Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 64<br />
daher seit dem TKG 2003 zu beauskunften. Die Identifikation des<br />
Teilnehmers kann anhand einer (statischen) IP-Adresse oder E-Mail<br />
Adresse erfolgen.<br />
• § 96 Abs 3 betrifft die Informationspflicht <strong>von</strong> Betreibern über die Dauer<br />
der Speicherung <strong>von</strong> K<strong>und</strong>endaten etc.<br />
• § 98 gewährt den Betreibern <strong>von</strong> Notrufdiensten ein <strong>Auskunfts</strong>recht in<br />
Notfällen. Laut EB wurde auf die Definition des Notrufdienstes verzichtet,<br />
man versteht darunter „Einrichtungen, die mit der Abwehr unmittelbarer<br />
Gefahren für Leib, Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Eigentum <strong>von</strong> Menschen<br />
befasst sind.“ Diesen Betreibern sind auf Verlangen Auskünfte über<br />
Stammdaten iSv § 92 Abs 3 Z 3 lit a bis d sowie über Standortdaten iSd<br />
§ 92 Abs 3 Z 6 zu erteilen. Voraussetzung für ein solches Begehren ist ein<br />
Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt<br />
werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom<br />
Betreiber des Notrufdiensten zu dokumentieren <strong>und</strong> dem<br />
<strong>Auskunfts</strong>verpflichteten, unverzüglich oder spätestens binnen 24 St<strong>und</strong>en,<br />
nachzureichen. Die Darlegung der Notfallsituation ist jedoch keine<br />
Voraussetzung für die Informationsübermittlung selbst. Das Risiko der<br />
Fehleinschätzung einer solchen Notlage trifft ausschließlich den Betreiber<br />
des Notrufdienstes. Die EB 304 führen aus, dass die Entsprechung eines<br />
glaubhaften Übermittlungsersuchens durch den <strong>Auskunfts</strong>verpflichteten<br />
dieser im Falle eines missbräuchlichen Ersuchens <strong>von</strong> der Verantwortung<br />
befreit ist.<br />
D. Durchsetzung, Sanktionen <strong>und</strong> Rechtsfolgen<br />
Nach alter Rechtslage war ein Verstoß gegen die <strong>Mitwirkungspflichten</strong><br />
des § 89 Abs 2 TKG 1997 verwaltungsstrafrechtlich nicht sanktioniert. 305<br />
§ 109 Abs 3 Z 14 TKG 2003 bedroht nunmehr die Verweigerung der<br />
erforderlichen Mitwirkung nach § 94 Abs 2 TKG 2003 mit Verwaltungsstrafe<br />
mit bis zu Euro 8.000. Nach alter Rechtslage war auch allenfalls ein<br />
Konzessionsentzug durch die Regulierungsbehörde nach<br />
§ 23 Abs 3 S 2 Fall 1 TKG 1997 denkbar. Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass die<br />
wenigsten ISP konzessionspflichtig iSd § 14 TKG 1997 waren, kam dieser<br />
Sanktion wohl wenig Praxisrelevanz zu. Eine gerichtliche Strafbarkeit wegen<br />
Begünstigung <strong>von</strong> Straftätern gem § 299 StGB wäre bei Verweigerung der<br />
Mitwirkung bei der Strafverfolgung denkbar.<br />
Gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters (zB Anordnung der<br />
Fernmeldeüberwachung, Bestimmung des Kostenersatzes) kann sich der<br />
Betreiber gem § 113 StPO bei der Ratskammer beschweren. 306 Die<br />
Beschwerden haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.<br />
304 aaO 18.<br />
305 § 104 Abs 3 Z 20 TKG 1997 stellt allerdings § 89 Abs 1 TKG 1997 unter<br />
Verwaltungsstrafdrohung. Nach dem TKG 2003 ist dies ebenso (§ 94 Abs 2 iVm<br />
§ 109 Abs 4 Z 7).<br />
306 Vgl auch den Erlass des BMJ v 26.7.2002, JMZ 318015/43/II1/02.<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz