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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 61<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die ÜVO. Diese ist nunmehr sinngemäß<br />

anzuwenden. Wie bereits erwähnt, versteht die ÜVO den Betreiber als<br />

denjenigen, „der einen konzessionspflichtigen Dienst gemäß § 14 TKG<br />

erbringt <strong>und</strong> in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden<br />

sind;“. Das TKG 2003 kennt aber keine konzessionspflichtigen Dienste mehr.<br />

Nach § 14 TKG 1997 waren konzessionspflichtig: die Erbringung <strong>von</strong><br />

öffentlichen mobilen <strong>und</strong> festen Sprachtelephoniediensten <strong>und</strong> das Anbieten<br />

<strong>von</strong> öffentlichen Mietleitungen mittels selbst betriebener Netze. Es ist da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass weiterhin nur Betreiber dieser Dienste gem<br />

§ 94 Abs 1 TKG 2003 verpflichtet sind, da der historische Verordnungsgeber<br />

der ÜVO ISP definitiv nicht erfassen wollte.<br />

b) Berechtigt<br />

Bei Gefahr in Verzug, mit Zustimmung des Anschlussinhabers oder bei<br />

der Ermittlung <strong>von</strong> Vermittlungs- bzw Standortdaten ist gem § 149b Abs 1 ein<br />

Beschluss des Untersuchungsrichters ausreichend. Sollen Inhaltsdaten<br />

überwacht werden, ist die Ratskammer zuständig. Wird die Überwachung<br />

wegen Gefahr in Verzug angeordnet, so ist der Beschluss der Ratskammer<br />

unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.<br />

c) Voraussetzungen der Überwachung<br />

aa) Materielle Voraussetzungen<br />

Gem § 149a Abs 2 ist die Überwachung in folgenden Fällen zulässig:<br />

Z 1. Jegliche Art <strong>von</strong> Daten mit Zustimmung des Anschlussinhabers,<br />

wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich<br />

begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten<br />

strafbaren Handlung gefördert werden kann. 295<br />

Z 2. Vermittlungsdaten <strong>und</strong> Standortdaten: Es soll die Aufklärung einer<br />

vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe<br />

bedrohten strafbaren Handlung im Hinblick auf die Ermittlung <strong>von</strong><br />

Daten des Verdächtigen gefördert werden. Der zu überwachende<br />

Anschluss muss nicht jener des Tatverdächtigen sein. 296<br />

Z 3. Inhaltsdaten: Die Überwachung muss zur Aufklärung einer<br />

vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe<br />

bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheinen. Ergänzend<br />

muss eine der beiden Voraussetzungen vorliegen:<br />

295 Die Überwachung ist daher auch mit Zustimmung des Anschlussinhabers<br />

jedenfalls ausgeschlossen zB bei Ehrendelikten (§§ 111 ff StGB), beim Großteil der<br />

Indiskretionsdelikte (§ 118 ff StGB, hierzu gehören auch die „Computerdelikte“), bei<br />

nicht qualifizierten Vermögensdelikten <strong>und</strong> beim Besitz <strong>von</strong> kinderpornographischen<br />

Materials (§ 207a Abs 3 StGB).<br />

296 Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 378.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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