Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 59<br />
TKG 2003280 zu § 92 fest (wenn auch einschränkend auf die Zwecke der<br />
elektronischen Post). Im Zusammenhang mit der Begründung einer<br />
Garantenstellung <strong>von</strong> Providern iSd § 2 StGB iVm § 75 TKG 1997 wird diese<br />
Problematik ebenfalls diskutiert. So befürworten Reindl281 <strong>und</strong> Behm282 die<br />
Qualifizierung eines Web-Servers als Endgerät in diesem Sinne. AA sind offenbar<br />
Blume/Hammerl283 die eine Garantenstellung aufgr<strong>und</strong> der Haftungsprivilegien<br />
des § 16 Abs 1 Z 2 ECG annehmen wollen, bzw alternativ <strong>von</strong> Ingerenz ausgehen.<br />
o Teilnehmeranschluss (Z 3): Die Adresse, welche die technische<br />
Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist,<br />
kennzeichnet. § 3 Z 22 TKG 2002 definiert den Teilnehmeranschluss<br />
als „die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den<br />
Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an<br />
eine gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Telefonnetz<br />
verb<strong>und</strong>en wird;“. Die EB zum STRÄG 2002 führen zu diesem<br />
Begriff aus, dass damit die in § 2 Z 2 ÜVO284 enthaltene<br />
Umschreibung in sprachlich vereinfachter Form übernommen <strong>und</strong><br />
sichergestellt sei, dass sämtliche technische Einrichtungen, die dem<br />
Senden, Übermitteln <strong>und</strong> Empfangen einer Telekommunikation<br />
dienen, dem Anwendungsbereich der §§ 149a bis 149c <strong>und</strong> 149m<br />
unterliegen. Es werden somit weiterhin sowohl die bei der<br />
Übertragung im Funkweg die Signale umsetzende Sendestation als<br />
auch die zur Aussendung oder zum Empfang <strong>von</strong> Nachrichten<br />
dienenden Endgeräte <strong>von</strong> diesem Begriff umfasst. 285<br />
o Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation (Z 2): Jedes<br />
durch die Telekommunikation gewonnenes Stamm-, Vermittlungsoder<br />
Inhaltsdatum (iSd TKG). Aus dieser Formulierung ergibt sich,<br />
dass ein Stammdatum dann durch das Fernmeldegeheimnis geschützt<br />
ist, wenn es das Ergebnis einer Überwachung ist. 286<br />
Zusätzlich enthält § 149a Abs 4 eine Normierung des<br />
Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. Insbes bei Eingriffen in Rechtspositionen<br />
Dritter ist auf diesen zu achten <strong>und</strong> zu trachten, das gelindeste Mittel zu finden,<br />
um den angestrebten Erfolg zu erzielen. § 149a Abs 3 schließt die<br />
Überwachung bei entschlagungsberechtigten Personen aus bzw werden<br />
strengere Erfordernisse bei der Überwachung <strong>von</strong> Medienunternehmen<br />
bestimmt.<br />
280 aaO.<br />
281 E-Commerce <strong>und</strong> Strafrecht 264 f.<br />
282 Providerhaftung, in: Lattenmayer/Behm, Aktuelle Rechtsfragen des <strong>Internet</strong>s<br />
(2001) 52.<br />
283 ECG-Kommentar 147 f.<br />
284 Dieser lautet “die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der<br />
Telekommunikation ist <strong>und</strong> durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist<br />
(physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen<br />
Anschluss fallweise zuordnen kann.“.<br />
285 EB zum STRÄG 2002, aaO 36.<br />
286 Siehe dazu schon in der Einleitung, S 14.<br />
V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz