25.10.2012 Aufrufe

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 59<br />

TKG 2003280 zu § 92 fest (wenn auch einschränkend auf die Zwecke der<br />

elektronischen Post). Im Zusammenhang mit der Begründung einer<br />

Garantenstellung <strong>von</strong> Providern iSd § 2 StGB iVm § 75 TKG 1997 wird diese<br />

Problematik ebenfalls diskutiert. So befürworten Reindl281 <strong>und</strong> Behm282 die<br />

Qualifizierung eines Web-Servers als Endgerät in diesem Sinne. AA sind offenbar<br />

Blume/Hammerl283 die eine Garantenstellung aufgr<strong>und</strong> der Haftungsprivilegien<br />

des § 16 Abs 1 Z 2 ECG annehmen wollen, bzw alternativ <strong>von</strong> Ingerenz ausgehen.<br />

o Teilnehmeranschluss (Z 3): Die Adresse, welche die technische<br />

Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist,<br />

kennzeichnet. § 3 Z 22 TKG 2002 definiert den Teilnehmeranschluss<br />

als „die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den<br />

Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an<br />

eine gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Telefonnetz<br />

verb<strong>und</strong>en wird;“. Die EB zum STRÄG 2002 führen zu diesem<br />

Begriff aus, dass damit die in § 2 Z 2 ÜVO284 enthaltene<br />

Umschreibung in sprachlich vereinfachter Form übernommen <strong>und</strong><br />

sichergestellt sei, dass sämtliche technische Einrichtungen, die dem<br />

Senden, Übermitteln <strong>und</strong> Empfangen einer Telekommunikation<br />

dienen, dem Anwendungsbereich der §§ 149a bis 149c <strong>und</strong> 149m<br />

unterliegen. Es werden somit weiterhin sowohl die bei der<br />

Übertragung im Funkweg die Signale umsetzende Sendestation als<br />

auch die zur Aussendung oder zum Empfang <strong>von</strong> Nachrichten<br />

dienenden Endgeräte <strong>von</strong> diesem Begriff umfasst. 285<br />

o Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation (Z 2): Jedes<br />

durch die Telekommunikation gewonnenes Stamm-, Vermittlungsoder<br />

Inhaltsdatum (iSd TKG). Aus dieser Formulierung ergibt sich,<br />

dass ein Stammdatum dann durch das Fernmeldegeheimnis geschützt<br />

ist, wenn es das Ergebnis einer Überwachung ist. 286<br />

Zusätzlich enthält § 149a Abs 4 eine Normierung des<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. Insbes bei Eingriffen in Rechtspositionen<br />

Dritter ist auf diesen zu achten <strong>und</strong> zu trachten, das gelindeste Mittel zu finden,<br />

um den angestrebten Erfolg zu erzielen. § 149a Abs 3 schließt die<br />

Überwachung bei entschlagungsberechtigten Personen aus bzw werden<br />

strengere Erfordernisse bei der Überwachung <strong>von</strong> Medienunternehmen<br />

bestimmt.<br />

280 aaO.<br />

281 E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht 264 f.<br />

282 Providerhaftung, in: Lattenmayer/Behm, Aktuelle Rechtsfragen des <strong>Internet</strong>s<br />

(2001) 52.<br />

283 ECG-Kommentar 147 f.<br />

284 Dieser lautet “die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der<br />

Telekommunikation ist <strong>und</strong> durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist<br />

(physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen<br />

Anschluss fallweise zuordnen kann.“.<br />

285 EB zum STRÄG 2002, aaO 36.<br />

286 Siehe dazu schon in der Einleitung, S 14.<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!