Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 67<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz<br />
Im Hinblick auf die im SPG 312 normierten <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Mitwirkungspflichten</strong>, werden im Folgenden auch Anwendungsbereich,<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Sicherheitsbehörden dargestellt. Von besonderer<br />
Bedeutung für ISP ist die Bestimmung des § 53 Abs 3a. Die Darstellung der<br />
Aufgaben ist ferner für die <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach ECG relevant, denn den<br />
Verwaltungsbehörden stehen die <strong>Auskunfts</strong>rechte nur im Rahmen der ihnen<br />
übertragenen Zuständigkeiten zu. Das ECG <strong>und</strong> das SPG ergänzen einander<br />
<strong>und</strong> kommen kumulativ zur Anwendung.<br />
A. Allgemeines<br />
1. Anwendungsbereich <strong>und</strong> Aufgaben<br />
Das SPG regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> die<br />
Ausübung der Sicherheitspolizei. Die Sicherheitspolizei ist ein Aufgabengebiet<br />
der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Ruhe, Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit, <strong>und</strong> der Leistung der ersten allgemeinen<br />
Hilfeleistungspflicht (§§ 2 <strong>und</strong> 3). Diese Befugnisse werden auch häufig unter<br />
dem Begriff „Gefahrenabwehr“ zusammengefasst. 313 Die Sicherheitsbehörden<br />
nehmen allerdings im Dienste der Strafjustiz auch Aufgaben wahr<br />
(Kriminalpolizei). Sie sind dann Justizorgane im funktionellen Sinn <strong>und</strong><br />
unterliegen auch den Bestimmungen der StPO. 314<br />
a) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />
Unter öffentlicher Sicherheit wird die Sicherheit des Staates, <strong>von</strong><br />
Personen (Leben, körperliche Integrität, Ges<strong>und</strong>heit, Freiheit, Ehre) sowie <strong>von</strong><br />
Sachgütern verstanden. 315 Gem § 20 umfasst sie die Gefahrenerforschung,<br />
Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz <strong>von</strong> Rechtsgütern, die Fahndung,<br />
die kriminalpolizeiliche Beratung <strong>und</strong> die Streitschlichtung.<br />
312 BG über die Organisation der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> die Ausübung der<br />
Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), StF: BGBl 566/1991 idF BGBl I<br />
104/2002.<br />
313 Und sind demnach <strong>von</strong> der Strafverfolgung durch die Justizbehörden<br />
abzugrenzen, siehe schon im Kapitel E-Commerce-Gesetz, S 33; vgl<br />
Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 1, 110.<br />
314 Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 211. Näheres zum Verhältnis<br />
zwischen SPG <strong>und</strong> StPO siehe nächste Seite.<br />
315 Demmelbauer/Hauer, aaO.<br />
VI. Sicherheitspolizeigesetz