehörden obliegt gem § 24 auch die Ermittlung des<br />

Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, <strong>und</strong> zwar wenn<br />

gegen ihn ein aufrechter Haftbefehl besteht, jemand vermisst wird, nach einem<br />

psychisch Behinderten gesucht wird oder wenn ein Minderjähriger abgängig<br />

ist.<br />

316 Vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 118 f.<br />

317 Mithin bildet nicht nur der Versuch einen gefährlichen Angriff, sondern uU<br />

auch schon Vorbereitungshandlungen, vgl Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz<br />

121. Dies führt dazu, dass, abgesehen <strong>von</strong> § 23 SPG (Aufschub des Einschreitens), die<br />

Sicherheitsbehörden nicht zuwarten dürfen, bis das „Stadium der Strafbarkeit“ erreicht<br />

ist (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2<br />

(2001) 207) 318 MwH:<br />

Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 123 ff.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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