Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 62<br />
lit a. Der Inhaber des Teilnehmeranschlusses ist selbst<br />
dringend verdächtig 297 , die Tat begangen zu haben.<br />
lit b. Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass eine der Tat<br />
dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss<br />
benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen wird.<br />
Dies betrifft daher auch Anschlüsse, deren Inhaber nicht<br />
der Verdächtige ist.<br />
Man beachte den Unterschied zwischen Z 1 bzw Z 2 <strong>und</strong> Z 3: Liegt die<br />
Zustimmung des Anschlussinhabers vor oder geht es – ohne Zustimmung – um<br />
Vermittlungs- oder Standortdaten, so reicht die Erwartung, dass die<br />
Aufklärung der strafbaren Handlung gefördert werden wird. Geht es um die<br />
Ermittlung <strong>von</strong> Inhaltsdaten, so muss die Überwachung für diese Zwecke<br />
erforderlich erscheinen.<br />
bb) Formelle Voraussetzungen<br />
Zu den zuständigen Organen siehe bereits oben, S 61. Der<br />
Überwachungsbeschluss hat gem § 149b Abs 2 zu enthalten: Den Namen des<br />
Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, <strong>und</strong> ihre gesetzliche<br />
Bezeichnung; den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses <strong>und</strong> dessen<br />
Bezeichnung; den Zeitpunkt des Beginns <strong>und</strong> der Beendigung der<br />
Überwachung; die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit <strong>und</strong><br />
Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt; die Tatsachen, aus denen sich<br />
der Tatverdacht ergibt.<br />
Da auch der Name des Beschuldigten anzugeben ist, würde dies primafacie<br />
ausschließen, dass bspw eine Standortanpeilung <strong>von</strong> einem noch<br />
unbekannten Täter angeordnet wird, <strong>von</strong> dem allerdings eine Handynummer<br />
bekannt ist. Handelt es sich um ein Wertkarten-Mobiltelephon, so wird auch<br />
eine Anfrage beim Netzbetreiber keinen Namen liefern. Die Bestimmungen<br />
über die Überwachung zielen aber auch darauf ab, die Identität des<br />
Verdächtigen zu ermitteln. Der Name des Beschuldigten ist daher nur<br />
anzugeben, wenn er bekannt ist.<br />
d) Inhalt<br />
Siehe oben, S 61.<br />
e) Kostenersatz<br />
Wie bereits erwähnt, gebührt den Betreibern für die Mitwirkung an der<br />
Überwachung gem § 89 Abs 2 TKG 1997 ein angemessenes Entgelt. 298 Das<br />
297 Vgl § 180 Abs 1 StPO. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der<br />
Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist <strong>und</strong> als solcher auch überführt<br />
werden kann (siehe Bertel/Venier, Strafprozessrecht 7 Rz 402).<br />
298 Die Bestimmung der Höhe dieses Entgelts ist in praxi höchst problematisch,<br />
auch weil die Kosten <strong>von</strong> Betreiber zu Betreiber – je nach Netzkonfiguration –<br />
variieren können. Veröffentliche Judikatur hierzu existiert allerdings kaum. Vgl OGH<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz