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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 63<br />

TKG 2003 enthält nunmehr eine Verordnungsermächtigung für den BMJ, der<br />

im Einvernehmen mit dem BMVIT, dem BMF, dem BMI <strong>und</strong> dem BMLV,<br />

durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorsehen kann, wobei<br />

insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein<br />

allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden<br />

Leistungen <strong>und</strong> auf eine allfällige durch die gebotenen technischen<br />

Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung<br />

entgegengewirkt werden soll, Bedacht zu nehmen ist.<br />

f) Sonstiges<br />

Die StPO ermöglicht zwar weitreichende Eingriffe in das<br />

Fernmeldegeheimnis, enthält aber keine explizite Regelung betreffend den<br />

Stammdaten eines Verdächtigen, obwohl es reichlich Verfahren gegen<br />

unbekannte Täter gibt. Es ist wohl da<strong>von</strong> auszugehen, dass jedenfalls<br />

§ 143 iVm § 18 Abs 2 ECG eine taugliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage bieten. 299 Der<br />

Kostenersatz richtet sich diesfalls nach § 143 Abs 4. 300<br />

Gem § 149c Abs 1 ist dem Betreiber mittels Beschluss eine<br />

Geheimhaltungsverpflichtung betreffend der mit der gerichtlichen<br />

Anordnungen verb<strong>und</strong>enen Tatsachen <strong>und</strong> Vorgänge gegenüber K<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

Dritten aufzuerlegen.<br />

C. Weitere <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach dem TKG 2003<br />

Das TKG 2003 enthält noch eine Reihe weiterer <strong>Auskunfts</strong>pflichten <strong>von</strong><br />

Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste. 301<br />

• § 90 Abs 6: „Betreiber <strong>von</strong> Kommunikationsdiensten sind verpflichtet,<br />

Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches <strong>und</strong> begründetes Verlangen<br />

Auskunft über Stammdaten im Sinn <strong>von</strong> § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e <strong>von</strong><br />

Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein<br />

öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine<br />

Verwaltungsübertretung begangen zu haben.“ Die EB 302 zu § 90 merken<br />

hierzu an, dass dieses <strong>Auskunfts</strong>recht für die Zwecke <strong>von</strong><br />

Verwaltungsstrafverfahren notwendig ist. Den Verwaltungsstrafbehörden<br />

steht daher in Ergänzung zu § 18 Abs 3 ECG auch ein <strong>Auskunfts</strong>recht<br />

gegenüber Access-Providern zu. Zur Bestimmung des Inhaltes der<br />

Auskunft wird auf die Stammdaten verwiesen. 303 E-Mail Adressen sind<br />

18.5.1998, 15 Os 40/98; OGH 22.5.2001, 14 Os 40/01; OLG Innsbruck 3.3.1998, 6 Bs<br />

27/98; OLG Innsbruck 13.10.1998, 6 Bs 219/98; OLG Wien 9.6.2001, 21 Bs 226/01.<br />

299 Von der Zulässigkeit eines solchen Ersuchens geht offenbar auch<br />

§ 96 Abs 7 TKG 1997 bzw § 103 Abs 4 TKG 2003 aus. Siehe hierzu schon oben im<br />

Kapitel E-Commerce-Gesetz, S 33 f, bzw bei der Beurteilung der Ausgangsfälle, 87 f.<br />

300 Siehe schon oben, S 52.<br />

301 Auf die Darstellung weiterer <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach dem TKG 1997 wird<br />

verzichtet, ebenso wie auf die Auskünfte im Rahmen der Teilnehmerverzeichnisse <strong>und</strong><br />

gegenüber der Regulierungsbehörde.<br />

302 aaO 17.<br />

303 Hierzu siehe in der Einleitung, S 9.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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