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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 67<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz<br />

Im Hinblick auf die im SPG 312 normierten <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Mitwirkungspflichten</strong>, werden im Folgenden auch Anwendungsbereich,<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Sicherheitsbehörden dargestellt. Von besonderer<br />

Bedeutung für ISP ist die Bestimmung des § 53 Abs 3a. Die Darstellung der<br />

Aufgaben ist ferner für die <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach ECG relevant, denn den<br />

Verwaltungsbehörden stehen die <strong>Auskunfts</strong>rechte nur im Rahmen der ihnen<br />

übertragenen Zuständigkeiten zu. Das ECG <strong>und</strong> das SPG ergänzen einander<br />

<strong>und</strong> kommen kumulativ zur Anwendung.<br />

A. Allgemeines<br />

1. Anwendungsbereich <strong>und</strong> Aufgaben<br />

Das SPG regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> die<br />

Ausübung der Sicherheitspolizei. Die Sicherheitspolizei ist ein Aufgabengebiet<br />

der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ruhe, Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit, <strong>und</strong> der Leistung der ersten allgemeinen<br />

Hilfeleistungspflicht (§§ 2 <strong>und</strong> 3). Diese Befugnisse werden auch häufig unter<br />

dem Begriff „Gefahrenabwehr“ zusammengefasst. 313 Die Sicherheitsbehörden<br />

nehmen allerdings im Dienste der Strafjustiz auch Aufgaben wahr<br />

(Kriminalpolizei). Sie sind dann Justizorgane im funktionellen Sinn <strong>und</strong><br />

unterliegen auch den Bestimmungen der StPO. 314<br />

a) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

Unter öffentlicher Sicherheit wird die Sicherheit des Staates, <strong>von</strong><br />

Personen (Leben, körperliche Integrität, Ges<strong>und</strong>heit, Freiheit, Ehre) sowie <strong>von</strong><br />

Sachgütern verstanden. 315 Gem § 20 umfasst sie die Gefahrenerforschung,<br />

Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz <strong>von</strong> Rechtsgütern, die Fahndung,<br />

die kriminalpolizeiliche Beratung <strong>und</strong> die Streitschlichtung.<br />

312 BG über die Organisation der Sicherheitsverwaltung <strong>und</strong> die Ausübung der<br />

Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), StF: BGBl 566/1991 idF BGBl I<br />

104/2002.<br />

313 Und sind demnach <strong>von</strong> der Strafverfolgung durch die Justizbehörden<br />

abzugrenzen, siehe schon im Kapitel E-Commerce-Gesetz, S 33; vgl<br />

Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 1, 110.<br />

314 Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 211. Näheres zum Verhältnis<br />

zwischen SPG <strong>und</strong> StPO siehe nächste Seite.<br />

315 Demmelbauer/Hauer, aaO.<br />

VI. Sicherheitspolizeigesetz

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