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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 66<br />

Bislang haben 30 Staaten, darunter auch Österreich, die Konvention<br />

unterschrieben. Ratifiziert wurde die Konvention bisher nur <strong>von</strong> Albanien,<br />

Kroatien <strong>und</strong> Estland. Der materiellrechtliche Abschnitt <strong>und</strong> manche<br />

prozessrechtliche Bestimmungen wurden in Österreich zT durch das STRÄG<br />

2002 umgesetzt. Der übrige prozessrechtliche Teil soll im<br />

Strafprozessreformgesetz umgesetzt werden 310 , weshalb dieser im Folgenden<br />

kurz dargestellt wird. 311<br />

Traditionelle Eingriffsbefugnisse enthalten Art 19 (Durchsuchung <strong>und</strong><br />

Beschlagnahme gespeicherter Daten), Art 20 <strong>und</strong> Art 21 (Aufzeichnung <strong>von</strong><br />

Übertragungsdaten <strong>und</strong> Überwachung <strong>von</strong> Kommunikationsinhalten in<br />

Echtzeit). § 111 Abs 2 des Entw zum Strafprozessreformgesetz ermöglicht in<br />

Umsetzung des Art 19 die Durchsuchung <strong>und</strong> Beschlagnahme <strong>von</strong> auf<br />

Datenträgern gespeicherter Information sowie die Anfertigung <strong>und</strong> Ausfolgung<br />

<strong>von</strong> Kopien <strong>und</strong> Herstellung einer Sicherheitskopie. Die Art 20 <strong>und</strong> 21 fanden<br />

bereits im STRÄG 2002 bzw in der ÜVO ihre Umsetzung.<br />

Neben den bereits erwähnten Befugnissen, enthält die CCC auch<br />

gelindere Mittel, die weniger eingriffsintensiv sind als Durchsuchung,<br />

Beschlagnahme <strong>und</strong> Überwachung. So sieht Art 16 die Einstweilige Sicherung<br />

gespeicherter Daten zu Beweiszwecken durch den Verfügungsberechtigten, zB<br />

durch den Host-Provider vor (production order). Ergänzend enthält Art 17<br />

Sonderbestimmungen für Übertragungsdaten. Der Entw zum<br />

Strafprozessreformgesetz sieht bislang keine Umsetzung dieser Bestimmungen<br />

vor. Nach Art 18 ist die Möglichkeit vorgesehen, Aufträge an unbeteiligte<br />

Dritte, einschließlich Provider, zur Herausgabe <strong>von</strong> Daten, zu erteilen. Bei den<br />

Daten handelt es sich um subscriber information, was im Wesentlichen dem<br />

österreichischen Verständnis <strong>von</strong> Stammdaten entspricht. Explizite Umsetzung<br />

gibt es noch keine, das Herausgabeverlangen solcher Informationen wird <strong>von</strong><br />

Gerichten auf § 143 StPO gestützt (siehe dazu im Kapitel E-Commerce-<br />

Gesetz, S 33 <strong>und</strong> bei der Beurteilung der Ausgangsfälle, S 87).<br />

http://conventions.coe.int/Treaty/EN/WhatYouWant.asp?NT=189&CM=8&DF=28/08/<br />

03 .<br />

310 Vgl auch: Was wurde aus dem Cybercrime-Abkommen?, ARGE-Daten,<br />

http://www.argedaten.at/news/20030422.html .<br />

311 Die Darstellung orientiert sich an Zeder, <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Strafrecht,<br />

in: Studiengesellschaft für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht (Hrsg), <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Recht –<br />

Rechtsfragen <strong>von</strong> E-Commerce <strong>und</strong> E-Government (2002) 102 ff. Zeder geht allerdings<br />

noch vom älteren Entwurf zum Strafprozessreformgesetz aus. Näheres auch bei Primig,<br />

Verfahrensrechtliche Regelungsversuche der Telekommunikationsüberwachung auf<br />

europäischer Ebene (2002), http://www.rechtsprobleme.at/doks/primig-2-telekomueberwachung_europaeisch.pdf<br />

, 53 ff .<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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