Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 66<br />
Bislang haben 30 Staaten, darunter auch Österreich, die Konvention<br />
unterschrieben. Ratifiziert wurde die Konvention bisher nur <strong>von</strong> Albanien,<br />
Kroatien <strong>und</strong> Estland. Der materiellrechtliche Abschnitt <strong>und</strong> manche<br />
prozessrechtliche Bestimmungen wurden in Österreich zT durch das STRÄG<br />
2002 umgesetzt. Der übrige prozessrechtliche Teil soll im<br />
Strafprozessreformgesetz umgesetzt werden 310 , weshalb dieser im Folgenden<br />
kurz dargestellt wird. 311<br />
Traditionelle Eingriffsbefugnisse enthalten Art 19 (Durchsuchung <strong>und</strong><br />
Beschlagnahme gespeicherter Daten), Art 20 <strong>und</strong> Art 21 (Aufzeichnung <strong>von</strong><br />
Übertragungsdaten <strong>und</strong> Überwachung <strong>von</strong> Kommunikationsinhalten in<br />
Echtzeit). § 111 Abs 2 des Entw zum Strafprozessreformgesetz ermöglicht in<br />
Umsetzung des Art 19 die Durchsuchung <strong>und</strong> Beschlagnahme <strong>von</strong> auf<br />
Datenträgern gespeicherter Information sowie die Anfertigung <strong>und</strong> Ausfolgung<br />
<strong>von</strong> Kopien <strong>und</strong> Herstellung einer Sicherheitskopie. Die Art 20 <strong>und</strong> 21 fanden<br />
bereits im STRÄG 2002 bzw in der ÜVO ihre Umsetzung.<br />
Neben den bereits erwähnten Befugnissen, enthält die CCC auch<br />
gelindere Mittel, die weniger eingriffsintensiv sind als Durchsuchung,<br />
Beschlagnahme <strong>und</strong> Überwachung. So sieht Art 16 die Einstweilige Sicherung<br />
gespeicherter Daten zu Beweiszwecken durch den Verfügungsberechtigten, zB<br />
durch den Host-Provider vor (production order). Ergänzend enthält Art 17<br />
Sonderbestimmungen für Übertragungsdaten. Der Entw zum<br />
Strafprozessreformgesetz sieht bislang keine Umsetzung dieser Bestimmungen<br />
vor. Nach Art 18 ist die Möglichkeit vorgesehen, Aufträge an unbeteiligte<br />
Dritte, einschließlich Provider, zur Herausgabe <strong>von</strong> Daten, zu erteilen. Bei den<br />
Daten handelt es sich um subscriber information, was im Wesentlichen dem<br />
österreichischen Verständnis <strong>von</strong> Stammdaten entspricht. Explizite Umsetzung<br />
gibt es noch keine, das Herausgabeverlangen solcher Informationen wird <strong>von</strong><br />
Gerichten auf § 143 StPO gestützt (siehe dazu im Kapitel E-Commerce-<br />
Gesetz, S 33 <strong>und</strong> bei der Beurteilung der Ausgangsfälle, S 87).<br />
http://conventions.coe.int/Treaty/EN/WhatYouWant.asp?NT=189&CM=8&DF=28/08/<br />
03 .<br />
310 Vgl auch: Was wurde aus dem Cybercrime-Abkommen?, ARGE-Daten,<br />
http://www.argedaten.at/news/20030422.html .<br />
311 Die Darstellung orientiert sich an Zeder, <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Strafrecht,<br />
in: Studiengesellschaft für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht (Hrsg), <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Recht –<br />
Rechtsfragen <strong>von</strong> E-Commerce <strong>und</strong> E-Government (2002) 102 ff. Zeder geht allerdings<br />
noch vom älteren Entwurf zum Strafprozessreformgesetz aus. Näheres auch bei Primig,<br />
Verfahrensrechtliche Regelungsversuche der Telekommunikationsüberwachung auf<br />
europäischer Ebene (2002), http://www.rechtsprobleme.at/doks/primig-2-telekomueberwachung_europaeisch.pdf<br />
, 53 ff .<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz