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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 60<br />

a) Verpflichtet<br />

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste sind gem<br />

§ 149c Abs 1 StPO <strong>und</strong> § 89 TKG 1997 verpflichtet (letzterer spricht <strong>von</strong><br />

„Betreibern“), an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mitzuwirken. Wie<br />

bereits festgestellt, sind ISP gr<strong>und</strong>sätzlich unter diesen Begriff zu subsumieren.<br />

Allerdings gilt die Verpflichtung, ihre Einrichtungen für die Überwachung<br />

entsprechend zu adaptieren, nur nach Maßgabe einer nach Abs 3 erlassenen<br />

Verordnung. Die entsprechende Verordnung, die ÜVO287 , definiert den<br />

Betreiber allerdings insofern abweichend, als damit nur Betreiber<br />

konzessionspflichtiger Telekommunikationsdienste iSd § 14 TKG 1997<br />

gemeint sind (§ 2 Z 1 ÜVO), <strong>und</strong> ISP solche Dienste – insbes<br />

Sprachtelephonie – iaR nicht erbringen. 288 ISP sind daher nur gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mitwirkungspflichtig, sie müssen ihre Netze aber nicht entsprechend<br />

„überwachungstauglich“ gestalten. 289<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Änderungen durch das TKG 2003 sind einige<br />

Überlegungen anzustellen. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, ändert sich<br />

am Betreiberbegriff des TKG selbst nichts. Höchst fraglich ist das Schicksal<br />

der ÜVO, die bislang die ISP <strong>von</strong> der Verpflichtung befreite, ihre technischen<br />

Einrichtungen entsprechend zu adaptieren. Gem § 133 Abs 10 TKG 2003<br />

bleiben die NVO, die Verordnung über die Festlegung <strong>von</strong><br />

Zugangskennzahlen für Notrufdienste290 , sowie die Entgeltverordnung291 ,<br />

solange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf das TKG 2003<br />

gestützt werden, erlassen werden. Diese Bestimmung wäre nach allgemein hA<br />

nicht notwendig, bleiben doch Verordnungen auch bei Änderung des Gesetzes<br />

so lange in Kraft als sie darin noch Deckung finden oder ihnen formell<br />

derogiert wird. 292 Einen Sonderfall stellt die Herzog-Mantel-Theorie293 dar.<br />

Diese kommt zum Tragen, wenn die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage der Verordnung<br />

ersatzlos gestrichen wird. 294 ME kann aus § 133 Abs 10 TKG 2003 nicht econtrario<br />

auf eine formelle Derogation aller übrigen Verordnungen<br />

geschlossen werden, <strong>und</strong> bietet § 94 Abs 1 TKG 2003 eine ausreichende<br />

287 Siehe schon in der Einleitung, S 22.<br />

288 Vgl auch Otto/Parschalk, Anzeige- <strong>und</strong> Konzessionspflicht <strong>von</strong> <strong>Internet</strong><br />

<strong>Service</strong> Providern nach dem TKG, MR 2001, 420.<br />

289 Vgl auch Brenn, ECG 301; Ebensperger, Die Verbreitung <strong>von</strong> NS-<br />

Gedankengut im <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> ihre strafrechtlichen Auswirkungen unter besonderer<br />

Berücksichtigung des E-Commerce-Gesetzes, ÖJZ 2002, 132.<br />

290 BGBl II Nr 278/1999.<br />

291 BGBl II Nr 158/1999.<br />

292 Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998) Rz 843.<br />

293 Diese Bezeichnung entstammt dem internen Sprachgebrauch des VfGH<br />

(Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht aaO):„Wenn der Herzog fällt, muss auch<br />

der Mantel fallen“ (vgl Neisser/Schantl/Welan, ÖJZ 1974, 365. Im Schiller’schen<br />

Original (Die Verschwörung des Fiesko in Genua. Ein republikanisches Trauerspiel,<br />

1783, 5. Aufzug, 16. Auftritt) heißt es: “Fiesko: ‚Was zerrst du mich so am Mantel?’ –<br />

er fällt! – Verrina (mit fürchterlichem Hohn: ’Nun wenn der Purpur fällt, muß auch der<br />

Herzog nach!’ (Er stürzt ins Meer).“ (zitiert nach: Schillers sämtlicher Werke, 1. Band,<br />

Stuttgart 1879, J. G. Cotta'sche Buchhandlung).<br />

294 Beispiele finden sich bei Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht Rz 845.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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