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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 58<br />

§ 149a Abs 1 bietet nunmehr auch einige brauchbare Definitionen:<br />

o Telekommunikation (Z 1): Für den Begriff Telekommunikation wird<br />

auf § 3 Z 13 TKG 1997 verwiesen. Darunter ist das Aussenden,<br />

Übermitteln <strong>und</strong> Empfangen <strong>von</strong> Nachrichten jeglicher Art mittels<br />

dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen. Jedenfalls<br />

auch unter den Begriff Telekommunikation fallen das <strong>Internet</strong> <strong>und</strong><br />

seine Dienste, wie E-Mail, das www udgl. 277 Durch das TKG 2003<br />

ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede, auch wenn dieses<br />

keine Definition der Telekommunikation mehr enthält, sondern<br />

lediglich unter Telekommunikationsdienst iSd § 3 Z 21 einen<br />

Kommunikationsdienst mit Ausnahme des R<strong>und</strong>funks versteht.<br />

o Überwachung (Z 1): Das Überwachen der Telekommunikation kann<br />

sich sowohl auf den Inhalt <strong>von</strong> Nachrichten beziehen (Mithören,<br />

Abhören, Aufzeichnen, Abfangen) als auch auf die Feststellung,<br />

welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung <strong>und</strong> Ziel der<br />

Telekommunikation sind oder waren (aktive oder passive<br />

Rufdatenrückerfassung). Es geht hier also um die Ermittlung <strong>von</strong><br />

Inhalts- <strong>und</strong> Vermittlungsdaten. Letzteren gleichgestellt werden nun<br />

auch die Standortdaten (Z 1 lit a), worunter die Feststellung des<br />

räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten<br />

Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder<br />

bef<strong>und</strong>en hat, verstanden wird. Diese Bestimmung zielt zwar<br />

vorwiegend auf den mobilen Sprachtelephonieverkehr ab 278 , unter den<br />

Begriff Endgerät ist allerdings auch ein PC zu subsumieren.<br />

Vgl § 3 Z 2 TKG 1997 der unter Endgerät „eine Einrichtung, die unmittelbar an<br />

die Netzabschlußpunkte 279 eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes<br />

angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen<br />

Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten <strong>und</strong> dabei unmittelbar oder mittelbar<br />

an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes<br />

angeschlossen werden soll;“ versteht. § 3 Z 22 TKG 2003 kennt den Begriff der<br />

„Telekommunikationsendeinrichtung“, <strong>und</strong> definiert sie als „ein die<br />

Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil da<strong>von</strong>,<br />

der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten<br />

Anschluss an Schnittstellen <strong>von</strong> öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt<br />

ist;“. Die Qualifikation des PC als Endgerät stellen nunmehr auch die EB zum<br />

276 Zur Problematik der alten Rechtslage vgl Reindl, Die nachträgliche<br />

Offenlegung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im Strafverfahren<br />

("Rufdatenrückerfassung"), JBl 1999, 791.<br />

277 Vgl Seiler, Strafprozeßrecht 6 Rz 374. So auch die EB zum STRÄG 2002, 1166<br />

BlgNR XXI. GP 34,<br />

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/texte/011/I01166__784.pdf .<br />

278 Seiler (Strafprozeßrecht 6 Rz 375) nennt sie - wohl die EB zitierend -<br />

„rufbegleitende Daten“. Zur Anwendbarkeit auf WLAN siehe bei der Beurteilung der<br />

Ausgangsfälle.<br />

279 Vgl § 3 Z 6 TKG 1997:“alle physischen Verbindungen <strong>und</strong> technischen<br />

Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes<br />

sind <strong>und</strong> die für den Zugang zu diesem Netz <strong>und</strong> zur effizienten Kommunikation mittels<br />

dieses Netzes erforderlich sind.“<br />

V. Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz

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