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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 62<br />

lit a. Der Inhaber des Teilnehmeranschlusses ist selbst<br />

dringend verdächtig 297 , die Tat begangen zu haben.<br />

lit b. Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass eine der Tat<br />

dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss<br />

benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen wird.<br />

Dies betrifft daher auch Anschlüsse, deren Inhaber nicht<br />

der Verdächtige ist.<br />

Man beachte den Unterschied zwischen Z 1 bzw Z 2 <strong>und</strong> Z 3: Liegt die<br />

Zustimmung des Anschlussinhabers vor oder geht es – ohne Zustimmung – um<br />

Vermittlungs- oder Standortdaten, so reicht die Erwartung, dass die<br />

Aufklärung der strafbaren Handlung gefördert werden wird. Geht es um die<br />

Ermittlung <strong>von</strong> Inhaltsdaten, so muss die Überwachung für diese Zwecke<br />

erforderlich erscheinen.<br />

bb) Formelle Voraussetzungen<br />

Zu den zuständigen Organen siehe bereits oben, S 61. Der<br />

Überwachungsbeschluss hat gem § 149b Abs 2 zu enthalten: Den Namen des<br />

Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, <strong>und</strong> ihre gesetzliche<br />

Bezeichnung; den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses <strong>und</strong> dessen<br />

Bezeichnung; den Zeitpunkt des Beginns <strong>und</strong> der Beendigung der<br />

Überwachung; die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit <strong>und</strong><br />

Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt; die Tatsachen, aus denen sich<br />

der Tatverdacht ergibt.<br />

Da auch der Name des Beschuldigten anzugeben ist, würde dies primafacie<br />

ausschließen, dass bspw eine Standortanpeilung <strong>von</strong> einem noch<br />

unbekannten Täter angeordnet wird, <strong>von</strong> dem allerdings eine Handynummer<br />

bekannt ist. Handelt es sich um ein Wertkarten-Mobiltelephon, so wird auch<br />

eine Anfrage beim Netzbetreiber keinen Namen liefern. Die Bestimmungen<br />

über die Überwachung zielen aber auch darauf ab, die Identität des<br />

Verdächtigen zu ermitteln. Der Name des Beschuldigten ist daher nur<br />

anzugeben, wenn er bekannt ist.<br />

d) Inhalt<br />

Siehe oben, S 61.<br />

e) Kostenersatz<br />

Wie bereits erwähnt, gebührt den Betreibern für die Mitwirkung an der<br />

Überwachung gem § 89 Abs 2 TKG 1997 ein angemessenes Entgelt. 298 Das<br />

297 Vgl § 180 Abs 1 StPO. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der<br />

Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist <strong>und</strong> als solcher auch überführt<br />

werden kann (siehe Bertel/Venier, Strafprozessrecht 7 Rz 402).<br />

298 Die Bestimmung der Höhe dieses Entgelts ist in praxi höchst problematisch,<br />

auch weil die Kosten <strong>von</strong> Betreiber zu Betreiber – je nach Netzkonfiguration –<br />

variieren können. Veröffentliche Judikatur hierzu existiert allerdings kaum. Vgl OGH<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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